Die Vereinigten Staaten und Australien entwickeln sich bei der Haftung für die Folgen von Gehirnerschütterungen in eine ähnliche Richtung, befinden sich jedoch noch auf unterschiedlichen Entwicklungsstufen. Während Schulen, Colleges, Universitäten, Sportverbände und professionelle Ligen in den USA seit mehr als einem Jahrzehnt mit entsprechenden Klagen konfrontiert sind,1 steht Australien bei dieser Entwicklung noch am Anfang.
In den Vereinigten Staaten haben umfangreiche Vergleichsvereinbarungen und Gerichtsverfahren zu deutlich strengeren Anforderungen an Prävention, Diagnose und Nachsorge von Gehirnerschütterungen geführt.2 Insbesondere wurden verbindliche Standards für den Umgang mit Gehirnerschütterungen eingeführt und Programme zur langfristigen medizinischen Überwachung ehemaliger Sportler geschaffen.
Eine zentrale Rolle spielte dabei die National Collegiate Athletic Association (NCAA), der Dachverband des US‑amerikanischen Hochschulsports. Die gegen sie geführten Sammelklagen führten u. a. zur Einführung verpflichtender Pläne für den Umgang mit Gehirnerschütterungen, von medizinischen Ausgangsuntersuchungen (Baseline-Tests) sowie eines auf 50 Jahre angelegten medizinischen Überwachungsprogramms für ehemalige studentische Sportler.3
Australien befindet sich demgegenüber noch in einer früheren Phase. Die derzeit anhängigen Verfahren betreffen überwiegend den professionellen Sport, insbesondere die Australian Football League (AFL), ihre Vereine und beteiligte Mannschaftsärzte. Zwar befassen sich australische Gerichte inzwischen zunehmend mit Haftungsfragen nach Gehirnerschütterungen, ein Pendant zu den umfangreichen NCAA-Verfahren oder zu Sammelklagen aus dem Universitätsbereich existiert bislang jedoch nicht.4
Aus Sicht von Versicherern und Underwritern ergibt sich daraus derzeit ein deutlich geringeres Haftungsrisiko für australische Universitäten als im US‑amerikanischen Hochschulsport. Die Entwicklung langfristiger Haftungsrisiken lässt jedoch erwarten, dass sich dieser Abstand künftig verringern könnte.
Vereinigte Staaten – etabliertes Haftungsrisiko
Die Erfahrungen in den USA zeigen, wie sich Klagen wegen der Folgen von Gehirnerschütterungen zu einer Quelle institutioneller Haftung entwickeln können. Die NCAA war eine der zentralen Beklagten in Verfahren, in denen ihr vorgeworfen wurde, studentische Sportler nicht hinreichend vor Gehirnerschütterungen und den Folgen wiederholter Kopfstöße geschützt zu haben.
In der gegen die NCAA erhobenen Sammelklage wurde u. a. geltend gemacht, der Verband habe weder angemessene Schutzmaßnahmen noch geeignete Verfahren für den Umgang mit Gehirnerschütterungen eingeführt. Der schließlich geschlossene Vergleich verpflichtete die NCAA-Mitgliedseinrichtungen zur Einführung entsprechender Managementpläne, medizinischer Untersuchungen, Protokolle für die ärztliche Freigabe und Meldepflichten. Darüber hinaus sah der Vergleich ein medizinisches Überwachungsprogramm für ehemalige studentische Sportler vor.5
US‑amerikanische Bildungseinrichtungen waren zudem mit unmittelbaren Fahrlässigkeitsklagen wegen des Umgangs mit Sportlern im Trainings- und Wettkampfalltag konfrontiert. Zu den Vorwürfen gehörten insbesondere:
- voreilige Entscheidungen über die Rückkehr in den Spielbetrieb,
- unzureichende medizinische Untersuchungen oder Nachsorge,
- das Versäumnis, Sportler vom weiteren Wettkampf auszuschließen,
- unzureichende Aufsicht über Trainer und sonstiges Personal sowie mangelhafte Schulung,
- das Versäumnis, Sportler über langfristige neurologische Risiken aufzuklären.6
Veröffentlichte Fälle aus dem US‑Schulbereich endeten mit Urteilen und Vergleichen zwischen rund 300.000 und 4,4 Mio. US‑Dollar.7 Umfassendere Sammelklagen gegen die National Football League (NFL) und die NCAA führten zu Vergleichsprogrammen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1 Mrd. US‑Dollar.8
