Brasilien – Sieben Jahre später – Prozess um Dammkatastrophe in Brumadinho beginnt
Sieben Jahre nach dem verheerenden Dammbruch in Brasilien lenken die am 23. Februar 2026 begonnenen Anhörungen vor dem Bundesgericht der 6. Region, dem 2. Strafgericht der Justizabteilung in Belo Horizonte, der Landeshauptstadt von Minas Gerais, im Strafprozess in Brasilien die Aufmerksamkeit erneut auf die parallele Aufarbeitung durch die deutsche Justiz.
Die Katastrophe ereignete sich am 25. Januar 2019, als der Rückhaltedamm einer Eisenerzmine brach. Durch eine rund 13 Millionen Kubikmeter große Lawine aus giftigem Schlamm wurden mehr als 270 Menschen getötet und eine katastrophale Umweltzerstörung und –Kontaminierung verursacht. Im Strafprozess in Brasilien wurde Anklage gegen das brasilianische Bergbauunternehmen Vale S.A., die TÜV Süd Brasil – eine brasilianische Tochtergesellschaft von TÜV Süd (AG) – und 16 Mitarbeitende erhoben.
Die TÜV Süd Brasil hatte den Rückhaltedamm als stabil zertifiziert. Diese Zertifizierung wurde von der TÜV Süd nur vier Monate vor dessen Einsturz bestätigt. Die juristische Verfolgung richtet sich somit ebenso gegen den Mutterkonzern mit Sitz in München sowie gegen einen Manager von TÜV Süd, der Zeugenberichten zufolge regelmäßig nach Brasilien reiste.
Gegen diesen Manager wurde bislang jedoch keine Anklage erhoben. Stattdessen laufen seit über sieben Jahren strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München. Eine Entscheidung über die Anklageerhebung wird frühestens für Ende 2026 erwartet. Dabei sieht sich die Staatsanwaltschaft München einem hohen Zeitdruck ausgesetzt, da die strafrechtliche Verjährung in Deutschland bereits für Anfang 2029 droht.
Im zivilrechtlichen Prozess gegen TÜV SÜD vor dem Landgericht (LG) München I (Az. 28 O 1482/19) sind inzwischen fast 1.200 Kläger beteiligt. Sie fordern von der TÜV Süd eine Entschädigungssumme von rund EUR 600 Mio. Mit Blick auf das Unternehmen wird die Bedeutung der juristischen Aufarbeitung betont, um eine Wiederholung derartiger Katastrophen zu verhindern und ggf. die beteiligten Akteure, insbesondere in der Zertifizierungsbranche des Bergbausektors, für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich zu machen.
Europa – EuGH urteilt über Vorabentscheidungsersuchen zur Produkthaftungsrichtlinie
In dem Vorabentscheidungsurteil vom 26. März 2026 (in der Rechtssache C‑338/24) entschied die zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass Ansprüche wegen fehlerhafter Produkte sowohl nach der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG als auch auf Grundlage nationaler, verschuldensabhängiger Haftungsvorschriften geltend gemacht werden können. Solange sich die Haftungsgrundlage unterscheidet, verdrängt das EU‑Produkthaftungssystem die nationalen verschuldensunabhängigen Systeme nicht. Zudem beginne die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 10 der Richtlinie bei fortschreitenden Gesundheitsschäden nicht erst mit der medizinischen Stabilisierung des Schadens. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person den Schaden, den möglichen Produktfehler und den Hersteller kannte oder hätte kennen müssen. Zugleich bestätigte der EuGH die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 11 der Richtlinie. Selbst bei fortschreitenden Krankheiten liegt somit kein Verstoß gegen das in Art. 47 der EU‑Grundrechtecharta verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten vor.
Dem Urteil liegt der Fall einer Klägerin zugrunde, die im Jahr 2003 mit dem Impfstoff Revaxis des beklagten Herstellers Sanofi Pasteur SA geimpft wurde. Ein Jahr später traten fortschreitende Beschwerden auf, worauf schließlich im Jahr 2008 eine Erkrankung (makrophagische Myofasziitis) diagnostiziert wurde. Unter Berufung auf die verschuldensunabhängige Produkthaftung sowie die Verschuldenshaftung wandte sich die Klägerin im Jahr 2020 gegen den Hersteller und ein zuvor angefertigtes Gutachten, laut dem kein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und dem Impfstoff von Sanofi Pasteur festgestellt werden konnte. Die französischen Vorinstanzen sahen die Ansprüche als verfristet an. Der Kassationsgerichtshof hob diese Entscheidung teilweise auf: Bei fortschreitenden Erkrankungen ohne feststellbaren Stabilisierungszeitpunkt könne die Frist nicht zu laufen beginnen. Daraufhin legte das Berufungsgericht dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Produkthaftungsrichtlinie vor, die nun mit dem ergangenen Urteil beantwortet wurden.
