Aus aller Welt
22.12.2005
EU - „Reach“-Verordnung entschärft
Eines der wichtigsten EU-Projekte für den Verbraucher- und Umweltschutz, die Verordnung zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien, kurz Reach, ist nach Abstimmung im Europaparlament deutlich entschärft worden. Anstelle der ursprünglich geforderten Überprüfung von 100.000 chemischen Substanzen auf mögliche Gefahren durch die Industrie sollen nun nur noch 30.000 Chemikalien Gegenstand der Untersuchung sein. Die Tests sollen von der Industrie in Eigenregie durchgeführt werden. Die Zugeständnisse an die Chemieindustrie wurden u.a. zum Schutz des Mittelstandes vor zu hohen Kosten gemacht. Die Vorlage geht nun zunächst an den Ministerrat, eine Einigung aller beteiligten europäischen Gesetzgebungsorgane ist frühestens in einigen Monaten zu erwarten.
(Quelle: Börsen-Zeitung, 14. Dezember 2005)
14.11.2005 
Irland – Neue Entscheidungen der Gleichberechtigungsbehörde zur Antidiskriminerung
Die irische Gleichbehandlungsbehörde „Equality Authority“ hat in einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren einer Computerfirma die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000 an einen farbigen Mitarbeiter auferlegt, nachdem in den Waschräumen des Unternehmens rassistische Graffitis aufgesprüht worden waren. In einem anderen Verfahren wurde ein Krankenhaus aufgefordert, einem abgewiesenen Bewerber Schadensersatz in Höhe von EUR 6.000 zu zahlen, da diesem bei seiner Bewerbung um einen Posten als Nachtportier von einem Krankenhausangestellten mitgeteilt worden sei, wegen seines Status als Familienvater werde er nicht eingestellt.
(Quelle: Irish Independent, 18. Oktober 2005)
17.10.2005 
USA – Worldcom muss im Bilanzfälschungsskandal USD 6,1 Mrd. zahlen
In dem Bilanzfälschungsskandal um das Unternehmen Worldcom hat ein Gericht in New York am 21. September 2005 einer Vereinbarung zugestimmt, nach der den etwa 830.000 geschädigten Personen und Institutionen, die bei Zusammenbruch des Unternehmens Aktien/Anleihen hielten, eine Gesamtsumme von USD 6,1 Mrd. zurückerstattet werden soll. Unter den zu Entschädigungsleistungen herangezogenen Beklagten waren auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nach Auffassung des Gerichts von den Bilanzfälschungen bei Worldcom hätten wissen müssen. Bereits vor zwei Monaten war der frühere Vorstandsvorsitzende des Unternehmens wegen schweren Betrugs zu einer Haftstrafe von 25 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil stellte bei den Verfahren gegen Top-Manager wegen der zahlreichen Bilanzskandale der vergangenen Jahre einen Rekord dar.
(Quelle: F.A.Z., 23. September 2005)
01.09.2005 
Vereinigtes Königreich – Versicherungsklauseln über IT-Risiken sollten sorgfältig verfasst werden
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat ein englisches Berufungsgericht den Anspruch eines Unternehmens gegen seinen Versicherer auf Ersatz der Kosten für die erlittene Geschäftsunterbrechung bestätigt (2005, EWCA Civ. 845, Case No. A3/2004/2435 vom Juli 2005). Das Unternehmen hatte einen Software-Sourcecode an fünf verschiedenen Orten gespeichert. Infolge einer unglücklichen Verkettung von Umständen kam es zu einem Verlust des Codes an allen fünf Plätzen. Zum einen wurde per E-Mail ein Virus an den Geschäftsführer gesendet, der den dort gespeicherten Code zerstörte, zum anderen wurde in die Geschäftsräume eingebrochen, wobei die den Code speichernden Computer sowie ein Ausdruck des Codes entwendet wurden. Nach dem Wortlaut des Versicherungsvertrags sollte der Datenverlust oder die Datenzerstörung durch Streikende, Aufständische oder andere „malicious persons“ nicht gedeckt sein. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, die enge Formulierung der Klausel lasse nur die Schlussfolgerung zu, gezielte Angriffe auf das Computersystem des Unternehmens seien ausgeschlossen. Die Versendung von virenverseuchten E-Mails und der Diebstahl von Hardware (und damit der zugehörigen Software) falle unter eine ganz andere Täterkategorie. Der Versicherer hätte, um sich gegen die Inanspruchnahme zu schützen, diesbezüglich eine präzisere Formulierung wählen müssen.
(Quelle: Law-Now, CMS Cameron McKenna's On-line Information Service vom 9. August 2005)
22.08.2005 
USA – Mehr Schäden bei klinische Studien?
In den USA lässt sich der Trend zu einem Anstieg von Arzt- und Pharmaziehaftungsverfahren im Zusammenhang mit klinischen Studien beobachten. Die Vorwürfe richten sich dabei gegen Arzneimittelhersteller oder die Hersteller von medizinischen Hilfsmitteln, gegen die Institute, an denen die Studien durchgeführt werden, und last but not least gegen die behandelnden Ärzte. Am häufigsten wird von den Klägern vorgebracht, nicht ausreichend über die potentiellen Risiken aufgeklärt worden zu sein. Relativiert werden die beobachteten Verfahrenszahlen durch die hohe Anzahl durchgeführter klinischer Studien (Thomson CenterWatch in Boston schätzt die Anzahl der Studien in den USA derzeit auf 50.000) sowie durch den Auftrieb, den potentielle Kläger durch einige wenige, in den Medien ausführlich abgehandelte Verfahren wie das einer 18-Jährigen, die im Jahr 1999 bei Durchführung einer Gentherapiestudie gestorben war, erhalten. Diesem Trend kann – so die Ansicht vieler Beobachter – am ehesten durch die verantwortungsvolle Ausübung der Aufklärungspflichten der Mediziner entgegengesteuert werden.
(Quelle: Business Insurance, 3. August 2005)
08.07.2005 
Deutschland – Versicherungsgesetzesnovelle vorerst eingefroren
Aufgrund möglicher Neuwahlen wurde der Entwurf zur Reform des betagten Versicherungsvertragsgesetzes auf unbestimmte Zeit verschoben. Eine Modernisierung der gesetzlichen Vorgaben dieses zunehmend von Richterrecht geprägten Rechtsgebiets wäre dringend nötig. Der nun auf Eis gelegte Entwurf sah u.a. eine den Verbrauchern zugute kommende Ausweitung der Beratungs- und Dokumentationspflichten vor, auch sollten in der Lebensversicherung garantierte Rückkaufswerte und Mindestrückkaufswerte eingeführt werden sowie das Alles-oder-nichts-Prinzip aufgegeben werden, d.h. eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers sollte fortan auch dann gegeben sein, wenn der Versicherte den Schaden fahrlässig verursacht hat.
(Quelle: Financial Times Deutschland, 22. Juni 2005)
06.06.2005
Deutschland – Reaktionen auf Ankündigung der Überarbeitung der Dienstleistungsrichtlinie
Die Vorlage der EU-Kommission zur Dienstleistungsrichtlinie wird auf Drängen der europäischen Staats- und Regierungschefs überarbeitet. Insbesondere war das Herkunftslandprinzip auf Kritik gestoßen (wir berichteten). Die bundesdeutschen Arbeitnehmervertreter begrüßten die Ankündigung der Überarbeitung bisher unbekannten Umfangs, wohingegen der Bundesverband der Deutschen Unternehmensberater (BDU) darauf hinwies, dass am Ziel einer freizügigen Gestaltung des europäischen Wirtschaftsraums festgehalten werden müsse, insbesondere müssten unternehmensnahe Dienstleister schnell und unkompliziert grenzüberschreitend tätig werden können.
