Deutschland – Steckenlassen des Netzsteckers eines Föhns nicht fahrlässig
Mit Beschluss vom 19. März 2025 (Az. 26 U 26/24) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass keine fahrlässigkeitsbedingte Haftung für einen Brand besteht, der durch einen nass gewordenen und anschließend in der Steckdose stecken gelassenen Föhn verursacht wurde.
Grundlage der Entscheidung war ein Fall, in dem eine Mutter ihren Sohn auf Erstattung von Kosten zur Beseitigung eines Schadens nach einem Hausbrand verklagt hatte. Der Sohn hatte einen Föhn im Haus seiner Mutter benutzt. Der Föhn war herunter und in eine Wasserpfütze gefallen, funktionierte aber weiterhin. Nach der Nutzung hatte er den Föhn auf einem mit Wäsche gefüllten Wäschekorb aus Holz abgelegt. Den Netzstecker hatte er nicht aus der Steckdose gezogen. Dann verließ er das Haus. In der darauffolgenden Nacht entstand durch den Föhn ein Schwelbrand, der zu erheblichen Schäden am Haus führte.
Die Klägerin führte sowohl das Steckenlassen des Netzsteckers als auch das Ablegen des Föhns auf brennbarem Untergrund nach Nässekontakt als fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Brandverursachung an.
In seinem Hinweisbeschluss deutete das KG Berlin allerdings an, dass es die Berufung zurückweisen werde, und schloss sich den Erwägungen der Vorinstanzen an. Ein fahrlässiges Verhalten sei nicht ersichtlich. Bereits im Steckenlassen des Netzsteckers sah das Gericht keine fahrlässige Handlung. Erforderlich hierfür sei die Feststellung einer Vorhersehbarkeit der Entstehung eines Brands durch das Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung. Dafür komme es auf die alltäglichen Erfahrungen der betroffenen Verkehrskreise mit Elektroprodukten an. Nach diesen entspräche es allerdings der Normalität, dass im Alltag eine Vielzahl von technischen Geräten im Haushalt dauerhaft mit dem Stromnetz verbunden bleibt. Gleichzeitig berichten die Medien äußerst selten über „Elektrobrände“. Zudem suggeriere die weite Verbreitung von FI‑Schaltern ein hohes Maß an bestehendem Schutz. Dass ein Brand auf derartige Weise entstehe, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar. Dies gelte auch, wenn in der Bedienungsanleitung ein entsprechender Warnhinweis stehe.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch das Ablegen des Föhns auf dem Wäschekorb nicht fahrlässig gewesen sei, da dieser auch nach dem Kontakt mit der Nässe noch einwandfrei funktioniert habe.
Deutschland – erfolgreiche Klimaklage gegen die Bundesregierung
Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 7 C 6.24) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm aus dem Jahr 2023 nachbessern muss. Zudem können anerkannte Umweltverbände die Einhaltung gesetzlich festgelegter Klimaziele gerichtlich einfordern.
Die Richter bestätigten damit die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die aktuellen Maßnahmen seien nicht ausreichend, um die gesetzlich festgeschriebene Emissionsminderung von 65 % bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu 1990 zu erreichen. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, das als Vorinstanz am 16. Mai 2024 das Urteil (Az. 11 A 22.21) fällte. Demnach unterliegen Klimaschutzprogramme als umweltbezogene Rechtsvorschriften der gerichtlichen Überprüfung. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass das bestehende Programm der Bundesregierung methodische Fehler und eine massive CO₂‑Lücke aufweise. Trotz des weiten Gestaltungsspielraums bei der Auswahl konkreter Maßnahmen muss die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm vorlegen, das alle zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele für das Jahr 2030 erforderlichen Maßnahmen enthält.
Die Bundesregierung steht somit unter Zeitdruck und muss bis zum 25. März 2026 ein neues, ergänztes Programm vorlegen. Laut Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth sollen damit die Defizite des alten Programms geheilt werden. In der politischen Debatte werden nun drastischere Maßnahmen wie ein generelles Tempolimit auf Autobahnen, der Abbau des Dienstwagenprivilegs oder eine Sanierungsoffensive für Gebäude gefordert.
