I. Einführung
Eine Besonderheit der Regulierung von Personenschäden ist die regelmäßige Überlagerung durch Drittleistungen. Verunfallt z. B. der Geschädigte aufgrund eines Haftungsereignisses, wird nur kurz stationär/operativ behandelt und fällt insgesamt vier Wochen aus, ehe er – nach völliger Genesung – seine Arbeit wieder aufnimmt, bestehen zwar Schadensersatzansprüche auf Heilbehandlungskostenersatz und Erwerbsausfallschaden; ist der Geschädigte aber Arbeitnehmer, erhält er bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.1 Auch die Kosten der Heilbehandlung werden zu ganz wesentlichen Teilen von der gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe übernommen. Der Geschädigte ist wirtschaftlich insoweit kompensiert und wird diese Kosten nicht mehr gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen; daher beschränken sich die Ansprüche bei der (statistisch häufigsten) Verkehrsunfallsituation mit ausheilenden Körperschäden oftmals auf Positionen des Sachschadens (weil die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung Eigenanteile oder versicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringt) sowie des Schmerzensgeldes (für welches keine Drittleistung besteht; Entschädigung für immaterielle Nachteile erhält jeder Geschädigte nur vom Haftpflichtigen – oder gar nicht), zum Teil noch des Haushaltsführungsschadens.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Haftpflichtversicherung in dieser Situation leistungsfrei wäre. Die Drittleistung führt vielmehr regelmäßig zum Regress, denn nach den – in der Praxis häufigsten – Regelungen der §§ 86 VVG, 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche auf den leistenden Dritten über, soweit dieser „kongruente“ (d. h. kurz gesagt: „vergleichbare“) Leistungen erbringt, Leistungen nämlich, die der Behebung eines Schadens gleicher Art dienen (vgl. den Wortlaut des § 116 SGB X). Da die Forderung kraft Gesetzes übergeht, ist eine „Doppelzahlungspflicht“ ausgeschlossen – in dem Umfang, in welchem der Dritte regressiert, hat der Geschädigte nach der Zession die Aktivlegitimation verloren. Für die Haftpflichtversicherung ist dann allerdings unabdingbar, die Aktivlegitimation zu klären. Eine Leistung an den Nichtberechtigten befreit sie regelmäßig nicht;2 der Forderungsübergang findet aber, je nach Gesetz, zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt und kann auch schon geschehen sein, ohne dass die Drittleistung überhaupt bereits bezogen wird.3
Wichtig aus Haftpflichtsicht: Das Familienprivileg wirkt generell; es greift daher auch, wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden aufkommen müsste.6
II. Problemaufriss
Das sogenannte „Familienprivileg“ meint die gesetzlichen Sonderregelungen, wonach der Regress gegen innerfamiliäre Schädiger ausgeschlossen ist, es sei denn, es handele sich um Vorsatz. Damit können
- Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 6 SGB X); gilt entsprechend für Beamte (§ 81 a Abs. 1 BVG) und für den Forderungsübergang nach § 5 OEG,4
- private Versicherer (§ 86 Abs. 3 VVG) und auch
- Arbeitgeber (§ 86 Abs. 3 VVG analog5),
wenn sie in einem Schadensfall Leistungen erbracht haben, nicht gegen den Schädiger regressieren, wenn dieser Familienangehöriger ist.
II.1 Umfang
§ 87 Abs. 3 VVG verbietet den Regress gegen alle, die mit dem Schädiger in „häuslicher Gemeinschaft“ leben. Damit ist auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft privilegiert. Obwohl die Vorgängernorm zu dem 2008 in Kraft getretenen § 86 Abs. 3 VVG, nämlich § 67 Abs. 2 VVG a. F., enger vom Regress gegen in häuslicher Gemeinschaft lebende „Familienangehörige“ sprach, hatte bereits die jüngere Rechtsprechung des BGH7 dieses „Familienprivileg“ auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgedehnt.