(Quelle: EuZW 9/2005, S. 258 und 263)
17.05.2005
Spanien – Umstrittenes Urteil zur Auslegung einer Jahresmaximierung
Der spanische Versicherer Centro Asegurador steht kurz vor der Pleite. Fatal war für das wirtschaftlich ohnehin schon seit längerem stark angeschlagene Unternehmen ein umstrittenes Gerichtsurteil vom September 2004. Gegenstand des Verfahrens war ein Schadenereignis aus dem Jahr 1997, bei dem Feuerwerkskörper Verletzungen bei 104 Personen verursacht hatten. Die Richter legten eine ihrer Auffassung nach unklare Jahresmaximierung über EUR 150.000 so aus, dass diese sich auf jeden einzelnen Geschädigten und nicht etwa auf das gesamte Schadenereignis bzw. das Jahr zu beziehen habe. Somit ergab sich eine Gesamtentschädigungsleistung in Höhe von EUR 11 Mio.; hierfür waren jedoch von der Centro Asegurador keine ausreichenden Rückstellungen gebildet worden. Das Urteil sorgte unter den spanischen Versicherern für einige Unruhe, da es bei der künftigen Interpretation von Versicherungsbedingungen als Präzedenzfall herangezogen werden könnte.
(Quelle: Versicherungswirtschaft, 15. April 2005)
03.03.2005
Großbritannien – Beleidigungen wegen Homosexualität dürfen vom Arbeitgeber nicht toleriert werden
Erstmals ist in Großbritannien entsprechend den am 1. Dezember 2003 in Kraft getretenen „Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations” einem Angestellten Schadensersatz in Höhe von GBP 34.345 für die erlittene Diskriminierung und Verfolgung an seinem Arbeitsplatz zugesprochen worden. Das Opfer war als Manager bei einem Abfallbeseitigungsunternehmen angestellt und wurde wegen seiner Homosexualität zur Zielscheibe für derbe Späße, Spott und entwürdigende Sprüche. In dem Verfahren vor einem „Employment Tribunal” in London wurde klargestellt, dass einer herabwürdigenden Sprache im Unternehmen entschlossen entgegengetreten werden müsse und sie keinesfalls als bloßes Bürogeplänkel geduldet werden dürfe. Hierbei müssten Vorgesetzte (die sich im zu entscheidenden Fall sogar maßgeblich an den Beleidigungen beteiligt hatten) besonders deutlich mit gutem Beispiel vorangehen.
(Quelle: Law-Now – CMS Cameron McKenna's On-line Information Service, 4. Februar 2005)
USA – Neues Waffengesetz in New York City
Im Stadtrat von New York hat man sich kürzlich über die Einführung eines neuen Gesetzes geeinigt, das Verbrechensopfern die zivilrechtliche Verfolgung von Waffenherstellern und -verkäufern erleichtern soll. Waffenhändler sollen sich nur dadurch vor Schadensersatzansprüchen schützen können, dass sie freiwillig einen „Code of Conduct” unterzeichnen und einhalten. Dessen Vorgaben sehen z.B. vor, dass innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nicht mehr als eine Handfeuerwaffe an dieselbe Person verkauft werden darf und dass auch bei Waffenshows und -messen Waffen nur an Personen verkauft werden dürfen, deren Personalien überprüft wurden. Dieses Gesetz ist Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen, die etwa auch eine Erhöhung des Mindestalters für den Erwerb von Gewehren von 18 auf 21 Jahre vorsehen, und dazu dienen sollen, den illegalen Waffenhandel zu reduzieren und damit zur Verbrechensbekämpfung beizutragen.
Wie dieser hehre Zweck mit den vorgeschlagenen Mitteln erreicht werden soll, ist allerdings schwer nachvollziehbar. Jenseits der Vorstellungskraft liegt für einen Nicht-US-Amerikaner die Tatsache, dass New York City bereits einige der striktesten Waffenkontrollgesetze der USA aufweist.
(Quelle: New York Times, 5. Januar 2005)
Produkthaftung 
14.11.2005
USA – Vergleich nach Reifenrückrufaktionen
Im Oktober ist es zu einem Vergleich zwischen den Konzernen Bridgestone Corp. und Ford Motor Co. gekommen. Bridgestone hat sich bereit erklärt, USD 240 Mio. an Ford zu zahlen, um einen Teil der Verantwortung für einen der größten Produktsicherheitsskandale zu übernehmen. Mindestens 350 Autofahrer waren vor mehr als fünf Jahren in den USA und anderswo tödlich verunglückt, als es infolge geplatzter Reifen zu zahllosen Überrollunfällen mit Ford-Explorer-Fahrzeugen gekommen war. Die nun vergleichsweise vereinbarte Summe deckt allerdings nur einen Teil der enormen Kosten, die dem Ford-Konzern durch zwei damals notwendige Rückrufaktionen – insgesamt wurden 20 Millionen Reifen zurückgerufen – entstanden waren. Bridgestone hatte stets geltend gemacht, die folgenschweren Unfälle seien hauptsächlich auf die ungleiche Gewichtsverteilung des Ford Explorer zurückzuführen gewesen. Sowohl die Konzeption der Bridgestone-Reifen als auch die des Ford Explorer (durch Verlagerung des Gewichtsschwerpunkts und Verbreiterung der Basis) wurden in den Jahren 2002 und 2003 einer umfassenden Überarbeitung zur Verbesserung der Sicherheit unterzogen. Die Verkaufszahlen des Ford Explorer konnten zwar noch nicht wieder an die Rekordzahlen von 2000 (445.157 verkaufte Fahrzeuge) anknüpfen, mit 339.333 verkauften Exemplaren im Jahr 2004 bleibt der Explorer aber das meistverkaufte „Sport Utility Vehicle“.
(Quelle: Los Angeles Time, 13. Oktober 2005)
17.10.2005 
EU – Deutlicher Anstieg bei Rückrufaktionen
Seit Einführung der Produktsicherheitsrichtlinie Anfang 2004 hat sich die Anzahl der wöchentlichen Rückrufe von vier im Februar 2004 auf elf im Februar 2005 erhöht. Etwas mehr als die Hälfte der Rückrufaktionen, von denen insgesamt 373 Produkte betroffen waren, wurde von Behörden der EU-Mitgliedstaaten initiiert, 44 % der Rückrufe erfolgten freiwillig. Klassenprimus der Länderliste war Deutschland mit 73 Rückrufaktionen im Jahr 2004, abgeschlagen an zweiter Stelle Ungarn mit nur 46 Aktionen. Mit einem weiteren Anstieg ist zu rechnen, da etwa in Großbritannien derzeit ein Regelungsentwurf im Handelsministerium kursiert, der harsche (auch Freiheits-) Strafen für Unternehmen und ihre Führungsspitze vorsieht, wenn ein notwendiger Rückruf nicht oder zu spät initiiert wird. Die aktuellen Zahlen verdeutlichen auch einen erhöhten Bedarf an Versicherungsdeckung für Produktrückrufe, also eine Ausweitung eines bisher unterentwickelten Marktes.
(Quelle: PricewaterhouseCoopers/European Commission, Liability, Risk and Insurance, September 2005, Issue 181, S. 8/9)
Israel – Entschädigung im Humana-Skandal
Vor einem israelischen Gericht hat sich der Hersteller Humana mit den Eltern der vor zwei Jahren nach dem Konsum von Babymilch erkrankten Kinder geeinigt. Ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen, als „Geste des guten Willens“, erklärte sich Humana bereit, pro Familie EUR 1,9 Mio. zu zahlen. Zwei Kinder waren damals nach dem Verzehr der speziell für den israelischen Markt produzierten Humana-Babymilch an Vitamin-B1-Mangel gestorben, etliche weitere erkrankt.
(Quelle: F.A.Z., 30. September 2005)
28.09.2005
Deutschland – Nicht alles, was gesund aussieht, ist es auch ... – Gesundheitsschäden durch den Verzehr von Multivitaminsäften?
Multivitamin- und ACE-Säfte, beliebt als Durstlöscher auch in größeren Mengen, können gesundheitsgefährdend wirken. Nämlich dann, wenn sie isoliertes Beta-Carotin, das nicht aus natürlichen Quellen wie Karottenmark stammt, enthalten. Die zulässige Tageshöchstdosis liege – so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer aktuellen Studie – bei zwei Milligramm. Diese Menge werde aber bei 55 von 61 getesteten Getränken schon mit einem einzigen Glas überschritten und stelle insbesondere für Raucher und Herz-Kreislauf-Patienten eine Gesundheitsgefahr dar.
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 10./11. September 2005)
Schweiz/Deutschland/Großbritannien – Gefahr von Resistenzen durch antibakterielle Kleidung?
