Zum BGH-Urteil Az. IV ZR 521/14 vom 19. Oktober 2016
Mit dem als Leitsatzentscheidung vorgesehenen Urteil des BGH vom 19.10.2016 (Az. IV ZR 521/14) hat der BGH wesentliche Ausführungen zu der Frage der Kausalitiät von Vorschäden und zu berücksichtigenden Gebrechen im Rahmen der Mitwirkung gemacht, die von erheblicher Relevanz sein dürften.
I. Das Urteil
1.
In dieser Leitsatzentscheidung hat sich der BGH zunächst zu der Frage der Mitursächlichkeit eines Unfallereignisses zu den geklagten Beschwerden positioniert, wobei insbesondere die bislang streitige Frage der Berücksichtigung einer sogenannten „Gelegenheitsursache“ thematisiert wird. Bekanntlich nimmt ein Großteil der Rechtsprechung an, dass eine sogenannte „Gelegenheitsursache“ keinen Versicherungsschutz auf dem Gebiet des privaten Unfallversicherungsrechtes rechtfertigt, weil durch diese „Gelegenheitsursache“ nur ein bereits bestehendes Leiden hervorgebracht wird. Der konkrete Fall stellte sich so dar, dass die Klägerin, eine Übungsleiterin eines Sportvereins, im Rahmen einer Hilfestellung eine Drehbewegung ausübte und zu Fall kam. Sie verspürte sodann heftige Schmerzen im Bereich der LWS. Da sich die Schmerzen ausdehnten, begab sie sich in stationäre Behandlung. Hier wurde im Rahmen einer MRT-Befundung eine Bandscheibenprotrusion sowie eine Verengung des Spinalkanals festgestellt.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der gerichtlichen Anhörung des Sachverständigen haben beide Vorinstanzen die Klage mit dem Argument abgewiesen, durch den Unfall sei eine – richtungsweisende – Verschlimmerung nicht eingetreten, es sei vielmehr allein eine bereits vorbestehende Beeinträchtigung aktiviert worden. Dem ist der BGH entgegengetreten, hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
2.
In der angeführten aktuellen Entscheidung des BGH hat der IV. Zivilsenat die Rechtsprechung zur Gelegenheitsursache nunmehr ausdrücklich verworfen und als Leitsatz folgendes ausgeführt:
„In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.“
Zur Begründung führt der BGH aus, dass – anders als im Sozialversicherungsrecht –
„die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben“ ist.
Weiter heißt es:
„Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden. […]“
3.
Erfreulich ist hingegen, dass der BGH zu der Frage von mitwirkenden Umständen ergänzend ausgeführt hat, dass ein mitwirkendes Gebrechen allerdings unabhängig davon vorliegt, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat. Vielmehr sei ein Gebrechen auch dann zu bejahen, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern tatsächlich zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat. Unter diesen Voraussetzungen – so der BGH weiter – genügen demnach auch bislang klinisch stumm verlaufene degenerative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens.
II. Praxishinweis
Die Auswirkungen dieser Entscheidung für die vorgerichtliche und gerichtliche Praxis dürften von nicht unerheblicher Bedeutung sein.
1.
So wird oftmals in der medizinischen Begutachtung im Hinblick auf die Kausalität ein Zusammenhang verneint, weil auf erheblich degenerative Vorschäden abgestellt wird. Meines Erachtens hebt der BGH aber insoweit dogmatisch richtig hervor, dass dies nicht eine Frage auf der Kausalitätsebene ist, mit der bereits der Anspruch als solcher zurückgewiesen werden kann, sondern allein eine Frage der Vorinvalidität und/oder Mitwirkung, denn dogmatisch dürfte auch die sogenannte „Gelegenheitsursache“ eine Ursache im versicherungsrechtlichen Sinn darstellen.
Es ist also in Zukunft darauf zu achten, dass jedenfalls auf der Kausalitätsebene der Anspruch nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass eine vorbestehende Erkrankung durch das Ereignis lediglich aktiviert worden ist bzw. diese zum Vorschein gebracht wurde.
Vielmehr hat der Sachverständige zu prüfen, ob das Unfallereignis, also der Unfallhergang, die Aktivierung der zuvor klinisch stumm verlaufenden Beeinträchtigung bewirkt und damit die geklagten Dauerbeeinträchtigungen ausgelöst hat.
2.
Allein im Hinblick auf eine Mitwirkung und/oder eine Vorinvalidität können derartige degenerative Vorschädigungen Berücksichtigung finden, und zwar auch nur dann, wenn sich diese Vorschädigung messbar und nachweisbar auf die Folgen ausgewirkt haben.
a) Nun liegt die Annahme nahe, dass dann regelmäßig eine Mitwirkung in Höhe von 100 % angenommen wird. Ich halte dies für nicht grundsätzlich ausgeschlossen, unter Hinweis auf die bekannte Rechtsprechung des OLG Schleswig („Spinalkanalstenosenfall“), auf die auch der BGH in der hier vorgestellten Entscheidung Bezug nimmt, wird meines Erachtens nunmehr in der Regel wohl eher eine nur 50 %ige Mitwirkung in Anschlag zu bringen sein, weil zum einen die degenerativen Beeinträchtigungen an den Folgen des Ereignisses erheblich mitgewirkt haben dürften, gleichviel auch das Unfallereignis in der Regel nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete, aktuell festzustellende Beeinträchtigung aufgetreten wäre. Ohne aktivierendes oder hervorbringendes Unfallereignis wäre die Beeinträchtigung, die zur Diskussion steht, in diesen Fällen jedenfalls nicht zu dieser Zeit entstanden. Eine Mitwirkung wird daher – wie auch im Spinalkanalstenosenfall des OLG Schleswig – deshalb meines Erachtens von den Sachverständigen oftmals im Bereich einer 50 %igen Mitwirkung angenommen werden dürfen. Sollte eine höhere Mitwirkung angenommen werden wollen, müsste hier von dem medizinisch beauftragten Sachverständigen ganz genau herausgearbeitet werden, warum der Einzelfall eine höhere Mitwirkung rechtfertigt.
b) Beweisschwierigkeiten dürften im Übrigen auch für die Fälle auftreten, in denen nicht konkret festgestellt werden kann, mit welchem Grad die Mitwirkung festzumachen ist. Bekanntlich obliegt dem Versicherer für den sogenannten „Mindestmitwirkungsgrad“ die Beweislast gem. § 286 ZPO. Auch hier wird also an den Sachverständigen konkret die Frage zu richten sein, ob dieser sogenannte „Mindestmitwirkungsgrad“ mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen ist.