Ebenso hat der BGH § 116 Abs. 6 SGB X – der unverändert von „Familienangehörigen“ spricht – erweiternd dahingehend ausgelegt, dass der Regress gegen nichteheliche Partner verboten sei; der „gesellschaftliche Wandel“ und die „höhere Akzeptanz“ nichtehelicher Lebensgemeinschaften spreche dafür, ebenso der Umstand, dass auch hier eine „Wirtschaftseinheit“ vorliege.8 Das OLG Nürnberg9 hat den Regress im Beamtenrecht – in dem § 116 SGB analog angewandt wird – gegen den nichtehelichen Partner daher mit vergleichbaren Argumenten verneint, mit denen schon der BGH den Regress nach § 67 Abs. 2 VVG a. F. in erweiternder Auslegung abgelehnt hatte.
Nach Ansicht des BVerfG10 ist § 116 Abs. 6 SGB X ferner verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Privilegierung auch dasjenige Elternteil umfasst, das zwar getrennt vom Kind lebt, aber seiner Verantwortung für das Kind in „rechtlich möglichem Maß“ nachkommt und auch längeren Umgang pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinem Haushalt integriert ist.
II.2 Familienprivileg und Drittleistung
Nach der Regelung des § 86 Abs. 3 VVG gilt im Privatversicherungsbereich, dass der Forderungsübergang des Anspruchs auf die Versicherung „nicht geltend gemacht“ werden kann, wenn es sich um eine innerfamiliäre Schädigung handelt. Damit geht die Forderung zwar weiterhin über (d. h., der Geschädigte verliert im Umfang der Versicherungsleistung die Aktivlegitimation, kann also nicht Schaden UND Versicherungsleistung geltend machen), aber die Versicherung wird nicht regressieren.
Im Unterschied dazu bestimmt § 116 Abs. 6 SGB X für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung, dass in Fällen des Familienprivilegs „ein Übergang … ausgeschlossen“ ist. Das bedeutet, dass der Schadensersatzanspruch trotz Erhalts einer an sich kongruenten Drittleistung ungekürzt beim Geschädigten verbleibt, der also in Fällen innerfamiliärer Schädigung nicht nur vollen Ersatz, sondern auch noch eine Drittleistung erhält (und damit schadensrechtlich an sich unzulässigerweise) „besser steht, als ohne Unfall“. Gleichwohl sieht der BGH11 dies als nicht zu beanstandende Folge des Familienprivilegs:
„Allerdings bewirken diese Folgerungen aus der in § 116 VI SGB X getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung insoweit eine tatsächliche Besserstellung der Geschädigten. Im Regelfall führt die Zahlung von Pflegegeld, die eine Reduzierung der durch den Schadensfall verursachten vermehrten Bedürfnisse zur Folge hat, gem. § 116 I SGB X in Höhe der Pflegegeldzahlungen zu einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer auf die Pflegekasse. Dies bedeutet, dass gewöhnlich dem Geschädigten, dem gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse zusteht, durch die Pflegegeldzahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis ein Vorteil nicht verbleibt, so dass sich die Frage einer Vorteilsausgleichung nicht stellt. Einen Vorteil hat der Geschädigte jedoch in den Fällen, in denen die Schädigung durch einen Familienangehörigen des Geschädigten herbeigeführt worden ist, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Für diesen Fall bestimmt § 116 VI SGB X, dass ein Anspruchsübergang nicht stattfindet mit der Folge, dass der Geschädigte selbst weiter Anspruchsinhaber ist.