Die modische Erscheinung, Textilien insbesondere im Sport- und Outdoorbereich mit antibakteriellen Wirkstoffen zur Vermeidung von Geruchsbildung zu versehen, könnte sich auf längere Sicht gesundheitsgefährdend auswirken, da noch nicht ausreichend geklärt werden konnte, ob durch den Kontakt der Haut mit den keimhemmenden Substanzen, wie etwa dem häufig verwendeten Triclosan, eine Antibiotikaresistenz gefördert wird. Bekannt ist immerhin, dass sich aus Triclosan unter Sonneneinstrahlung Dioxine bilden, zwar mit einer geringen, aber dennoch nicht von der Hand zu weisenden Toxizität.
Auch Silber wird gern in Form einer auf die Textilie aufgebrachten dünnen Silberschicht oder in Form der Verarbeitung von Nanopartikeln mit Silberionen bei der Faserherstellung verwendet. Nutzen und mögliche Gefahren dieser Silberbekleidung sind umstritten. In einer britischen Zahnklinik gelang es Medizinern, entgegen der bislang vertretenen medizinischen Auffassung, Silber wirke nicht resistenzenfördernd, bei mit Silberamalgam gefüllten Zähnen Bakterien zu isolieren, die auch gegen eine Reihe von Antibiotika resistent geworden waren. Den noch ungeklärten Gefahren der diversen antibakteriell wirkenden Chemikalien – so harrt auch das allergene Potential solcher Wirkstoffe noch einer Überprüfung – stehen möglicherweise positive medizinische Wirkungen gegenüber. In einigen Pilotstudien, etwa in München und in Zürich, konnte bei Neurodermitispatienten durch das Tragen von antibakteriellen Seidenstoffen eine ähnlich entzündungshemmende Wirkung erzielt werden wie durch das Auftragen einer Cortisonsalbe. Sowohl hinsichtlich des Nutzens als auch hinsichtlich möglicher Schäden bedarf es also dringend weiterer Forschungsarbeit.
(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 25. August 2005)
USA – Keine Pause für Pharmahersteller in Sachen Vioxx
Der Antrag des Pharmunternehmens Merck & Co., den Prozessbeginn im nächsten Vioxx-Verfahren um 45 Tage aufzuschieben, wurde abgelehnt. Merck hatte den Antrag gestellt, nachdem es im Anschluss an das erste Vioxx-Urteil am 19. August 2005 zu einer massiven Medienberichterstattung gekommen war. Der klagenden Witwe eines nach Einnahme von Vioxx verstorbenen Mannes war von den Geschworenen Schadensersatz in Höhe von USD 253,4 Mio. zugesprochen worden, wobei allerdings auf der Grundlage des texanischen Rechts zum Strafschadensersatz noch mit einer Reduzierung auf etwa ein Zehntel dieser Summe zu rechnen ist. Nun konnte der nächste Prozess – derzeit sieht Merck sich etwa 5.000 Gerichtsverfahren, davon mindestens 150 Sammelklagen, gegenüber – wie geplant am 12. September 2005 mit der Auswahl der Geschworenen beginnen. Die Richter in den zahlreichen bevorstehenden Prozessen werden sich mit einigen noch unbeantworteten Rechtsfragen auseinandersetzen müssen, etwa der Frage eines möglichen Schadensersatzanspruchs für Patienten, die zwar über einen längeren Zeitraum Vioxx eingenommen haben, aber bis auf die Befürchtung, frühzeitig zu erkranken und eventuell an durch Vioxx hervorgerufenen Komplikationen zu sterben, bislang keine Beeinträchtigung erlitten haben. Merck wird sich eventuell – entgegen den vor dem Verfahrensausgang erfolgten Aussagen des Unternehmens – mit der Möglichkeit außergerichtlicher Einigungen auseinandersetzen müssen.
(Quelle: The Association Press via Law.com, 31. August 2005)
08.09.2005
Italien – Wirkt Aspartam karzinogen?
Die vorläufigen Ergebnisse einer in Bologna durchgeführten Langzeitstudie weisen auf einen potentiellen karzinogenen Effekt von Aspartam hin, einem künstlichen Süßstoff. So zeigten weibliche Ratten, denen man während ihrer gesamten Lebenszeit Aspartam in einer Dosis zugeführt hatte, die der beim Menschen bisher für vertretbar gehaltenen entsprach, eine erhöhte Anfälligkeit für Leukämie und andere Krebsarten. Die Ergebnisse wurden u.a. der europäischen Behörde für Nahrungsmittelsicherheit mitgeteilt. Eine Veröffentlichung wird auf einer im September stattfindenden Konferenz erfolgen. Aspartam findet sich nicht nur in Diätnahrung, sondern auch in Medikamenten, insbesondere in Säften und Sirups für Kinder.
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, Issue 180, August 2005, S. 7)
USA – Gun-Lobby setzt sich wieder mal durch
Im US-Senat hat sich eine Mehrheit von 65 zu 31 Mitgliedern am 29. Juli 2005 für eine Gesetzesinitiative ausgesprochen, die den Herstellern und Verkäufern von Handfeuerwaffen Immunität gegenüber den möglichen Ansprüchen von Opfern des Missbrauchs von Waffen gewähren würde („The Protection of Lawful Commerce in Arms Act“, S. 397). Nicht nur Ansprüche aus Vertragsbruch oder wegen etwaiger Designdefekte sollen ausgeschlossen sein, sondern brisanterweise auch Ansprüche gegen Waffenhändler, die bewusst ihre Waffen an Personen veräußern, die nicht zum Waffenbesitz legitimiert sind. Oder in den Worten des Präsidenten der Brady-Kampagne zur Verhinderung von Waffengewalt: „die unverantwortlichsten Waffenhändler erhalten so die Lizenz, noch rücksichtsloser als zuvor zu handeln“. Der Händler, dem im „Sniper“-Fall von Washington, „irgendwie“ die Tatwaffe „abhanden gekommen“ war, hätte unter einem derartigen Immunitätsgesetz zum Beispiel nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Da kann auch das kleine Zugeständnis der Waffenlobby, nämlich der Child Safety Lock Act, die Sorgen vieler US-Bürger kaum lindern, dass künftig Kriminelle noch leichter in Waffenbesitz kommen können. Dieses Gesetz sieht eine Verpflichtung zur Absicherung von Handfeuerwaffen vor, entweder durch eine spezielle Vorrichtung an der Waffe selbst oder durch die Unterbringung in einer abgeschlossenen Aufbewahrungsvorrichtung für die Waffe – kaum ein erfolgversprechendes Mittel im Kampf gegen die Waffenkriminalität. Noch muss die Gesetzesvorlage das House of Representatives passieren.
(Quellen: Product Liability, Vol. 33, No. 31, S. 770/771 ; New York Times, 28. Juli 2005)
22.08.2005 
USA – Sieg der Vernunft in Obesity-Fällen
Auslöser war ein Verfahren, das im Jahr 2002 von übergewichtigen Konsumenten einer allseits bekannten Fastfood-Kette initiiert worden war und zu einer empörten Gegenreaktion der US-Restaurantbetreiber führte. Drei Jahre später nun trägt die Lobbyarbeit der National Restaurant Association und ihrer 50 Bundesstaatsorganisationen Früchte. Bereits 20 einzelstaatliche Gesetze sind in Kraft getreten, die in leicht unterschiedlicher Ausführung an die Vernunft der Konsumenten appellieren und Klagen, die auf Schadensersatz infolge Körperverletzung im Zusammenhang mit Übergewicht gerichtet sind, verbieten. In weiteren elf Bundesstaaten befinden sich ähnliche Gesetze in Vorbereitung.
