Mit seinem Beschluss vom 12. Dezember 2025 fällte das Gericht von Mailand eine wichtige Entscheidung1 zur Zulässigkeit des neuen italienischen Sammelklageverfahrens, das im Jahr 2019 durch die Art. 840‑bis ff. der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile (im Folgenden: c.p.c.) eingeführt wurde. Das Gericht erklärte die Sammelklage europäischer Verwender von Medizinprodukten der Hersteller Philips S.P.A. / Respironics Deutschland GmbH & Co. KG, Koninklijke Philips N.V. und Philips RS North America LLC für unzulässig, die geltend machten, aufgrund der angeblichen Verschlechterung einer schalldämpfenden Schaumstoffkomponente in CPAP‑, BiPAP- und Trilogy-Atemgeräten immaterielle Schäden erlitten zu haben.
Das Urteil befasst sich mit der Auslegung des Gleichartigkeitserfordernisses gem. Art. 840‑ter, Absatz 4, Buchstabe b) c.p.c.
Sachverhalt
Die Kläger – eine Gruppe von Personen, überwiegend aus Italien sowie einige Personen aus verschiedenen EU‑Ländern – machten drei Kategorien von immateriellem Schaden geltend: 1) Schmerzensgeld wegen Angstreaktionen oder aufgrund der Risikoexposition; 2) Gesundheitsschäden; 3) Schmerzensgeld wegen Verlust eines nahen Angehörigen.
Alle Schäden seien durch die Exposition von Feinstaub entstanden, der angeblich von sich zersetzenden Schaumstoffen in Philips-Atemgeräten zur Behandlung von Schlafapnoe oder schweren neuromuskulären Atemwegserkrankungen ausgestoßen wurden.
Das Gericht prüfte, ob eine Sammelklage, die auf Ersatz immaterieller Schäden gerichtet ist, die in Art. 840‑ter, Absatz 4, Buchstabe b) c.p.c. geforderte Gleichartigkeit der Ansprüche erfüllt.
Die beklagten Unternehmen argumentierten, dass die Klage aufgrund der Unterschiedlichkeit der Kläger, der Geräte, der Verwendungszwecke, der Schäden und der anwendbaren Gesetze aus strukturellen Gründen mit dem kollektiven Rechtsinstrument unvereinbar sei. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an.
Begründung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Es stützte seine Entscheidung auf vier Hauptkategorien der Uneinheitlichkeit, von denen jede für sich genommen ausreiche, um die Gleichartigkeit zu widerlegen.
Subjektive Vielfalt der Nutzer
Die Kläger unterschieden sich stark in Bezug auf Alter, Vorerkrankungen, Begleiterkrankungen, Dauer und Intensität der Gerätenutzung. Diese Unterschiede wirken sich direkt sowohl auf das Vorliegen eines Schadens als auch auf den Kausalzusammenhang zwischen der Exposition durch das Gerät und dem behaupteten Schaden aus.
Da jede Beurteilung höchst individuelle Untersuchungen erfordern würde, sei – so das Gericht – eine standardisierte oder serielle Bewertung (die Kernvoraussetzung für Sammelklagen) nicht möglich.
Objektive Unterschiede der Geräte
Das Gericht führte aus, dass auch die fraglichen Geräte – CPAP, BiPAP und Trilogy – technisch nicht gleichartig sind. Sie dienten unterschiedlichen medizinischen Zwecken, enthalten Schaumstoffe mit unterschiedlicher Zusammensetzung, können unterschiedliche Abbauprozesse hervorrufen und setzen die Verwender unterschiedlichen Risiken aus. Es gäbe kein gemeinsames Schadenereignis, das die Gruppe einheitlich zusammenhalten könnte.
Vielfalt der Schadenkategorien
Die geltend gemachten Schäden – Schmerzensgeld, Gesundheitsschäden und der Verlust von Angehörigen – seien ihrem Wesen nach individuell.
Wie das Gericht feststellte, können immaterielle Schäden nur dann kollektiv geltend gemacht werden, wenn sie standardisierbar sind, was hier nicht der Fall sei.
Jede geltend gemachte Schadensersatzforderung erfordere gesonderte Beweise, die auf den persönlichen Gesundheitszustand, das Alter, die individuelle Exposition sowie die Art und das Ausmaß des behaupteten Schadens zugeschnitten sind.
Anmerkung
Dieses Urteil enthält die bislang klarsten Ausführungen zu den Grenzen kollektiver Rechtsbehelfe in Italien, insbesondere im Hinblick auf immaterielle Schäden.
Das Gericht bekräftigt, dass ein einziger gemeinsamer Sachverhalt („einheitliches Schadenereignis”) vorliegen muss, dass die schädlichen Folgen wiederholt auslöst und dass die Schäden einheitlich sein und anhand gemeinsamer Kriterien bewertet werden können müssen. Im vorliegenden Fall war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 2019 (Nr. 14886), wonach immaterielle Schäden nur dann im Wege einer Sammelklage ersetzt werden können, wenn sie einheitlich vorliegen und einheitlich bewertet werden können.
Das Mailänder Gericht bestätigt diesen restriktiven Ansatz und schränkt die Zulässigkeit von Sammelklagen ein, wenn die Bewertung des Schadens von persönlichen, medizinischen oder familiären Umständen abhängt.
Strukturelle Grenzen von Sammelklagen wegen immateriellen Schadens
Das Urteil unterstreicht die gängige Rechtsauffassung, wonach immaterielle Schäden nicht ohne Weiteres angenommen werden können (in re ipsa). Auch bei gravierenden Rechtsverletzungen muss der Kläger die konkreten negativen Folgen nachweisen. Diese individuelle Nachweispflicht steht grundsätzlich im Widerspruch zu kollektiven Rechtsbehelfsmechanismen.
Fazit
Die vorliegende Entscheidung unterstreicht eine klare Botschaft: Sammelklagen sind in Italien nur bei einheitlichen und seriellen Schäden möglich – in der Regel bei wirtschaftlichen Verlusten oder einheitlichen Schäden wie verspätete Lieferungen, Störungen bei der Erbringung von Dienstleistungen oder unlautere Geschäftspraktiken. Für komplexe und individuelle immaterielle Schäden ist der Mechanismus der Sammelklage strukturbedingt ungeeignet.
Die Urteilsbegründung spiegelt einen umsichtigen und konsequenten Ansatz wider, der Sammelklagen auf Fälle beschränkt, in denen die Kläger eine gemeinsame Anspruchsgrundlage, ein identisches Schadenereignis und einheitlich bewertbare Schäden aufweisen. Der Fall Philips erfüllte keines dieser Kriterien, sodass die Sammelklage für nicht zulässig erklärt wurde.
Endnote
- Handelsgericht Mailand – Abteilung XIV, Unzulässigkeitsbeschluss Nr. 3923/2025 v. 12.12.2025.