Australien – haftungsrechtliche Entwicklung noch in einem frühen Stadium
In Australien konzentrieren sich Verfahren wegen der Folgen von Gehirnerschütterungen weiterhin auf den professionellen Sport. Zu den wichtigsten Fällen gehören die Sammelklage Rooke vs. AFL,9 die Klage von Gary Ablett Sr.,10 das Verfahren von Liam Picken11 sowie Ansprüche und Beteiligungsverfahren gegen AFL-Vereine und Ärzte.12
Die Sammelklage Rooke gegen AFL
Das bedeutendste australische Verfahren in diesem Bereich ist die anhängige Sammelklage Rooke vs. AFL, die der ehemalige Geelong-Spieler Max Rooke im Namen früherer AFL-Spieler erhoben hat. Die Kläger machen geltend, die AFL und die beteiligten Vereine hätten keine angemessenen Maßnahmen für den Umgang mit Gehirnerschütterungen ergriffen, die Spieler nicht hinreichend über langfristige neurologische Folgen aufgeklärt und Entscheidungen über die Rückkehr in den Spielbetrieb nicht sachgerecht getroffen. Das Verfahren könnte für die Konkretisierung der entsprechenden Sorgfaltspflichten in Australien richtungsweisend werden und künftige Klagen gegen Sportorganisationen, Schulen und Universitäten beeinflussen.13
Die Klage von Gary Ablett Sr.
Der ehemalige AFL-Spieler Gary Ablett Sr. hat die AFL und seine früheren Vereine Geelong und Hawthorn verklagt. Er wirft ihnen vor, nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt zu haben, um ihn vor den Folgen von Gehirnerschütterungen und wiederholten Kopfverletzungen zu schützen. Das Verfahren ist derzeit bis zur Entscheidung im Fall Rooke ausgesetzt.14
Das Verfahren von Liam Picken
Der frühere Spieler der Western Bulldogs, Liam Picken, hat die AFL, die Western Bulldogs und ehemalige Vereinsärzte verklagt. Er macht Versäumnisse beim Umgang mit Gehirnerschütterungen und bei der medizinischen Betreuung geltend. Damit richten sich die Vorwürfe nicht nur gegen Sportverbände und Vereine, sondern auch unmittelbar gegen behandelnde Ärzte.15
Weitere Ansprüche gegen Vereine und Ärzte
Im Verfahren Rooke versucht der Geelong Football Club, von gegenwärtigen und früheren Vereinsärzten Auskünfte über Entscheidungen zum Umgang mit Gehirnerschütterungen zu erlangen. Darin zeigt sich ein möglicher Trend zu Mehrparteienverfahren, an denen neben Sportverbänden und Vereinen auch medizinische Fachkräfte beteiligt sind.16
Anders als US‑amerikanische Colleges sind australische Universitäten bislang nicht in nennenswertem Umfang Ziel entsprechender Klagen geworden. Weder gibt es ein australisches Pendant zu den NCAA-Verfahren noch eine gegen Universitäten gerichtete Sammelklage aufgrund der sportlichen Betätigung von Studierenden.
Warum das Risiko australischer Universitäten derzeit geringer ist
Struktur des Hochschulsports
Der wesentliche Unterschied ist struktureller Natur. US‑amerikanische Universitäten unterhalten im Rahmen der NCAA stark kommerzialisierte Sportprogramme. Sie werben Sportler an, vergeben Stipendien, beschäftigen umfangreiche Trainerstäbe, unterhalten medizinische Teams und erzielen erhebliche Einnahmen aus dem Hochschulsport.17
Der australische Hochschulsport ist dagegen überwiegend als Freizeit- oder Amateursport organisiert. Nationale Hochschulwettkämpfe und damit verbundene Aktivitäten werden von UniSport Australia ausgerichtet und nicht innerhalb eines mit der NCAA vergleichbaren kommerzialisierten Systems. Teilnehmerzahlen, Trainingsintensität, mediale Aufmerksamkeit und wirtschaftliche Interessen sind deutlich geringer.18
Damit bestehen für australische Universitäten derzeit geringere Haftungsrisiken insbesondere aufgrund von:
- Anwerbung und Auswahl von Sportlern;
- Sportstipendien;
- institutionellen Erwartungen an sportliche Spitzenleistungen;
- Druck auf Sportler, möglichst schnell in den Spielbetrieb zurückzukehren.