(Quelle: New York Times, 7. Juli 2005)
08.07.2005 
Deutschland – Klarstellendes Urteil des BGH zu Voraussetzungen der Haftung nach Produkthaftungsgesetz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 (Az.: VI ZR 238/03) klargestellt, dass es für die Haftung als Quasi-Hersteller gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ausreiche, wenn der Beklagte sich als Hersteller ausgebe. Im vorliegenden Fall war von der Klägerin, der Krankenkasse eines durch die ordnungsgemäße Nutzung eines Grillanzünders verletzten Krankenversicherten, hinreichend dargelegt worden, dass die Beklagte alte Grillanzünderbestände von einem anderen Unternehmen übernommen und unter Fortführung des Produktnamens vertrieben habe. Zur Beweiserhebung über die strittigen Fragen wurde der Fall nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2005, 21. Juni 2005)
USA – Aktuelle Versuche zur Konkretisierung der State-Farm-Vorgaben
Der California Supreme Court hat am 16. Juni 2005 in zwei Entscheidungen (Simon v. San Paolo U.S. Holdings Inc., Cal., No. S121933, 6/15/05 und Johnson v. Ford Motor Co., Cal., No. S121723, 6/15/05) die vom U.S. Supreme Court in seinem berühmten State-Farm-Urteil vorgegebenen Richtlinien angewendet und weiterentwickelt. Das Gericht stellte in den beiden Entscheidungen klar, dass entsprechend den State-Farm-Vorgaben sowohl die potentielle Gefährdung des Klägers als auch das Ausmaß des Fehlverhaltens seitens des Beklagten bei der Berechnung der Punitive Damages (Strafschadensersatz) Berücksichtigung finden müssen. Im Fall Simon v. San Paolo entschied der California Supreme Court, dass ein Verhältnis von 340:1 von Punitive Damages zu kompensatorischem Schadensersatz keine Berechtigung habe in einem Fall, der rein finanzielle Verluste zum Gegenstand gehabt habe und bei dem sich die Beklagte kein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen. Anders im zweiten an diesem Tag entschiedenen Fall: Hier hielt der California Supreme Court die zuvor in zweiter Instanz vorgenommene Reduzierung der in erster Instanz gewährten Punitive Damages von USD 10 Mio. auf USD 53.435, also auf ein Dreifaches des kompensatorischen Schadensersatzes, für übertrieben streng. Hier sei eine Neuberechnung durch das Berufungsgericht vorzunehmen unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fehlverhalten der Beklagten keinen Einzelfall dargestellt habe, sondern firmenübliche Praxis gewesen sei.
(Quelle: Product Liability, Vol. 33, No. 25, 624)
17.06.2005 
USA – Todesursache bei 4-jährigem Disney-World-Besucher noch ungeklärt
Die Autopsie eines 4-jährigen Jungen, der bei einer Fahrt auf der “Mission: Space” im Disney-World-Park in Florida bewusstlos geworden und später verstorben war, hat noch keinen Aufschluss über die Todesursache gegeben. Das Fahrgeschäft, dessen Benutzung immerhin schon bei anderen Besuchern Beschwerden wie Übelkeit und Brustschmerzen hervorgerufen hatte, wurde nach dem Vorfall zunächst geschlossen, nach Überprüfung durch Ingenieure von Disney World aber wieder geöffnet. Weitere Untersuchungen seitens der Rechtsmedizin sollen nun Aufschluss über eine mögliche Kausalität zwischen Benutzung des Fahrgeschäfts und der Todesfolge bei dem Vierjährigen geben.
(Quelle: AP, 15. Juni 2005
17.05.2005 
Deutschland – Landgericht weist Schadensersatzklage gegen Coca Cola ab
Auch gegen den Getränkehersteller Coca Cola hat sich der Rostocker Richter, der wegen seiner Diabetes bereits gegen den Schokoriegel-Hersteller Masterfood erfolglos bis zum BGH zu Felde gezogen war, nicht durchsetzen können. Das Essener Landgericht stellte in seinem Urteil klar, dass dem Verbraucher die Gefahr gesundheitlicher Schäden durch den Verzehr zuckerhaltiger Produkte hinlänglich bekannt sei (Urteil vom 12. Mai 2005, Az. 16 O 265/01). Damit verweist das Gericht den Konsum potentiell gesundheitsgefährdender Produkte eindeutig in den Eigenverantwortungsbereich eines jeden Verbrauchers.
Frankreich – Tempomat defekt oder Bremspedal nicht gefunden?
Eine Serie von Unfällen, bei denen die Fahrzeugeigner behaupten, der Tempomat habe sich sozusagen verselbständigt und das Fahrzeug sei nicht mehr zu bremsen gewesen, beschäftigt derzeit den französischen Automobilhersteller Renault. In einem der Fälle habe nach dem Gasgeben bei eingestelltem Tempomat eine Selbstbeschleunigung eingesetzt, die nur deshalb nicht zu einer Katastrophe geführt habe, weil es dem Fahrer nach telefonischer Polizeiberatung gelungen sei, durch ein Abwürgen des Motors den Wagen auszubremsen. In anderen Fällen seien Auffahrunfälle jedoch nicht zu vermeiden gewesen. Zwar hält Renault derzeit die Unfälle noch für die Folgen von Bedienungsfehlern der Autofahrer, hat aber ein 40-köpfiges Ingenieurteam mit der Untersuchung der Vorfälle beauftragt. Sogar die Möglichkeit von Sabotageakten wird in Betracht gezogen: eine Reihe von französischen Behörden, darunter das Verkehrsministerium, das Betrugsdezernat sowie die Spionageabwehr beschäftigt sich mit den Vorgängen.
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 23./24. April 2005)
USA – Doch lieber rund und gesund statt schlank und krank?
Regelmäßigen Lesern des renommierten Fachblatts “Journal of the American Medical Association” bot die letzte Ausgabe reichlich Anlass zu Verwunderung. Erklärte noch vor einem Jahr in dieser Zeitschrift eine für Aufsehen sorgende Studie Übergewicht im Land der Big Macs und Coca Cola zur Todesursache Nummer eins (die Wissenschaftler gingen von 400.000 US-Amerikanern pro Jahr aus, die an den Folgeerkrankungen von Übergewicht und Fettleibigkeit sterben), so schlägt eine neue Studie völlig andere Töne an. Hiernach soll die Zahl auf 120.000 nach unten korrigiert werden, wobei es sich ausschließlich um stark fettleibige Menschen handele, also solche mit einem Body Mass Index von deutlich über 30. In bisherigen Studien war nicht differenziert worden zwischen übergewichtigen Menschen, also solchen mit einem BMI von 25 bis 30 und adipösen, also solchen mit einem BMI von mehr als 30. Die neue Studie kommt überraschenderweise sogar zu dem Ergebnis, dass die Gruppe der leicht übergewichtigen Menschen die höchste Lebenserwartung aufweise, insbesondere profitierten ältere Menschen gesundheitlich durchaus von ein paar Kilos mehr. Diese Erkenntnis entspricht übrigens auch den statistischen Beobachtungen, die Versicherer schon vor über 50 Jahren machten: Als besonders gesund erwiesen sich nämlich damals Menschen, die in jungen Jahren relativ schlank waren und mit den Jahren ein bisschen Gewicht zulegten. In diesem Sinne: Guten Appetit!
(Quelle: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 1. Mai 2005)
Österreich – OGH zum Umfang der Benennungsobliegenheit bei Produkthaftung
Will ein nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommener Händler die Verantwortung für ein fehlerhaftes Produkt auf den Hersteller abwälzen, so trifft ihn eine dem Geschädigten gegenüber zu erfüllende Benennungsobliegenheit. Diese wurde in einem österreichischen höchstrichterlichen Urteil vom 21. Dezember 2004 (OHG, Az.: 5 Ob 217/04d) dahingehend konkretisiert, dass der Händler dem Kläger Informationen über Namen, Adresse und Rechtsform des Herstellers geben muss, die so genau und stimmig sind, dass eine Klageführung ohne weitere Nachforschungen des Klägers ermöglicht wird.
(Quelle: RdW 2005, 217)
USA – Produktgefahren für Kinder
Die US-Kommission für Konsumentenproduktsicherheit (CPSC) hat kürzlich gegen den Kindermöbelhersteller Graco ein Bußgeld in bisher nicht da gewesener Höhe von USD 4 Mio. verhängt, da dieser es unterlassen hatte, die Regierung rechtzeitig über eine Reihe von Produkten zu informieren, die erhebliche Gefahren für Kleinkinder darstellten. So seien sechs Todesfälle und Hunderte von Verletzungen, die sich in den Jahren 1991 bis 2002 ereigneten und die auf fehlerhafte Produkte wie Babybetten, -schaukeln, Kinderwagen und -hochstühle zurückgingen, nicht an die CPSC berichtet worden. Hinsichtlich eines Gitterbettchens, bei dem die Gefahr besteht, dass sich ein Arm oder Bein eines Kleinkindes zwischen den Stäben oder am Fußende verfängt, ist eine Rückrufaktion gestartet worden.