Sollte das neue Programm nicht fristgerecht vorgelegt werden oder weiterhin unzureichend sein, hat die DUH bereits angekündigt, ab dem 26. März 2026 erneut zu klagen. Zudem könnten der Bundesregierung bei Nichterreichung der Ziele Zwangsgelder drohen. Über die aktuellen Nachbesserungen hinaus muss die Regierung zeitnah Konzepte für das Klimaschutzziel 2040 (88‑prozentige Emissionsminderung) entwickeln. Dies lässt weitere juristische Auseinandersetzungen erwarten.
Deutschland – Beschluss eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (sog. Stop-the-Clock-Richtlinie) geänderten Fassung wurde am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich seit Oktober 2025 im parlamentarischen Verfahren.
Dies erfolgte, nachdem die ursprüngliche Umsetzungsfrist am 6. Juli 2024 abgelaufen war und die EU‑Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte. Mithilfe einer 1:1‑Umsetzung sollen die unionsrechtlichen Vorgaben der CSRD in das deutsche Recht implementiert werden.
Die CSRD ist ein integraler Bestandteil des „European Green Deal“. Ihr Hauptziel besteht darin, Transparenz über die sozialen und ökologischen Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeit zu erhöhen.
Ein zentraler Schwerpunkt der Neuregelung ist die sukzessive Ausweitung des Anwendungsbereichs, der künftig alle großen Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierte kleine und mittlere, jedoch keine Kleinstbetriebe erfasst. Die Einführung erfolgt dabei phasenweise: Die erste Welle betrifft große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen, die für das Geschäftsjahr 2024 (Bericht in 2025) berichtspflichtig geworden sind. Inhaltlich müssen die Berichte den einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgen und das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ beachten.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Einführung einer verpflichtenden externen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts sowie eine digitale Auszeichnung des Nachhaltigkeitsberichts. Der Entwurf sieht – in Vorwegnahme der auf EU Ebene diskutierten Anpassungen – Übergangserleichterungen für Unternehmen mit 501 bis 1.000 Beschäftigten vor. Sie sind vorerst von der Berichtspflicht für die Jahre 2025 und 2026 befreit, um eine nur kurzzeitige Belastung vor einer erwarteten Anhebung der Schwellenwerte auf EU‑Ebene zu vermeiden.
Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit offen.
Europa – neue Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Händler ab Ende September 2026
Die ab dem 27. September 2026 EU‑weit verbindliche Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 konkretisiert die Anforderungen an die Kennzeichnung von Herstellergarantien und gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Sie basiert auf der sog. EmpCo-Richtlinie, die insbesondere die Transparenz über die Produkthaltbarkeit für Verbraucher erhöhen soll.
Hersteller, die eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewähren, sind zur Verwendung eines harmonisierten „Garantie-Etiketts” verpflichtet. Die grafische Gestaltung dieses Etiketts ist standardisiert, lediglich Garantiedauer, Herstellername und Modellkennung sind adaptierbar. Im stationären Handel muss das Etikett mit einer Mindestgröße von 95 x 100 mm gut sichtbar auf der Verpackung, dem Produkt oder am Warenregal angebracht werden. Für den Onlinehandel ist die farbige Abbildung des Etiketts unmittelbar neben der Produktabbildung vorgeschrieben. Ein integrierter QR‑Code muss zudem unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit mobilen Standardgeräten problemlos lesbar sein.
Parallel dazu wird eine harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für alle Händler im stationären und Onlinebereich verpflichtend. Diese muss in hervorgehobener Weise erfolgen, beispielsweise durch auffällige Plakate im Kassenbereich oder eine allgemeine Einblendung auf der Webseite.
Die rechtliche Verankerung dieser Pflichten erfolgt innerhalb der vorvertraglichen Informationspflichten des EGBGB. Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorgaben fallen als unlautere geschäftliche Handlungen unter §§ 5, 5a UWG.
Da der aktuelle Gesetzentwurf keine Übergangsregelungen für Lagerbestände vorsieht, müssen Produkte mit Garantieversprechen rechtzeitig vor dem Stichtag angepasst werden. Aufgrund der technisch und logistisch aufwendigen Umstellung sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten für die Anpassung nutzen.