Deutschland – Hohe Hürden für Enkelkinder beim Nachweis der besonderen Nähebeziehung im Hinblick auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld
Nach dem Hinweisbeschluss (Az. 7 U 81/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 10. Februar 2026 kommt ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid nach §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG nur ausnahmsweise für Enkelkinder in Betracht, sofern sie ein gesteigertes Näheverhältnis nachweisen können, das deutlich über eine – typischerweise gute – Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgeht. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vermutungsregelung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB, der zufolge ein besonderes Näheverhältnis ausschließlich bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern vermutet wird. Da Enkelkinder nicht unter diese Vermutung fallen, tragen sie mit zunehmender Entfernung des Verwandtschaftsgrads die volle Darlegungs- und Beweislast für eine besondere Nähebeziehung.
Nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Juli 2021 waren die Großmutter und der Stiefgroßvater des Klägers ums Leben gekommen. Der erwachsene Enkel forderte daraufhin von der Kfz‑Haftpflichtversicherung ein Hinterbliebenengeld von jeweils EUR 5.000. Die Mutter des Klägers hatte bereits jeweils EUR 10.000 erhalten. Die Versicherung lehnte die Ansprüche des Enkels mit der Begründung ab, es fehle an einem besonderen persönlichen Näheverhältnis. Die Vorinstanz wies die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin ab. Die daraufhin eingelegte Berufung wies das OLG Schleswig nun als offensichtlich unbegründet zurück. Die im konkreten Fall geschilderten regelmäßigen Treffen und die emotionale Unterstützung belegten zwar ein intaktes Verhältnis, gingen jedoch nicht über das gewöhnliche Maß einer Großeltern-Enkel-Beziehung hinaus. Zudem stellte das Gericht Widersprüche in den Aussagen fest: Während der Kläger von nahezu täglichem Kontakt sprach, gab die Mutter lediglich wöchentliche Besuche zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verletzungshandlung an.
Die Entscheidung zeigt, dass für die Ansprüche von Enkelkindern auf Hinterbliebenengeld eine strenge Darlegungslast gilt und ein gewöhnlich gutes Verwandtschaftsverhältnis rechtlich nicht ausreicht.
Deutschland – Kein Schadensersatz gegen Sportwagenbauer Porsche für Untergang des Autofrachters „Felicity Ace“
Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 26 O 30/23) hat das Landgericht (LG) Stuttgart die Schadensersatzklage in Höhe von rund EUR 30 Mio. der Eigentümerin des Spezialschiffs für Automobiltransporte „Felicity Ace” sowie von fünf Seekaskoversicherern gegen die beklagte Pkw‑Herstellerin Porsche abgewiesen. Die Klägerinnen führten den Schiffsbrand auf einen Defekt einer Lithium-Ionen-Batterie eines elektrischen Pkw Porsche Taycan zurück. Die Beklagte stritt dies ab und erklärte, ein Porsche Taycan sei nicht ursächlich für das Brandentstehen auf dem Schiff gewesen.
Am 10. Februar 2022 verließ das Schiff den Hafen von Emden in Richtung Ostküste der Vereinigten Staaten. An Bord befanden sich rund 4.000 überwiegend neue Fahrzeuge verschiedener Hersteller, darunter auch mehr als 100 Elektroautos vom Typ Taycan. Am 16. Februar 2022 brach in einem der Laderäume ein Brand aus, bei dem alle Besatzungsmitglieder unverletzt evakuiert werden konnten. Nach tagelangem Vollbrand sank das Schiff am 1. März 2022 auf eine Wassertiefe von 3.000 Metern.
Die Klägerinnen stützten ihre Forderungen auf die Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Das Landgericht wies die Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme ab. Der Beweis sei der Klägerseite nicht gelungen, insbesondere sei der Nachweis eines kausal durch einen Porsche Taycan bedingten Brandausbruchs nicht geführt worden. Als einziger Augenzeuge stand ein Vollmatrose zur Verfügung. Das Gericht stufte dessen Angaben als nicht glaubhaft ein, da eine Überformung und suggestive Beeinflussung seines Aussageverhaltens nicht ausgeschlossen werden konnte.
Europa – Stichtag der EU‑EmpCo-Richtlinie steht unmittelbar bevor
Um Verbraucher und Verbraucherinnen vor Greenwashing zu schützen und die Transparenz von Unternehmen zu erhöhen, werden die Anforderungen an Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel erheblich verschärft. Mit Ablauf des 26. Septembers 2026 endet nun die Vorbereitungszeit für betroffene Unternehmen in allen EU‑Mitgliedstaaten (vgl. hierzu bereits die Meldung im Newsletter – März 2026). Ab dem 27. September 2026 sind sodann alle nationalen Umsetzungsvorgaben zur EU‑EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825) verbindlich anwendbar. Gleichzeitig findet die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die harmonisierte Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien und gesetzlichen Gewährleistungsrechten Anwendung.