Weitere Rückrufaktionen wurden kürzlich hinsichtlich einer Strickjacke des Kaufhauses J.C. Penney Corp. für Kleinkinder gestartet, deren Reißverschlussgriff sich ablösen und damit eine Erstickungsgefahr darstellen kann, sowie hinsichtlich eines Beruhigungsschnullers der Marke The Elegant Kids 2000 Inc., bei dem sich die Saugfläche lösen und vom Kind verschluckt werden kann.
(Quellen: Product Safety & Liability Reporter, Vol. 33, No. 11; No. 13
29.04.2005
Deutschland – Kugelsichere Westen nicht kugelsicher
Ein Teil von 27.000 vermeintlich kugelsicheren Schutzwesten, die der US-Hersteller Second Chance an die bayerische Polizei geliefert hat, erwiesen sich in einem Beschusstest als mangelhaft, teilweise sogar durchschussgefährdet. Die Westen waren vor vier Jahren für EUR 28 Mio. angeschafft worden und versprachen wegen ihres geringen Gewichts besonders hohen Tragekomfort. Der US-Hersteller, bei dem auch andere Bundesländer Westen bestellt hatten, hat inzwischen Insolvenz angemeldet.
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 23./24. April 2005)
USA – Wichtiges Urteil für Wyeth in Fen-Phen-Verfahren
Am 8. April 2005 haben die Geschworenen eines Gerichts in Philadelphia einstimmig beschlossen, dass das Pharmaunternehmen Wyeth nicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von USD 5,5 Mio. an die Klägerinnen verpflichtet sei, die nach Einnahme des Diätmittels Pondimin Herzklappenschäden geltend gemacht hatten. Dieselbe Jury war in einer ersten Phase des Verfahrens zu dem Schluss gekommen, dass den Klägerinnen Schadensersatz in der genannten Höhe zu gewähren sei. In der zweiten Prozessphase urteilten sie jedoch, dass Wyeth zwar versäumt hätte, den verschreibenden Ärzten ausreichendes Informationsmaterial über potentielle Nebenwirkungen in Form von Herzproblemen zur Verfügung zu stellen, dass dieses Versäumnis aber nicht kausal gewesen wäre für die Verschreibung des Medikaments durch die behandelnden Ärzte. Trotz einiger Ungereimtheiten, wie etwa die künstlich wirkende Aufteilung des Verfahrens in zwei Phasen sowie die Kausalitätsprüfung in beiden Phasen mit widersprüchlichen Ergebnissen, ist das Urteil entmutigend für die Tausenden von Fen-Phen-Patienten, deren Verfahren noch anhängig sind.
(Quelle: The Legal Intelligencer, 11. April 2005)
Frankreich – Schädigende Wirkung von Alkohol auf die Leibesfrucht
Bereits geringe Mengen Alkohol, die von einer Schwangeren konsumiert werden, können den Fötus schädigen. Diesen Nachweis will eine Studie erbringen, die mit 501 Mutter-Kind-Paaren durchgeführt wurde, bei denen die Kinder Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Bei Kindern, die im Mutterleib Alkohol ausgesetzt waren, wurden 3,2-mal häufiger körperliche Missbildungen und eine verlangsamte geistige Entwicklung festgestellt als bei Kindern, deren Mütter in der Schwangerschaft keinen Alkohol konsumiert hatten. Bisherige Ergebnisse legen nahe, dass ein Zusammenhang zwischen der konsumierten Alkoholmenge und den festgestellten Fehlbildungen besteht. Wegen der unterschiedlichen Einordnung des eigenen Trinkverhaltens bzw. der Einschätzung, was geringer Alkoholkonsum konkret bedeutet, sind noch weitere Untersuchungen notwendig, bevor eindeutige Schlüsse aus den Ergebnissen gezogen werden können.
(Quelle: Sood et al., British Medical Journal, 19. Februar 2005, 330, 375 - 376.)
USA – Bittere Fakten über Süßstoff
Natürlich oder nicht, hergestellt aus Zucker oder rein synthetisch? Seit dem letzten Jahr scheiden sich die Geister an der Frage, ob Johnson & Johnson/McNeil Nutritionals, verantwortlich für den erfolgreichsten Süßstoff des US-Markts, Splenda, mit einem Marktanteil von mehr als 50 %, sein Produkt mit dem Slogan “Hergestellt aus Zucker, deshalb schmeckt es wie Zucker” bewerben darf. Die Zuckervereinigung (The Sugar Association) sowie der Süßstoffhersteller Merisant Worldwide Inc., verantwortlich für NutraSweet und Equal, vertreten die Ansicht, die Konsumenten würden getäuscht, indem man ihnen vorgaukele, Splenda sei ein Naturprodukt und nicht der in Wahrheit kompliziert verarbeitete chemische Süßstoff, bei dessen Herstellung u.a. Chlor verwendet würde. Neben den Verfahren, die von den beiden Hauptkonkurrenten gegen Johnson & Johnson/McNeil angestrengt worden sind (etwa The Sugar Association v. McNeil Nutritionals, No. CV 04-1077DSF (C.D. Calif.), wurden mehrere Konsumentensammelklagen gegen das Unternehmen erhoben, in denen die Kläger geltend machen, man habe sie fälschlicherweise glauben gemacht, Splenda sei ein Naturprodukt. McNeil Nutritionals lässt diese Vorwürfe nicht unwidersprochen. Am 8. Februar 2005 erhob McNeil seinerseits Klage gegen The Sugar Association mit dem Ziel, deren rufschädigende Kampagne zu stoppen (McNeil Nutritionals v. The Sugar Association, No. 05-69 (D. Del.). Einerseits werde das Produkt Splenda tatsächlich aus Rohzucker hergestellt, was schon aus der ständigen Anlieferung von unraffiniertem Zucker zur Herstellungsanlage in Alabama zu ersehen sei, wo das Naturprodukt Zucker in Sucralose umgewandelt werde, den süßenden Bestandteil von Splenda. Andererseits sei die Behauptung, Splenda schmecke wie Zucker, möglicherweise Objekt unterschiedlicher geschmacklicher Bewertung, aber keinesfalls falsch.
(Quelle: The National Law Journal, 8.April 2005)
30.03.2005
EU – Mehr Sicherheit für Allergiker
Im Verlauf dieses Jahres müssen alle abgepackten Lebensmittel nach den neuen Kennzeichnungsvorschriften etikettiert werden. Die Richtlinie 2003/89/EC sieht eine Übergangsfrist bis zum 25. November 2005 vor. Der Verbraucher muss fortan über die Verwendung von 12 verschiedenen allergenen Zutaten informiert werden, die in Anhang III a der Richtlinie aufgelistet sind.
Die adäquate Umsetzung der Richtlinie verzögert sich dadurch, dass die von Seiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchzuführende Prüfung von Ausnahmeanträgen nicht wie geplant bis November 2004 abgeschlossen werden konnte. Ausgenommen werden von der Kennzeichnungspflicht solche Produkte, die zwar von allergenen Stoffen abstammen, bei denen jedoch keine allergene Wirkung mehr vorliegt.
(Quelle: INFO Lebensmittelrecht)
Großbritannien – Reaktionen auf Asbesturteil
Das vom Manchester High Court im Februar erlassene Urteil (s. PHi 2005, 55) zum Schadensersatzanspruch von Asbestopfern, die außer Pleura-Ablagerungen asymptomatisch sind, bleibt nicht unangefochten. Sowohl die Versicherer AVIVA und Zürich als auch einer der Asbestgeschädigten werden Berufung einlegen. Klärungsbedarf besteht sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung einer beschwerdefreien Veränderung der Pleura als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch als auch hinsichtlich der angemessenen Höhe eines solchen Anspruchs.
(Quelle: Insurance Day, 16. März 2005
Großbritannien – Auswirkungen der US-Klagen gegen Alkoholproduzenten bald auch auf dem Londoner Markt?