(…)
Allerdings führt diese Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, dass als Folge des Angehörigenprivilegs dem geschädigten Angehörigen das Pflegegeld anrechnungsfrei verbleibt, während das nicht verwandte Unfallopfer in Höhe der Pflegegeldleistungen infolge des Anspruchsübergangs gem. § 116 I SGB X seinen Schadensersatzanspruch verliert. Diese Ungleichbehandlung bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. Sie ist als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezielle Ausprägung der in Art. 6 I GG getroffenen objektiven Wertentscheidung darstellt, gerechtfertigt.“
Praxistipp aus Haftpflichtsicht: Steht eine innerfamiliäre Schädigung im Raum, ist daher stets zu fragen, ob Leistungen von Dritten bezogen werden! Hierbei kann ein Regressverlangen des Dritten stets verweigert werden. Bei Privatversicherungen muss zudem dem Geschädigten nur noch ersetzt werden, was der Versicherer nicht bereits ersetzt hat.
II.3 Folgen und Hinweise für die Regulierungspraxis
Im Fall einer innerfamiliären Schädigung hat der Haftpflichtversicherer bei Leistungen der privaten Versicherung (oft Kranken- oder Pflegeleistungen) nur in der Höhe der Differenz (also der nicht durch die Versicherung gedeckten Kosten) zu leisten. Aufgrund der Leistung der Privatversicherung ist der Anspruch auf den Versicherer übergegangen (§ 86 Abs. 1 VVG), der diesen aber aus Gründen des Familienprivilegs nicht gegen den Haftpflichtversicherer regressieren kann.
Anders bei Leistungen gesetzlicher Sozialversicherer: Hier hat der Haftpflichtversicherer den vollen Schaden zu ersetzen, weil trotz Bezugs einer Drittleistung der Anspruch nicht übergeht. Immerhin: Dem Drittleistungsträger schuldet der Haftpflichtversicherer dann gerade keinen Ersatz.
III. Zusammentreffen von privilegiertem Schädiger und Zweitschädiger
Die Komplexität des Familienprivilegs und der Möglichkeit, solcherart neben dem vollem Schadensersatz auch die an sich kongruente Drittleistung zu behalten, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH:12
Die Klägerin war im Juni 2010 als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden Letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die im Unfallzeitpunkt 30-jährige Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, ist seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz vollen Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt (also: 3.000,00 € monatlich, wobei sie weitere 2.000,00 € EU-Rente erhielt). Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.
Der BGH hielt die Revisionen für teilweise begründet.
Die Klägerin sei der Beklagten gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als sie im Hinblick auf ihren Verdienstausfall Schadensersatzleistungen verlange, die mit den ihr vom Sozialversicherungsträger infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung zu erbringenden Sozialleistungen kongruent seien. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Verzichte der Geschädigte auf den mit dem Familienprivileg bezweckten Schutz und nehme er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe, oder dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch, so finde eine Vorteilsausgleichung im Hinblick darauf, dass der Geschädigte zugleich kongruente Leistungen von dem Sozialversicherungsträger erhalte, nicht statt. Dies könne zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhalte, er insoweit also doppelt entschädigt werde (vorliegend also: 3.000,00 € Erwerbsschaden zuzüglich 2.000,00 € EU-Rente erhalte, auch wenn der Schaden nur i. H. v. 3.000,00 € eingetreten ist!). Auch dies sei eine Konsequenz des Familienprivilegs, wie es § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X noch ausgestaltet sei.