Schadenhöhe und Prozessumfeld
Das US‑amerikanische Haftungs- und Prozessumfeld begünstigt weiterhin hohe Schadensersatzforderungen. Prägend sind insbesondere hohe Schadensersatzsummen, die von Geschworenengerichten zugesprochen werden können, die Möglichkeit von Strafschadensersatz, weitreichende Sammelklagemechanismen und langfristige Verpflichtungen zur medizinischen Nachsorge. Diese Faktoren erhöhen sowohl das Ausmaß einzelner Schäden als auch das Kumulpotenzial institutioneller Haftungsrisiken.
Das australische Haftungsumfeld ist demgegenüber im Allgemeinen durch niedrigere Entschädigungssummen bei Personenschäden, gesetzliche Schwellenwerte oder Höchstgrenzen in einzelnen Rechtsordnungen, eingeschränktere Möglichkeiten für Strafschadensersatz und bislang weniger Verfahren wegen Gehirnerschütterungen gekennzeichnet.19 Australischen Berichten zufolge belaufen sich Entschädigungszahlungen in entsprechenden Fällen auf rund 1,4 Mio. AUD. Das Vergleichsprogramm der NFL sieht dagegen für bestimmte anerkannte neurologische Erkrankungen Leistungen von bis zu 5 Mio. US‑Dollar vor.20 Da diese Beträge unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen entstammen, sind sie nicht unmittelbar vergleichbar. Sie veranschaulichen jedoch die mögliche Bandbreite der Schadenshöhe.
Rechtlicher und regulatorischer Rahmen
Alle US‑Bundesstaaten haben Gesetze zum Umgang mit Gehirnerschütterungen erlassen. Diese sehen insbesondere die sofortige Herausnahme aus dem Spiel, eine ärztliche Freigabe vor der Rückkehr sowie Aufklärungsmaßnahmen vor.21
In Australien gibt es keine vergleichbare landesweit einheitliche gesetzliche Regelung für den Hochschulsport. Maßgeblich sind vielmehr Leitlinien der Australian Sports Commission und des Australian Institute of Sport,22 Protokolle der einzelnen Sportverbände,23 Empfehlungen im Anschluss an die Senatsuntersuchung von 2023,24 interne Richtlinien der jeweiligen Organisationen25 sowie die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze.
UniSport Australia schreibt bereits vor, dass betroffene Sportler aus dem Spiel genommen, medizinisch untersucht und vor ihrer Rückkehr ärztlich freigegeben werden müssen.26 Der Hochschulsport findet somit keineswegs in einem ungeregelten Umfeld statt. Für die Haftung dürfte vielmehr entscheidend sein, ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen den konkreten Umständen angemessen waren, von den Beteiligten verstanden, konsequent angewandt und hinreichend dokumentiert wurden.
Mögliche Auslöser künftiger Klagen in Australien
Zunehmende Erkenntnisse über neurologische Langzeitfolgen
Australische Gerichte müssen sich zunehmend mit der Frage befassen, ob Sportorganisationen die langfristigen neurologischen Folgen wiederholter Kopfstöße kannten oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Vergleichbare Vorwürfe bilden bereits die Grundlage großer Verfahren im US‑amerikanischen und australischen Profisport.27 Mit dem medizinischen Erkenntnisfortschritt und der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit dürften sich auch die Anforderungen an die geschuldete Sorgfalt weiterentwickeln.
Ausweitung über den Profisport hinaus
Eine Analyse der Kanzlei Barry Nilsson nennt insbesondere Schulen, Amateursportverbände und kommunale Sportorganisationen als mögliche künftige Anspruchsgegner. Auch Universitäten könnten in den Fokus geraten, wenn sich die Verfahren über den Spitzensport hinaus ausweiten. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Universität Kontaktsportarten organisiert oder eng beaufsichtigt und Verantwortung für medizinische Untersuchungen oder Entscheidungen über die Rückkehr in den Spielbetrieb übernimmt.28
Fortschritte in der Diagnostik
Ein wichtiger Wendepunkt wäre die Entwicklung eines zuverlässigen Verfahrens, mit dem sich die chronisch-traumatische Enzephalopathie (CTE) bereits zu Lebzeiten diagnostizieren ließe. Derzeit kann CTE erst nach dem Tod eindeutig festgestellt werden.29 Verbesserte diagnostische Möglichkeiten könnten den Kreis potenzieller Kläger deutlich vergrößern und den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs erleichtern.