Wie so vieles könnte auch der aktuelle US-Trend, die Alkoholindustrie für eine Reihe von schädlichen Folgen des Alkoholmissbrauchs durch Minderjährige zur Verantwortung zu ziehen, nach Großbritannien herüberschwappen. Jedenfalls ist dies für den Fall zu befürchten, dass US-Gerichte der Argumentation zahlreicher Kläger folgen, die Alkoholindustrie binde durch gezielte Werbung in unzulässiger Weise die Jugendlichen frühzeitig an ihre Produkte und müsse daher für die gesundheitlichen, sozialen, gar kriminellen Auswirkungen einstehen. In diesem Sinne entschiedene Gerichtsurteile würden zum einen durch die hinter der Alkoholindustrie stehenden Versicherer auf den britischen Rückversicherungsmarkt durchschlagen; zum anderen könnten sich potentielle Kläger in England und anderen europäischen Ländern ein Beispiel an der US-Entwicklung nehmen und verstärkt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit ersetzen durch eine Einstellung der "Have a go"-Prozesskultur.
(Quelle: Insurance Day, 11. März 2005)
USA / Großbritannien – Achtung, Blackberry-Nutzer: Ihre Daumen sind in Gefahr!
Ob die von US-amerikanischen und britischen Ärzten berichtete Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der Daumen durch Osteoarthritis oder andere Erkrankungen die Manager in aller Welt vom exzessiven Gebrauch ihres Blackberry, des Lieblingsspielzeugs in Vorstandssitzungen, Seminarveranstaltungen oder auf Bahnfahrten, abhalten wird? Solange nur die Daumen betroffen sind, wohl eher nicht, zumal Forscher dieser Tage bereits ein “Not Caring Syndrome (NCS)” konstatieren, eine Gegenreaktion auf das ständige Bombardement mit Warnungen vor Gesundheitsschäden durch so ziemlich alles, was schmeckt oder Spaß macht ...
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, February 2005, Issue 174)
14.03.2005
USA – Vioxx und Co. dürfen unter Beschränkungen weiter verwendet werden
Sowohl in den USA als auch in Europa werden die umstrittenen Cox-2-Hemmer, von denen Vioxx den größten Bekanntheitsgrad erreicht hatte, als es im September 2004 wegen eines erhöhten Herzinfarktrisikos vom Markt genommen wurde, weiterhin zur Rheuma- und Schmerztherapie eingesetzt werden – allerdings versehen mit Warnhinweisen und unter Beschränkung auf Patienten ohne Durchblutungsstörungen oder gar schon durchlebte Schlaganfälle oder Herzinfarkte. Das von der US-Gesundheitsbehörde FDA eingesetzte Sachverständigenteam war Mitte Februar zu dem Resultat gelangt, dass die Vorteile der Wirkstoffklasse der Cox-2-Hemmer die möglichen Nebenwirkungen überwögen, solange entsprechende Warnhinweise ergingen und eine Anwendungsbeschränkung erfolge. Dieser Einschätzung hat sich der wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Arzneimittelbehörde EMEA angeschlossen. In den USA könnten die Erkenntnisse des Expertenteams weitreichende Folgen auslösen hinsichtlich des Verlaufs der dort angestrengten Produkthaftungsklagen gegen den Vioxx-Hersteller Merck & Co., denn sie bestärken die Position von Merck, verantwortungsbewusst und rechtzeitig gehandelt zu haben. Einen ausführlichen Bericht zum Stand der Klagen gegen den Pharmahersteller Merck & Co. Inc. „Vioxx Litigation“ können Sie in der neuesten Ausgabe von PHi (Ausgabe 2/2005, S. 56 ff., Erscheinungstermin 11. KW) lesen.
(Quellen: Financial Times Deutschland, 21. und 22. Februar 2005)
Vereinigtes Königreich – Eine der größten Rückrufaktionen, oder:
Wie der in Indien verwendete krebserregende Farbstoff “Sudan1” seinen Weg in fast jeden britischen Haushalt finden konnte...
Eigentlich war schon im Juni 2003 bei umfangreichen französischen Labortests nachgewiesen worden, dass großen Mengen eines von Indien nach Großbritannien exportierten Chilipulvers der krebserregende rote Farbstoff Sudan1 zugesetzt worden war, um die Attraktivität des ansonsten unscheinbar bräunlichen Pulvers zu erhöhen. In der Folge wurden mehr als 200 kontaminierte Produkte aus dem Handel gezogen; die EU führte zudem eine Nachweispflicht für importiertes Chilipulver ein, bezogen auf die Nichtverwendung von Sudan1. So weit, so gut. Offenbar wurden in Großbritannien aber zwei Tonnen des gesundheitsgefährdenden Chilipulvers übersehen, und diese fanden nun ihren Weg in die ubiquitäre britische Worcestersauce von Crosse & Blackwell und über diese in Hunderte von weiteren Saucen sowie in Fertiggerichte, die in Großbritannien in enormer Stückzahl produziert werden. Entdeckt wurde der Farbstoff diesmal allerdings wieder nicht in Großbritannien, sondern von einem italienischen Labor, das am 7. Februar 2005 die Worcestersauce untersuchte. Lob für das Funktionieren der neuen EU-Vorschrift, nach der alle Lebensmittelunternehmen die lückenlose Bezugskette ihrer Produkte nachweisen müssen; Tadel für die britische Lebensmittelbehörde FSA, die erst 10 Tage nach Entdeckung des Farbstoffes die britische Öffentlichkeit warnte und am 18. Februar 2005 eine Liste der kontaminierten Lebensmittel veröffentlichte.
(Quellen: F.A.Z., 14. Februar 2005; NZZ, 22. Februar 2005)
03.03.2005
Großbritannien – Weiteres Urteil zum Sachschadensbegriff
Nach dem Pilkington-Urteil (wir berichteten ausführlich in PHi 1/2005, S. 38-40) liegt nun ein weiteres britisches Urteil vor, das sich im Rahmen einer Deckungsprüfung mit dem Begriff des „physischen Schadens“ beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Produkthaftpflichtversicherer von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Produkt des Versicherungsnehmers, ein weißes Titandioxidpigment, bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Kunststofffenstern und -türen einige Zeit nach dem Einbau eine rosafarbene Verfärbung der Fensterrahmen und Türen herbeigeführt hat. Anders als im Pilkington-Fall löste sich das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob in der Verfärbung ein von der Versicherungspolice geforderter physischer Schaden vorliege, vom Wortlaut des Versicherungsvertrags und ließ auch wirtschaftliche Überlegungen in seine Urteilsfindung einfließen. Daher ließ es auch Ansprüche auf Ersatz der Reparatur- oder Ersatzkosten für die verfärbten Produkte gelten. Den Anspruch der Firma Tioxide gegen ihren Versicherer ließ das britische Gericht allerdings daran scheitern, dass der Irrtum, der als relevante Ursache für den Schaden anzusehen war, keinen Unfall („accident”) dargestellt habe.
(Quelle: KendallFreeman Insurance Review, December 2004)
16.02.2005
USA – Sind Sammelklagen gegen Hersteller alkoholischer Getränke vergleichbar mit Tabakklagen?
Im Zuge der Erhebung mehrerer Sammelklagen gegen drei der größten US-Brauereien – Miller Brewing Co., Coors Brewing Co. und Samuel Adams Brewery Co. Ltd. – wird nun zwischen den Brauereien und ihren Haftpflichtversicherern über die Kostenübernahme gestritten. Den Produzenten alkoholischer Getränke wird ein breites Spektrum von Schäden zur Last gelegt, die aus dem Alkoholkonsum durch Jugendliche resultieren sollen, z.B. ungewollte Schwangerschaften und kriminelle Verfehlungen. Der Vorwurf gegen die Alkoholproduzenten richtet sich darauf, durch unangemessene Werbemaßnahmen und etwa die Markteinführung sog. Alcopos, die gezielt auf den Geschmack von Jugendlichen zugeschnitten worden seien, zu den an eine Epidemie grenzenden Ausmaßen des Alkoholmissbrauchs durch Minderjährige beigetragen zu haben. Die involvierten Versicherer machen u.a. geltend, die klageweise vorgebrachten Alkoholschäden seien nicht auf eine Körperverletzung zurückzuführen und daher nicht von den Policen abgedeckt.