USA – Einstufung der Umweltschutzbehörde von PFOA und PFOS als „gefährliche Stoffe“ gerichtlich bestätigt
In der Entscheidung vom 18. August 2026 (Chamber of Commerce v. EPA, No. 24‑1193) wies ein US‑Berufungsgericht die Anträge mehrerer Industrie- und Wirtschaftsverbände auf Überprüfung der Einstufung der PFAS-Verbindungen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) als „gefährliche Stoffe“ (hazardous substances) nach Abschnitt 102(a) CERCLA (Comprehensive Environmental Response, Compensation, and Liability Act) zurück. Die US‑Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) hatte beide Stoffe im April 2024 als „gefährliche Stoffe“ eingestuft und damit u. a. Meldepflichten bei deren Freisetzung festgelegt. Nach einer vorübergehenden Aussetzung des Gerichtsverfahrens im Februar 2025 zur Überprüfung durch die Nachfolgeadministration wurde die Einstufung aufrechterhalten.
Die Kläger argumentierten, die EPA dürfe Stoffe nur dann als „gefährlich“ einstufen, wenn bei jeder Freisetzung mit Gewissheit ein Schaden eintrete. Das Gericht wies dieses zentrale Auslegungsargument sowie weitere Einwände zurück. Es stellte fest, dass Abschnitt 102(a) CERCLA die EPA ermächtigt, Stoffe zu benennen, die bei einer Freisetzung in die Umwelt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, das öffentliche Wohl oder die Umwelt darstellen können (may present substantial danger). Demnach werde lediglich eine wissenschaftlich belegte Möglichkeit einer erheblichen Gefahr eines Schadeneintritts verlangt, nicht dessen Gewissheit.
Mit der Bestätigung der Einstufung unterliegen potenziell verantwortliche Parteien für die Freisetzung von PFOA und PFOS weiterhin der strengen CERCLA-Haftung für Untersuchungs- und Sanierungskosten. Diese können von Bundes- und Landesregierungen oder von privaten Parteien geltend gemacht werden. Zudem müssen Überschreitungen bestimmter Freisetzungsgrenzen von PFOA oder PFOS innerhalb von 24 Stunden dem National Response Center (NRC) gemeldet werden.
Bis November 2026 besteht die Möglichkeit, die Überprüfung durch den Supreme Court der USA zu beantragen. Durch einen solchen Antrag blieben die Geltung der Einstufung und die damit verbundenen Pflichten jedoch unberührt, sofern keine ausdrückliche gerichtliche Anordnung dazu getroffen wird.
USA – Angehörige von Absturzopfern der Boeing-Maschine vom Typ 737 MAX erstreiten Schadensersatz in Millionenhöhe
Am 12. August 2026 sprach eine Jury in Chicago der Witwe eines irischen UN‑Mitarbeiters, der bei einem der Abstürze der 737‑MAX-Maschine ums Leben kam, Schadenseratz in Höhe von USD 29 Mio. gegen den US‑Flugzeugbauer Boeing zu. Es handelt sich um eine der letzten offenen Zivilklagen im Zusammenhang mit dem Unglück. Bereits im November 2025 sprach eine Jury der Familie einer UN‑Umweltberaterin über USD 28 Mio. zu, im Mai 2026 erhielt die Familie einer US‑Amerikanerin USD 49,5 Mio. Während sich die meisten Hinterbliebenen in den vergangenen Jahren außergerichtlich mit dem Unternehmen einigten, lehnten diese drei Kläger Vergleichsangebote ab.
Zwei Abstürze dieses Flugzeugtyps von Boeing kosteten 346 Menschen das Leben: Am 29. Oktober 2018 stürzte Lion‑Air-Flug 610 in Indonesien ab, am 10. März 2019 Ethiopian-Airlines-Flug 302 in Äthiopien. Als zentrale Ursachen wurden ein fehlerhaftes Flugsteuerungssystem (Stabilisierungssoftware MCAS) sowie eine mangelhafte Schulung der Piloten identifiziert. Daraufhin wurde ein weltweites Betriebsverbot für Maschinen dieses Typs verhängt, das Ende 2020 schrittweise wieder aufgehoben wurde.
Eine im Jahr 2021 geschlossene Vereinbarung schützte Boeing zunächst vor Strafverfolgung. Nachdem sich im Januar 2024 ein Rumpffragment eines Flugzeugs des Typs Boeing 737 MAX 9 im Steigflug löste, wurde das Strafverfahren wegen festgestellter Verstöße gegen die Bedingungen der Vereinbarung wieder aufgenommen. Im Mai 2025 folgte ein Vergleich zwischen dem Unternehmen und dem US‑Justizministerium (Department of Justice, DOJ). Demnach erfolgt gegen Zahlung in Höhe von über USD 1,1 Mrd. keine strafrechtliche Verfolgung. Davon entfallen USD 444,5 Mio. auf einen neuen Opferfonds speziell für die Angehörigen.
Die verheerenden Abstürze haben Schwächen im luftfahrtrechtlichen Zertifizierungsverfahren offengelegt.1 Allerdings lassen sowohl die im Juli 2026 von der US‑Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) an Boeing erteilte Erlaubnis, die eigenständige Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Maschinen der Typen 737 MAX und 787 wieder aufzunehmen, als auch der im Mai 2025 geschlossene Vergleich die von der Jury verhängten Geldstrafen als den Schlusspunkt einer individuellen Aufarbeitungsphase wirken.
Endnote
- Mekhalfia, DÖV 2021, S. 623.