Großbritannien – Auswirkung der SRA-Zulassung von LawFairy auf Rechtsdienstleistungen
Die Landschaft der Rechtsdienstleistungen erfährt durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) einen fundamentalen Wandel. Mit der Genehmigung der in London ansässigen Firma LawFairy als „rein technologiegestützte“ Kanzlei hat die britische Solicitors Regulation Authority (SRA) nun einen bedeutenden Vorstoß unternommen.
Dieser Schritt folgt auf die Genehmigung von bestimmten KI‑basierten juristischen Tätigkeiten durch Garfield.Law im Jahr 2025 und zeigt die progressive Haltung der Aufsichtsbehörde gegenüber technologischen Innovationen in diesem Bereich.
Anders als die weit verbreiteten probabilistischen Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs), die auf statistischen Wahrscheinlichkeiten basieren, nutzt LawFairy ein „vollständig deterministisches Rechtsmodell“. Dieses Modell ist darauf ausgelegt, bei identischen Eingabedaten stets das gleiche Ergebnis zu liefern. Durch die Verwendung von vorab validierten Rechtsregeln soll gewährleistet werden, dass jeder Schritt der Entscheidungsfindung nachvollziehbar ist. Dadurch soll die Fehleranfälligkeit durch unbegründete Schlussfolgerungen minimiert werden.
Ein bedeutendes Anwendungsbeispiel ist die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Hogan Lovells. Gemeinsam wurde ein System entwickelt, das Minderjährigen ohne Aufenthaltspapiere dabei hilft, ihre Berechtigung zur Registrierung als britische Staatsangehörige zu prüfen. Durch die automatisierten, sich wiederholenden Prüfprozesse kann Rechtshilfe zu Kosten angeboten werden, die weit unter den üblichen Anwaltshonoraren liegen. Dies unterstreicht das Potenzial digitaler Lösungen, den Zugang zum Recht wesentlich zu erleichtern.
Ungeachtet der technologischen Weiterentwicklung bestehen erhebliche haftungsrechtliche Herausforderungen. Es wird betont, dass das Recht seinem Wesen nach interpretativ ist und über eine rein regelbasierte Anwendung hinausgeht. Ein rein regelbasiertes System könnte z. B. Ausnahmetatbestände oder Ermessensspielräume nur schwer oder gar nicht erkennen. Zudem sind nationale Beschwerde- und Entschädigungsmechanismen bisher kaum auf Fälle vorbereitet, in denen keine natürliche Person berät und entscheidet.
Großbritannien – königliche Zustimmung zum „Tobacco and Vapes Act 2026“ für rauchfreie Generation
Der „Tobacco and Vapes Act 2026“ trat mit königlicher Zustimmung am 29. April 2026 in Kraft. Es ist ein wichtiger Schritt in der britischen Tabakpolitik: Ab dem 1. Januar 2027 wird ein Verkaufsverbot für Tabakprodukte an künftige Generationen eingeführt, um langfristig eine „rauchfreie Generation“ zu schaffen. Dadurch sollen Kinder und Jugendliche langfristig besser vor Tabakabhängigkeit geschützt werden.
Das Verbot betrifft Personen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 geboren wurden und somit nie legal Tabak werden kaufen dürfen. Es richtet sich damit in erster Linie an Händler. Neben dem Verbot verschärft das Gesetz die Regeln für E‑Zigaretten (Vapes) und andere Nikotinprodukte. Von der Verschärfung sind insbesondere die Werbe- und Sponsoringmöglichkeiten, die Markenführung sowie die Gestaltung von Verpackungen betroffen, um die Attraktivität dieser Produkte für Jugendliche zu verringern. Vorgesehen ist außerdem ein Lizenz- und Registrierungssystem für Händler, um illegale Verkäufe durch die zuständigen Behörden besser kontrollieren und Verstöße wirksamer ahnden zu können. Die Regierung kann zudem Rauchverbote an bestimmten Orten ausweiten.
Demgegenüber ist der Ansatz in Deutschland bislang weniger streng. Zwar wurden stufenweise Werbeverbote für Tabakprodukte und E‑Zigaretten bis 2024 umgesetzt und die Kinowerbung sowie Gratisproben stark eingeschränkt, doch eine generelle, altersbasierte Absatzbeschränkung für künftige Generationen ist bislang nicht in Sicht. Ob das Gesetz in Großbritannien die erhofften gesundheitlichen Wirkungen erzielen wird, wird sich erst langfristig zeigen. Das britische Modell dürfte auch die Diskussion über strengere Tabakregeln in Deutschland und auf EU‑Ebene beeinflussen.