Da sich alle Klagen noch im Anfangsstadium befinden, ist es schwer vorherzusagen, ob sie rundweg abgewiesen werden, was eine abschreckende Wirkung auf potentielle weitere Kläger haben würde, oder ob eine Flut ähnlicher Klagen folgen wird und die US-Rechtsprechung vor vergleichbare Probleme stellen könnte wie die Tabaksammelklagen.
(Quelle: Business Insurance, 17. Januar 2005)
Dänemark – Verschuldensunabhängige Haftung für kontaminiertes Tierfutter?
In Dänemark sind im Jahr 2002 bei einer Reihe von Nerzzüchtern Verluste infolge des Auftretens des hochansteckenden Virus Plasmacytose zu beklagen gewesen. Die Verbreitung des Virus wurde einem Hersteller für Nerzfutter angelastet, der seinerseits Rückgriff bei seinem dänischen Versicherer Topdanmark nahm. Dieser forcierte die Erhebung einer Musterklage vor dem dänischen obersten Gerichtshof, die klären sollte, ob die vorliegenden Indizien ausreichten, um die Kausalität von Fütterung und Ansteckung zu bejahen und eine Haftung des Futtermittelherstellers zu begründen. Die Analyse von 88 Futterproben war nämlich hinsichtlich des Virus ohne Befund geblieben. Das dänische Gericht urteilte am 4. November 2004, dass der Futterhersteller zur Verantwortung zu ziehen sei, auch ohne dass ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Es ging also von einer Haftung für vermutetes Verschulden oder von verschuldensunabhängiger Haftung (strict liability) aus, für dänisches Recht ein Novum. Es wird daher interessant sein zu sehen, ob diese Beurteilung im nun laufenden Berufungsverfahren aufrechterhalten wird. Die Haftung für alle bisher geltend gemachten Verluste beläuft sich auf etwa DKK 43 Mio.
02.02.2005
Großbritannien – Todesopfer durch Cholesterinsenker Crestor
Einer der größten europäischen Pharmakonzerne, Astra Zeneca aus Großbritannien, hat den Tod eines Patienten bekannt gegeben, der mit dem cholesterinsenkenden Medikament Crestor behandelt worden war. Todesursache sei möglicherweise eine Muskelschwäche gewesen. Bereits im Zusammenhang mit dem Vioxx-Skandal hatten Wissenschaftler der US-Behörde FDA laut darüber nachgedacht, dass Crestor zu einer kleinen Gruppe von Arzneimitteln gehöre, deren Sicherheit überprüft werden müsse.
(Quelle: FAZ, 11. Januar 2005)
USA – Vioxx: Neue Daten zu Nebenwirkungen
Die US-Gesundheitsbehörde FDA hat die Daten von 1,4 Mio. Kaliforniern ausgewertet, die in den Jahren 1999 bis 2004 das Rheuma-/Schmerzmittel Vioxx oder ähnlich wirkende andere Cox-2-Hemmer verschrieben bekommen haben. Danach geht die FDA davon aus, dass bei 88.000 bis 140.000 dieser Patienten schwere Herz- und Kreislaufleiden infolge der Einnahme des Medikaments aufgetreten sein können.
(Quelle: Lancet Online, 25. Januar 2005)
USA – Kampagne gegen das Übergewicht
Im Zuge der aktuellen Bestrebungen der US-Regierung, dem Problem des Übergewichts entgegenzuwirken, hat der US-Nahrungsmittelkonzern Kraft Foods eine Selbstverpflichtung ausgesprochen, künftig Kinder unter 12 Jahren nicht zur Zielgruppe der Werbung für seine stark zucker-, fett- oder salzhaltigen Produkte zu machen. Bisher waren Kinder die Hauptkonsumenten von Produkten wie Kool-Aid-Getränken oder Oreo-Keksen. Ebenfalls geplant ist die Vermarktung und Kennzeichnung von zuckerreduzierten Cerealien und fettreduzierten Käseprodukten. Damit reiht Kraft sich ein in die länger werdende Liste von Unternehmen, die entsprechend den neuen Vorgaben der US-Regierung zur Zucker-, Salz- und Fettreduzierung neue, gesündere Produkte auf den Markt bringen. Pepsi etwa versieht seine Produkte neuerdings mit Nährwertangaben, Coca-Cola setzt auf zuckerreduzierte Getränke, und McDonald's hat sein Angebot um Salate und frisches Obst erweitert. Die Bemühungen der Regierungen etwa der USA, aber auch von Großbritannien, stellen weitere Schritte dar im Kampf gegen den volkswirtschaftlich und versicherungswirtschaftlich relevanten Faktor Übergewicht. Die Versicherungsindustrie hat bereits darauf hingewiesen, dass sich Übergewicht und seine Folgen künftig negativ auf die Sterblichkeitsrate in den Industrieländern auswirken könne.
(Quellen: Financial Times, 13. Januar 2005; Insurance Day, 14. Januar)
USA – Kampagne gegen das Übergewicht
Ein New Yorker Berufungsgericht hat nun doch nach zweijährigem Rechtsstreit die Sammelklage einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen aus dem Stadtteil Bronx gegen den Fastfoodkonzern McDonald's zugelassen. Die Klage stützt sich auf den Vorwurf, McDonald's habe durch seine beschönigende Werbung eine Fettleibigkeit bei den Kindern gefördert und damit ihre Gesundheit geschädigt.
(Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 27. Januar 2005)
21.01.2005
USA – Berufungsgericht in Florida hebt 104-Millionen-Dollar-Urteil auf
In dem Verfahren um einen tragischen Schwimmbadunfall hat der Florida 3rd District Court of Appeal ein Urteil aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen (Sta-Rite Industries v. Lewis J. Levey, 20. Dezember, 3D03-2980). Einem 14-jährigen Jungen war Schadensersatz in Höhe von USD 104 Mio. gegen den Hersteller einer Swimmingpool-Pumpenanlage zugesprochen worden, nachdem der Junge unter Wasser in den Abfluss des Pools gesogen worden war und erst Minuten später – nach Abstellen der Pumpe – befreit werden konnte, was bei ihm zu massiven Hirnschädigungen führte (Urt. vom 10. November 2003, 01-20887). Die Eigentümerin der Appartementanlage sowie die Firma, die mit der Wartung des Pools beauftragt war, waren ebenfalls verklagt worden, hatten sich aber mit dem Kläger außergerichtlich geeinigt. Das Berufungsgericht hält das beklagte Unternehmen zwar grundsätzlich für verantwortlich, nannte den zugesprochenen Schadensersatz aber „maßlos überhöht“. Zudem seien die Schadensbeiträge der unterschiedlichen Schädiger falsch zugeordnet worden, auch seien bei der Berechnung des notwendigen Schadensersatzes Fehler gemacht worden. Mittlerweile ist das schwerst hirngeschädigte Unfallopfer verstorben.
USA – Klage gegen Johnson & Johnson erhoben
Am 28. Dezember 2005 haben die Eltern eines siebenjährigen Mädchens gegen den Pharmahersteller Johnson & Johnson Klage erhoben, da das Kind nach Einnahme des fiebersenkenden, den Wirkstoff Ibuprofen enthaltenden Mittels „Children's Motrin“ an dem Stevens-Johnson-Syndrom erkrankte, einer schweren allergischen Hautreaktion, welche neben Hautausschlägen die Augen des Patienten so schwer schädigen kann, dass es zu Blindheit kommen kann. Dies war der Fall bei dem geschädigten Mädchen. Die Augen des Kindes lassen sich nur unter starken Schmerzen überhaupt öffnen, auch nach etwa 20 operativen Eingriffen konnte das Augenlicht nicht wieder hergestellt werden. Die Kläger werfen dem Pharmakonzern vor, von möglichen Nebenwirkungen des Medikaments – neben dem genannten Stevens-Johnson-Syndrom ist auch noch eine andere allergische Reaktion, „Toxic Epidermal Necrolysis (TENS)“ möglich – gewusst zu haben, die Öffentlichkeit dennoch nicht durch adäquate Kennzeichnung auf dem Präparat in seiner rezeptfrei erhältlichen Form gewarnt zu haben. Solange Children's Motrin noch nicht rezeptfrei (over-the-counter) erhältlich gewesen sei, habe der Beipackzettel des damals verschreibungspflichtigen Präparats eine entsprechende Warnung vor den möglichen Nebenwirkungen enthalten, so die Kläger.
