Im ersten Teil dieser Reihe (NetLetter 2/2018) haben wir uns mit AVB-Formulierungen befasst, die direkt mit der Definition des Begriffs „Berufsunfähigkeit“ in Zusammenhang stehen. Dieser zweite Teil beleuchtet nun Regelungen, die nicht eindeutig BU-spezifisch sind, sich aber in den meisten BU-AVB finden lassen und ebenfalls einen genaueren Blick wert sind. Dabei lassen sich die Überlegungen zu diesen Klauseln mit Einschränkungen auch auf die anderen Versicherungsarten übertragen, bei denen sie ebenfalls regelmäßig verwendet werden (z. B. Risikoleben).
Auskunftsermächtigung
In vielen AVB findet sich die Verpflichtung der versicherten Person, Ärzte, Krankenhäuser und weitere Stellen von der Schweigepflicht zu entbinden und Auskünfte an den Versicherer zu erteilen. Solche allgemein gehaltenen Verpflichtungen waren schon bisher in der Regel unvollständig, da bei ihnen die Möglichkeit fehlte, dass die versicherte Person die Unterlagen selbst beibringt. Insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Thematik sollte die konkrete Regelung jedoch auch dann noch einmal kritisch überprüft werden, wenn die oben genannte Möglichkeit umfasst war.
Das BVerfG hat in 2013 zu einem Altfall, für den § 213 VVG noch nicht galt, entschieden, dass eine umfassende Schweigepflichtentbindung zu weit gehe und die Datenerhebung sich auf das für die Prüfung des Versicherungsfalles Erforderliche beschränken müsse. Zivilgerichte könnten im Nachgang festlegen, wie dies geschehen solle, beispielsweise durch die Anordnung, dass die relevanten Daten in einem Dialog zu ermitteln seien.
Der BGH als Zivilgericht hat nunmehr im Jahr 2017 die Stufenlösung etabliert.1 Der Versicherer dürfe zunächst allgemeine Informationen anfordern, um zu ermitteln, welche Informationen für ihn relevant werden können. Aufbauend hierauf seien dann immer spezifischere Anfragen möglich.
Als Rechtsgrundlage für die Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen der Stufenlösung hat der BGH dabei nicht die AVB-Regelung zur generellen Schweigepflichtentbindung angesehen. Diese sei wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. Stattdessen stellte er auf § 31 VVG ab – und zwar in Verbindung mit der AVB-Regelung zur Möglichkeit, auf eigene Kosten weitere notwendige Nachweise zu verlangen.
Laut BGH hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Stufenlösung und die Alternative der Abgabe einer generellen Auskunftsermächtigung „eingangs seiner Erhebungen“ zu informieren. Dies bedeutet, dass eine genaue Darlegung frühestens mit Beginn der Leistungsprüfung bzw. der Prüfung auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung erfolgen muss, aber noch nicht im Rahmen der AVB. Da das Verfahren kompliziert und einzelfallabhängig ist und eine rechtssichere Beschreibung in den AVB daher kaum möglich sein dürfte, empfiehlt es sich unserer Ansicht nach, diesen Regelungsteil aus den AVB zu streichen. Eine Kommunikation und Information zu diesem Thema unter Berücksichtigung dann aktueller Rechtsprechung und Regelungen sollte erst dann erfolgen, wenn tatsächlich Erhebungen erfolgen sollen.
Nachversicherungen und Verlängerungen
Viele Marktteilnehmer bieten die Möglichkeit an, unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ohne erneute Gesundheitsprüfung die Versicherungssumme zu erhöhen oder den Versicherungsschutz zu verlängern. Zur vertraglichen Ausgestaltung solcher Optionen bieten sich dem Versicherer verschiedene Möglichkeiten. Die Nachversicherungs- bzw. Verlängerungsoption kann als eigener neuer Zusatzvertrag abgeschlossen werden, es kann ein komplett neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden, der die Option mitumfasst und den ursprünglichen Versicherungsvertrag ersetzt, und es kann der ursprüngliche Versicherungsvertrag dahingehend angepasst werden, dass die Option Teil des ursprünglichen Versicherungsvertrages wird. Welche Möglichkeit gewählt wird, spiegelt sich in den Formulierungen der AVB wider.
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es für die Versicherer meist erforderlich, dass eine Nachversicherungs- bzw. Verlängerungsoption als neuer Tarif (einschließlich neuer Rechnungsgrundlagen etc.) und damit als Abschluss eines komplett neuen Versicherungsvertrages behandelt wird. Diese vertragliche Ausgestaltung birgt jedoch verschiedene Risiken bezüglich der Geltendmachung der Rechte aus vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, derer man sich bei der Wahl dieser Ausgestaltung bewusst sein sollte. Bei Abschluss eines komplett neuen Versicherungsvertrages können nämlich bezüglich des neuen Versicherungsvertrages keine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung geltend gemacht werden, da der Neuabschluss ohne Gesundheitsprüfung erfolgt. Zudem ist eine Übertragung der entsprechenden Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag nicht ohne Weiteres möglich.