Eine medizinische Diagnose allein würde allerdings noch keinen haftungsrechtlich relevanten Kausalzusammenhang begründen. Zu klären blieben insbesondere Zeitpunkt, Häufigkeit und Ursache der Kopfstöße, mögliche Alternativursachen, Verjährungsfragen sowie die Zuordnung von Verletzungsbeiträgen zu mehreren Sportverbänden oder Einrichtungen. Gleichwohl könnten diagnostische Fortschritte sowohl die Zahl als auch die Schwere künftiger Schäden beeinflussen.
Ansprüche wegen Organisations- und Aufsichtsmängeln
Künftige Ansprüche gegen Universitäten dürften weniger an die bloße Tatsache einer Gehirnerschütterung als an Mängel der Organisation sowie an die unzureichende Umsetzung vorhandener Schutzkonzepte anknüpfen. Denkbare Vorwürfe sind:
- die Nichtbeachtung einschlägiger Protokolle,
- unzureichende medizinische Überwachung,
- fehlerhafte Entscheidungen über die Rückkehr in den Spielbetrieb,
- unzureichende Aufklärung der Sportler,
- lückenhafte Dokumentation,
- das Versäumnis, auf bekannte Gehirnerschütterungen angemessen zu reagieren.30
Überlegungen für die Risikoprüfung
Das Risiko australischer Universitäten sollte nicht ohne Weiteres anhand der Erfahrungen aus dem US‑College-Sport bewertet werden. Für ein derzeit deutlich geringeres Risiko sprechen insbesondere:
- das Fehlen eines der NCAA vergleichbaren Hochschulsportsystems in Australien,
- die bislang geringe Zahl von Verfahren wegen Gehirnerschütterungen gegen Universitäten,
- die im Allgemeinen niedrigeren Schadensersatzsummen,
- die geringere Verbreitung von Sammelklagen in diesem Bereich,
- die weiterhin bestehenden medizinischen und rechtlichen Unsicherheiten beim Nachweis eines Kausalzusammenhangs mit CTE,
- die bisherige Konzentration australischer Haftungsfälle auf den Profisport.
Dem stehen mehrere Anzeichen für eine mögliche Zunahme des Risikos gegenüber:
- Die AFL-Verfahren können künftigen Klägern als rechtlicher und prozessualer Orientierungspunkt dienen.
- Das öffentliche und institutionelle Bewusstsein für Gehirnerschütterungen und CTE wächst.
- Die regulatorischen Anforderungen und die Erwartungen an wirksame Organisationsstrukturen nehmen zu.
- Universitäten treffen gegenüber Teilnehmern am organisierten Sport anerkannte Sorgfaltspflichten, auch wenn bestimmte Verletzungsrisiken der jeweiligen Sportart immanent sind.
- Fortschritte in der Diagnostik könnten Anzahl und Schwere künftiger Schäden erheblich beeinflussen.
Fazit
Aus versicherungstechnischer Sicht ist das Risiko von Gehirnerschütterungen an australischen Universitäten derzeit eher als aufkommendes Haftungsrisiko denn als bereits etablierter systemischer Schadentreiber einzustufen. Es liegt weiterhin deutlich unter dem Niveau des US‑amerikanischen Hochschulsports. Ausschlaggebend sind vor allem das Fehlen eines vergleichbar kommerzialisierten Hochschulsportsystems, die geringe Zahl einschlägiger Verfahren gegen Universitäten und die im Allgemeinen niedrigere Schadenshöhe.
Die Entwicklung der AFL-Verfahren deutet jedoch darauf hin, dass Australien grundsätzlich einem bereits in den USA erkennbaren Entwicklungspfad folgt, wenn auch zeitlich verzögert. Bei der Risikoprüfung sollte daher weniger auf den bisherigen Schadenverlauf als auf die Qualität der Organisations- und Schutzmaßnahmen abgestellt werden. Entscheidend sind insbesondere klare Protokolle für den Umgang mit Gehirnerschütterungen, eine angemessene medizinische Betreuung, geregelte Verfahren für die Rückkehr in den Sport, belastbare Dokumentationsstandards und eine wirksame Aufklärung der Sportler. Einrichtungen, die solche Maßnahmen konsequent umsetzen und nachweisen können, dürften ein deutlich günstigeres Risikoprofil aufweisen als solche, die sich im Wesentlichen auf Haftungsverzichtserklärungen der Teilnehmer oder auf den allgemeinen Hinweis auf sportimmanente Risiken verlassen.