Die Geltendmachung des der Klägerin nach den obigen Ausführungen zustehenden Anspruchs stelle sich aber insoweit als treuwidrig dar, als die Klägerin mit der Durchsetzung ihres auf kongruente Leistungen gerichteten Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des angehörigen Schädigers den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem letztlich vollumfänglich haftenden Fremdschädiger und dessen Haftpflichtversicherer zum Erlöschen bringe (§ 242 BGB). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei aus diesem Grund auf null reduziert. Hier sei ein zusätzlicher Schädiger vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich sei. Das führe infolge der Vorschrift des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X zu verschiedenen Schuldverhältnissen zwischen den vier Beteiligten – Geschädigter, angehöriger Schädiger, Sozialversicherungsträger und Fremdschädiger –, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar seien. In der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation habe die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des kongruenten Verdienstausfallschadens durch die Klägerin gegenüber dem angehörigen Schädiger zur Folge, dass die Klägerin diesen Schaden – zunächst – doppelt ersetzt erhalte und zugleich den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den letztlich vollumfänglich verantwortlichen Fremdschädiger zum Erlöschen bringe. Damit gehe die durch den doppelten Ersatz des Verdienstausfallschadens entstehende Bereicherung der Klägerin unmittelbar zulasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft. Das erfordere entsprechend § 430 BGB einen Ausgleich zwischen den beiden Gläubigern – der Klägerin und dem Sozialversicherungsträger – dahin, dass die Klägerin diese Bereicherung an den Sozialversicherungsträger hinauszugeben habe. Vor diesem Hintergrund mache die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch geltend, der ihr zwar formal zustehe, der ihr aber eine nur vorübergehende Bereicherung verschaffe, die sie ohnehin wieder herauszugeben hätte, während sie gleichzeitig in der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X zum Ausdruck kommende beachtliche Interessen des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft verletze. Das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Folgerungen für die Regulierungspraxis: In jedem Haftpflichtfall ist zu prüfen, ob ein innerfamiliärer Schädiger beteiligt ist. Das ist öfter der Fall, als man meint – der häufigste Fall eines Kinderunfalls ist die Mitfahrt im elterlichen Fahrzeug, und hier sind (neben dem, oftmals allein in Anspruch genommenen, Unfallgegner) auch die Eltern als Fahrer/Halter passivlegitimiert. In dem Umfang, in welchem im Innenverhältnis zu den mitschädigenden Eltern der Versicherungsnehmer haftet, ist die Inanspruchnahme dessen Haftpflichtversicherers nach dem Urteil des BGH unzulässig, soweit ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht hat.
Im Ergebnis hat der BGH – weil er der Meinung war, die Forderung könne gegenüber dem innerfamiliären Schädiger beim Geschädigten verbleiben und gleichwohl gegenüber dem weiteren Schädiger nach § 116 SGB X übergehen – eine Geltendmachung nach Treu und Glauben ausgeschlossen, soweit im Innenverhältnis der Fremdschädiger den Schaden zu tragen hat. Kritisch hinterfragen kann man hier, ob nicht in dem Umfang, in dem der Anspruch auf den Sozialversicherer übergeht (nämlich im Verhältnis zum Dritten), auch der Anspruch gegen den innerfamiliären Schädiger verloren gegangen ist. Würde man dies bejahen, hätte man ebenfalls das vom BGH gewünschte Ergebnis, nämlich, dass die Geschädigte nicht neben dem Erwerbsschaden (von hier 3.000,00 €) noch zusätzlich weitere 2.000,00 € Erwerbsunfähigkeitsrente behalten darf.13
Fazit
Ist der Versicherungsnehmer daher ein innerfamiliärer Schädiger, hilft der Blick auf mithaftende Gesamtschuldner, eine „Zuvielregulierung“ zu vermeiden. Ob allerdings überhaupt die Versicherung den Schaden in „voller Höhe“ begleichen muss, obwohl dem Geschädigten noch die Drittleistung zufließt und dieser daher (anders als im Privatversicherungsbereich) auch zulasten der Versicherung „besser steht als ohne Unfall“, wird – vor dem Hintergrund von Art. 3 GG – bezweifelt.14 Hier mag im Prozess die Vorlage an das BVerfG angeregt werden.15
Versichert man den nicht privilegierten Schädiger, muss einem Innenregress der Haftpflicht des innerfamiliären Schädigers im Umfang eigener Verantwortlichkeit entgegengetreten werden, soweit eine kongruente Drittleistung bezogen wird – in dieser Höhe darf der innerfamiliäre Schädiger die Leistung nicht verlangen, muss sie also die Versicherung auch nicht bezahlen. Kurz: Dese Haftpflichtversicherung darf im Innenausgleich nicht schlechter stehen als bei einem Haftungsfall ohne Familienprivileg.