Daher empfiehlt es sich unseres Erachtens, keinen neuen Vertrag abzuschließen, sondern den ursprünglichen Vertrag anzupassen, sodass die Optionen mitumfasst sind. Ist dies verwaltungstechnisch nicht möglich, lässt sich die oben beschriebene Problematik lösen, indem lediglich die Option als neuer Zusatzvertrag (ggf. mit neuen Rechnungsgrundlagen etc.) abgeschlossen wird und der ursprüngliche Vertrag mit dem neuen Zusatzvertrag verknüpft wird. Dadurch kann eine Schicksalsteilung beider Verträge geschaffen werden, sodass bei Anfechtung des ursprünglichen Vertrages auch der Zusatzvertrag erlischt.
Krieg und Soldaten
Der Umgang mit Krieg und die Absicherung von Soldaten werden in der Regel im Rahmen der Ausschlüsse geregelt. Hier finden sich häufig nicht offiziell definierte Begriffe wie „aktives Kriegsrisiko“ oder lange Aneinanderreihungen von Mandaten und Einsätzen, die – meist nur mit Stand des Vertragsabschlusses – gedeckt sind.
Wir haben uns gefragt, wie man mit dieser Thematik am transparentesten und möglichst rechtssicher umgehen kann. Sollte man eine Extraklausel für Soldaten aufnehmen und mit diesen anders umgehen als mit „Zivilisten“? Oder ist der Weg über einen Zuschlag doch besser?
Aus unserer Sicht spricht für eine Sonderregelung, dass diese regelmäßig als Ausnahme von der Kriegsklausel für alle ausgestaltet ist und damit zugunsten der Soldaten ausfällt, was man werblich nutzen kann. Gegen eine Klausel spricht, dass eine rechtssichere Formulierung quasi unmöglich ist, zumal der Begriff „Krieg“ nicht gesetzlich definiert ist und es sich bei den aktuellen global stattfindenden Auseinandersetzungen zumindest offiziell in keinem Fall tatsächlich um Krieg handelt. Auch die Abgrenzung der verschiedenen Einsatzformen, die gedeckt sein können oder sollten, ist schwierig, besonders weil es vermehrt Einsatzformen gibt, die öffentlich gar nicht bekannt sind oder ohne Zustimmung des Bundestages erfolgen (z. B. KSK, BND). Weil es zu Berufswechseln aus zivilen Berufen kommen kann, ist zudem unklar, wie viele Soldaten sich im Bestand befinden.
Demgegenüber spricht für einen Zuschlag, dass er unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation des Soldaten hergeleitet werden kann und möglichst exakt den Preis für seine erhöhte Inzidenz nachbildet. Es sollte dem Soldaten bewusst sein, dass er ein erhöhtes Risiko darstellt und dafür einen höheren Preis zu zahlen hat. Dafür erhält er dann aber auch den Schutz, den er benötigt, ohne dass er sich Sorgen machen muss, was die Ausschlussformulierung im Ernstfall bedeuten mag.
Im Zentrum unserer Überlegungen stand insbesondere die ursprüngliche Zielrichtung der Kriegsklausel. Dies war unserer Einschätzung nach der Kollektivschutz. Es sollte nicht der gesamte Bestand dadurch gefährdet werden, dass ein großer Teil dessen bei einem Krieg berufsunfähig wird. Da in der Regel an deutsche Kunden verkauft wird, dürfte eine Gefährdung des Kollektivs regelmäßig nur bei einem Kriegsfall innerhalb Deutschlands anzunehmen sein. Diese Gefahr halten wir für äußerst gering, aber nicht vollständig auszuschließen. Angesichts der Tatsache, dass Deutschland nach Art. 26 des Grundgesetzes (GG) keinen Krieg erklären darf, sondern höchstens den Verteidigungsfall feststellen kann, wenn es mit Waffengewalt angegriffen wird (vgl. Art. 115a GG), würden wir jedoch nur diesen Begriff in die Ausschlussformulierung aufnehmen. Den im Hinblick auf eine Gefährdung des Kollektivschutzes wahrscheinlicheren Fall der inneren Unruhen würden wir ganz klassisch für alle Versicherten ausschließen, die aufseiten der Unruhestifter an diesen teilnehmen. Im Einzelfall kann es durch das alleinige Abstellen auf die Unruhestifter zwar zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Lücken im Ausschluss kommen, beispielsweise wenn eine gleichsam aggressive Gruppe neben die Unruhestifter tritt (wenn z. B. Rechtsextreme die Unruhestifter sind, aber Linksextreme gewaltsam gegen die Rechtsextremen und die Einsatzkräfte vorgehen). Diese Grauzone halten wir aber für hinnehmbar, damit insbesondere die Einsatzkräfte und die Personen geschützt sind, die zufällig in solche inneren Unruhen geraten und berufsunfähig werden.
Bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, ohne dass sie als Soldaten dorthin befehligt wurden, geht es unserer Ansicht nach weniger um den Kollektivschutz als mehr um die Appellfunktion der Klausel. Wer von kriegerischen Ereignissen betroffen wird, sollte sich schon aus Selbstschutz aus der Gefahrenzone bewegen und nicht dort bleiben, um eventuell verletzt zu werden und eine BU-Leistung zu erhalten. Er sollte allerdings auch die Chance erhalten, das Gebiet zu verlassen, und eine Leistung erhalten, wenn dies nicht möglich sein sollte. Personen, die sich bewusst in eine solche Gefahrenzone begeben, sollten daher keinen Schutz erhalten, weil sie sich wissentlich selbst gefährden und die Situation unserer Ansicht nach damit mit derjenigen beim Ausschluss des selbst herbeigeführten Versicherungsfalles vergleichbar ist.
Soldaten hingegen sind überproportional häufig und berufsbedingt im Ausland bewaffneten Auseinandersetzungen ausgesetzt. Ihr Risiko, berufsunfähig zu werden, besteht also besonders dort. Es ist daher unserer Einschätzung nach nicht sachgerecht, für sie die gleichen Regeln anzuwenden wie für Nichtsoldaten, soweit sie sich im Dienst befinden.
Es sollte somit nach unserer Auffassung in diesem Regelungskomplex zwischen Nichtsoldat und Soldat und bei Letzterem auch zwischen Dienst und Freizeit differenziert werden und zusätzlich zwischen In- und Ausland. Wenn hierbei ein umfassender Schutz der Soldaten erfolgt, müssen sie zudem den diesem Schutz entsprechenden Zuschlag zahlen. Eine Kombination von Zuschlag und Ausschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil mit dem Zuschlag die erhöhte Gefahr bereits abgegolten sein sollte und ein zusätzlicher Ausschluss damit nicht mehr erforderlich. Sollte der Schutz des Soldaten nicht vollumfänglich sein, weil beispielsweise bei Vertragsbeginn keine besonders gefährliche Auslandsverwendung vorgesehen ist (und damit ein hoher Zuschlag entbehrlich), eine solche aber auch in Zukunft nicht gedeckt sein soll, müsste mit einer Kombination von Zuschlag und Ausschluss gearbeitet werden.
Um all diese Aspekte zu berücksichtigen, die Bedingungen aber möglichst kurz und transparent zu halten, haben wir folgenden Lösungsvorschlag erarbeitet: Soldaten zahlen einen ihrer jeweiligen Situation entsprechenden Zuschlag, die „Kriegsklausel“ wird für alle gleich formuliert und für Soldaten wird eine auf sie persönlich zugeschnittene Ausnahmeregelung zu dieser „Kriegsklausel“ im Versicherungsschein aufgenommen.
Unser Vorschlag für eine einheitliche „Kriegsklausel“ lautet:
Wir leisten nicht, wenn die versicherte Person im direkten Zusammenhang mit inneren Unruhen, bei denen sie aufseiten der Unruhestifter teilnimmt, oder dem Verteidigungsfall in Deutschland berufsunfähig wird.
Wir leisten ebenfalls nicht, wenn die versicherte Person sich im Ausland bewusst einer bewaffneten Auseinandersetzung oder inneren Unruhen aussetzt oder im Ausland von einer bewaffneten Auseinandersetzung oder inneren Unruhen überrascht wird und nicht unverzüglich das betroffene Gebiet verlässt oder alle ihr möglichen Anstrengungen hierzu unternimmt.
Damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Gefährdung der Soldaten durch Zuschlag und allgemeine Klausel kommt, schlagen wir folgende Sonderklausel für den Versicherungsschein vor, bei der der letzte Satz und die beiden „grundsätzlich“ entbehrlich sind, wenn ein vollumfänglicher Schutz mit dem Maximalzuschlag abgesichert sein soll.
Der Ausschluss [Verweis „Kriegsklausel“] gilt für Sie grundsätzlich nur, wenn Sie als Privatperson im Ausland unterwegs sind. Auslandseinsätze in Ihrer Eigenschaft als Bundeswehrangehörige(r) sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz gedeckt. Ausdrücklich nicht gedeckt sind die folgenden Einsätze: [z. B. Resolute Support Mission]
Selbstverständlich kann so eine Lösung nur nach vorheriger ausführlicher Risikoprüfung mittels Fragebogen erfolgen. Auch sollten für Soldaten in der Regel die Absicherungshöhen und -dauern beschränkt werden. Bei Fragen hierzu oder zu den erforderlichen Zuschlägen können Sie sich gerne an uns wenden.
Dies berücksichtigend hat unser Vorschlag viele Vorteile: Ein Zuschlag lässt sich begründen und dürfte damit auf gute Akzeptanz stoßen. Die „Kriegsklausel“ wird verschlankt und gilt für alle gleich, was zu einem Reputationsvorteil führen kann. Zudem ist der Umfang der jeweiligen Deckung klar, was das Monitoring erleichtert.
Endnote
- Vgl. zu dieser Entscheidung auch den Viewpoint von Rafael Lorsbach aus April 2018.