Allergien sind für die Todesfallabsicherung eher nicht relevant, es sei denn, der Antragsteller leidet an einem Asthma oder hatte mehr als einen anaphylaktischen Schock in der Vorgeschichte.
Auch für eine Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Grundfähigkeitsabsicherung, Pflege- und Dread-Disease-Versicherung sind das Asthma und der anaphylaktische Schock die einzigen Erkrankungen, die zu einer Erschwerung im Rahmen der Risikoprüfung führen können.
Bei einem leichten Verlauf einer Allergie bei Antragstellern sehen unsere Einschätzungsempfehlungen für eine Invaliditätsabsicherung in den allermeisten Fällen eine Normalannahme vor.
Jetzt fragen Sie sich vielleicht, warum wir dann trotzdem diesen Artikel schreiben?
Gefährdete Berufe
Für die Risikoprüfung von Versicherten, die an einer Allergie leiden, sollten wir unser Augenmerk auf die Vermeidung von Sofort- oder Frühschäden richten und insbesondere diejenigen im Blick haben, bei denen in Bezug auf den ausgeübten Beruf und eine bestehende Allergie eine höhere Schadenwahrscheinlichkeit besteht.
Wir haben diese Berufe „gefährdete Berufe“ in unserem Handbuch genannt. Diese gefährdeten Berufe gibt es nicht nur in Bezug auf Allergien, sondern auch im Bereich Minderung der Sehfähigkeit, Hörminderung, im Bereich der Erkrankungen des Bewegungsapparates usw. Immer dann, wenn eine Erkrankung in Kombination mit einem bestimmten Beruf ein höheres Risiko darstellt als andere ausgeübte Berufe, führen wir eine gesonderte Einschätzung für diese gefährdeten Berufe in der Einschätzungstabelle auf. Die besonders gefährdeten Berufe werden in einem Pop-up-Fenster nochmals gesondert aufgeführt.
Dabei kann, wie oben erwähnt, für die allermeisten Berufe eine Normalannahme votiert werden. Die speziellen von uns aufgeführten „gefährdeten Berufe“ dagegen sollten, je nach Art der Erkrankung, mit einer Ausschlussklausel, einem Zuschlag oder einem höheren Zuschlag als andere Berufe, für die die vorhandene Erkrankung nicht so risikorelevant ist, versichert werden.
Datengrundlage
Die gefährdeten Berufe, die wir in unserem Handbuch hinterlegt haben, basieren auf Daten der Berufsgenossenschaften, auf den beruflichen Anforderungen, welche wir aufgrund der Angaben der Bundesagentur für Arbeit analysiert haben, sowie auf den festgelegten Eignungsuntersuchungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. für Feuerwehrtätigkeit mit Atemschutzgerät). Andere Berufsgruppen sind gemäß europäischer Richtlinien zu regelmäßigen Tauglichkeitsuntersuchungen verpflichtet (z. B. Piloten). Die Kriterien, die dort festgelegt wurden, sind auch für uns ausschlaggebend. Die Vorgabe, welche Fähigkeiten für eine Berufsausübung unbedingt notwendig sind und durch keine Vorerkrankung eingeschränkt sein dürfen, berücksichtigen wir auch in unseren Einschätzungsempfehlungen (siehe Kasten unten).
Therapie, Berufsbild und risikoprüferische Einschätzung
Aktuell gibt es keine 100-prozentig wirksame Therapie bei Allergien. Damit ist, neben einer Hyposensibilisierung, eine Therapie mit Medikamenten – sogenannten Antihistaminen – und ggf. eine Cortisontherapie angeraten. Erster Therapieschritt sollte jedoch immer sein, den Allergieauslöser zu meiden, und genau dies ist bei einem beruflichen Kontakt mit dem allergenen Stoff so schwierig. Daher betrachten wir den eben meist nicht zu vermeidenden beruflichen Kontakt kritisch.
Was heißt das nun für die konkreten Einschätzungen für eine berufsbezogene Invaliditätsabsicherung?
Die allergische Rhinitis sollte bei Berufen, bei denen der Kontakt zum Allergieauslöser schwer vermeidbar ist, lediglich mit einer Ausschlussklausel versichert werden:
Berufe mit Allergenexposition und einer Allergenbelastung:
- Bäcker
- Tätigkeiten mit Kontakt zu Tieren und/oder Pflanzen wie
- landwirtschaftliche Berufe
- Förster
- Gärtner
- Floristen
- Tierpfleger
Ein anderes Beispiel ist die Insektengiftallergie. Sofern ein Antragsteller an einer Allergie gegen Insektengift leidet, würden wir diese in den allermeisten Fällen normal versichern. Ist der Antragsteller jedoch in einem Beruf tätig, bei dem Kontakt zu Insekten vorhanden ist, stellt sich das Risiko deutlich anders dar.
Berufe wie zum Beispiel
- Imker,
- Gärtner,
- landwirtschaftliche Berufe,
- Berufe der Tierhaltung,
- Förster,
aber natürlich auch
- Obstverkäufer,
- Bäckereiverkäufer,
- Eisverkäufer und
- Bedienstete in der Außengastronomie
können bei Vorliegen einer Insektengiftallergie nur mit Ausschlussklausel versichert werden.
In Bezug auf Hautallergien empfehlen wir eine spezialisierte Einschätzung für Versicherte, bei denen z. B. eine Akne durch den Kontakt mit Chemikalien verschlimmert werden kann, z. B. durch den beruflichen und damit eher unvermeidbaren Kontakt zu Stoffen aus der Kosmetikindustrie. Die Einschätzungsempfehlung für Versicherte, die einen besonders gefährdeten Beruf ausüben, lautet dann: Vereinbarung einer Ausschlussklausel.
- Feuchtberufe, d. h. Berufe mit Arbeiten in feuchtem Milieu, z. B. Friseur
- Berufe mit Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen, z. B. Ärzte, Pflegepersonal, Reinigungspersonal
- Berufe mit ungeschützten Handarbeiten (d. h. Umgang mit Mineralfasern oder Stoffen, die Mikrotraumen der Haut verursachen), z. B. Maurer, Fliesenleger, Schreiner, Metallarbeiter
- Berufe mit regelmäßigem Kontakt zu hautreizenden Stoffen oder chem. Substanzen mit toxischer und/oder allergener Potenz, z. B. Pflegeberufe, Chemiefacharbeiter
- Berufe mit pathogenen Hautkeimen (z. B. Pilze, Bakterien), z. B. Berufe in der Entsorgung