Bereits im März 2003 war von den Eltern eines neunjährigen Mädchens Klage gegen Johnson & Johnson erhoben worden, mit der Begründung, wegen der mangelnden Prüfung des Medikaments für eine rezeptfreie Ausgabe sowie wegen der fehlenden Warnhinweise sei es bei ihrem Kind zu einer solch heftigen allergischen Reaktion gekommen, dass es infolgedessen weder sehen, sprechen noch Nahrung zu sich nehmen könne.
(Quelle: Business Wire, 28. Dezember 2005)
07.01.2005
USA – Sind Reifenfälle bloße "Fishing Expeditions"?
In den USA ist eine Reihe von Gerichtsverfahren anhängig, die sich wegen eines angeblichen Kausalzusammenhangs zwischen überalterten Autoreifen und Verkehrsunfällen gegen die US-Reifenhersteller richten. Geltend gemacht wird von den Klägern – derzeit sind etwa 25 Verfahren in etlichen US-Staaten anhängig – , dass bei Reifen, die älter als sechs Jahre sind, unabhängig davon, ob sie in Gebrauch sind oder gelagert werden, wegen des Verfalls eines Bindemittels ein Ablösungsprozess in Gang gesetzt werde, der das Reifenprofil betreffe und schwerwiegende Folgen haben könne. Ähnlich wie bei den US-Tabakfällen besteht der Hauptvorwurf darin, dass die Produzenten von diesem Risiko gewusst hätten, was sich etwa auch in der häufig auf sechs Jahre beschränkten Garantiezeit für Reifen bemerkbar mache, die Konsumenten jedoch nicht adäquat vor den Risiken gewarnt hätten. Ob es den Klägern gelingen wird, ein positives Wissen der Reifenhersteller um diese Zusammenhänge nachzuweisen, erscheint allerdings mehr als fraglich.
(Quelle: The National Law Journal, 17. Dezember 2004)
EU – Möglicherweise DNS-Schäden durch Mobiltelefone
Eine umfangreiche Studie, die von 12 Forschungsgruppen aus 7 EU-Ländern durchgeführt und von einer Münchener Arbeitsgruppe koordiniert wurde, hat sich mit den Auswirkungen von Strahlung, wie sie von Mobiltelefonen emittiert wird, befasst. Die Wissenschaftler konnten nur vordergründig Entwarnung geben insofern, als ein direktes Gesundheitsrisiko bisher nicht nachgewiesen werden konnte. Weit beunruhigender ist indessen der Befund, dass es bei menschlichen und tierischen Zellen, die elektromagnetischer Strahlung, die der von Mobiltelefonen entspricht, ausgesetzt werden, vermehrt zu teilweise irreparablen Brüchen der DNS-Stränge kam. Diese Mutationen können erhebliche Schäden des Organismus nach sich ziehen und werden etwa mit der Entstehung von Krebs in Verbindung gebracht. Bis weitere Studien durchgeführt worden sind, empfiehlt der Projektleiter vorsorglich, grundsätzlich Festnetztelefonen den Vorzug zu geben oder zumindest Kopfhörer oder Freisprechanlagen zu benutzen.
(Quelle: www.cnnmoney.com )
D & O / Berufshaftpflicht 
22.12.2005
Österreich - D&O: Längst fällige Unternehmenshaftung
In Österreich wird von 2006 an das „Verbands-Verantwortlichkeitsgesetz“ eine Haftung von Unternehmen normieren, deren Mitarbeiter sich strafbar machen. Dies betrifft zum einen die Straffälligkeit sog. Entscheidungsträger, aber auch wenn nicht ausreichend Vorsorge getroffen wurde, „einfache“ Mitarbeiter an strafbaren Handlungen zu hindern. Das neue Gesetz, das anlässlich des Kaprun-Seilbahnunglücks ins Leben gerufen wurde, bedarf noch in mancherlei Hinsicht der Konkretisierung durch die Rechtsprechung, da eine Reihe von allgemeinen Rechtsbegriffen und das Absehen von einer Liste der relevanten Straftatbestände bereits jetzt für einigen Diskussionsstoff sorgen. Die nun in der österreichischen Gesetzesnovelle normierte Strafbarkeit juristischer Personen hat europaweit bereits eine Reihe von Vorbildern.
(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 2. November 2005)
12.12.2005 
USA – Neues Rekordurteil in Sachen Arzthaftung
Den Eltern eines während der Geburt schwer geschädigten und seither schwerstbehinderten Kindes ist vom Waterbury Superior Court in Connecticut ein Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 36,5 Mio. gegen den behandelnden Gynäkologen sowie gegen das Krankenhaus zugesprochen worden. Das Pflegepersonal sowie der verantwortliche Arzt hätten zu spät auf die Anzeichen von Komplikationen beim Ungeborenen reagiert und den indizierten Kaiserschnitt etwa 30 Minuten zu spät durchgeführt, so dass der Junge heute blind, hirngeschädigt und teilweise gelähmt ist.
(Quelle: Insurance Journal, 4. Dezember 2005)
03.08.2005
Deutschland – Langer Arbeitstag im Bundesrat: UMAG, KapMuG und VorstOG gebilligt
Am 8. Juli 2005 hat der Bundesrat gleich drei wichtige Gesetze passieren lassen: das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sowie das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG).
Das am 1. November 2005 in Kraft tretende UMAG soll u.a. die Durchsetzung einer Haftungsklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte erleichtern, wobei allerdings im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens der ursprünglich veranschlagte Schwellenwert für eine Minderheitenklage von EUR 100.000 Börsenwert auf EUR 100.000 Nennbetrag erhöht wurde, dennoch eine deutliche Absenkung gegenüber den zuvor notwendigen EUR 500.000 des Grundkapitals. Ein weiteres Anliegen des UMAG ist die Anhebung der Präsenz auf Hauptversammlungen, die oftmals zu Zufallsmehrheiten und unproportionalem Einfluss einzelner Investoren geführt hat. Eine Besserung dieser Situation erhofft man sich durch die Abschaffung der überkommenen Hinterlegungsvorschriften, eine Anpassung des “record day”, d.h. des Stichtags für die Legitimation des Aktionärs an die international üblichen Gepflogenheiten, also Festlegung auf den 21. Tag vor der HV sowie eine straffere Hauptversammlungsleitung (mit der Möglichkeit einer angemessenen Beschränkung des Rede- und Fragerechts). Der größer gewordenen Gruppe von „professionellen” Anfechtungsklägern versucht man nun mit einer Neuregelung entgegenzutreten, die vorsieht, dass klagewillige Aktionäre ihre Aktien bereits vor der Veröffentlichung der relevanten Tagesordnung erworben haben müssen.
Das VorstOG wird erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse ab dem 1. Januar 2006 relevant, d.h. im Frühjahr 2007 werden die Veröffentlichungen zur Pflicht. Sämtliche erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Gehaltsbestandteile der Vorstände sowie Pensions- und Abfindungszusagen und auch Leistungen von dritter Seite sind dann zu veröffentlichen. Allerdings gibt es eine Opting-Out-Klausel, die eine Individualisierung der Gehaltsangaben für maximal fünf Jahre abdingbar macht, wenn eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals dies in der HV beschließt.
Dem Zweck der Beschleunigung und Vereinfachung kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten dienen soll das KapMuG, das erstmals Musterverfahren im Zivilprozess gesetzlich verankert. Da hiermit Neuland betreten wird, wurde zunächst eine Befristung auf fünf Jahre beschlossen. Später kommt vielleicht auch eine Ausdehnung auf andere Gebiete wie etwa das der Produkthaftung in Betracht. Vorgesehen ist, dass bei Vorliegen von mindestens zehn gleichgerichteten individuellen Schadensersatzfällen von Kapitalanlegern auf Antrag in einem Musterverfahren die Sach- und Rechtsfragen, die für alle Verfahren von Interesse sind, vom Oberlandesgericht am Sitz des Emittenten mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Hierfür werden ein Musterkläger und ein Musterbeklagter (i.d.R. der Emittent) festgelegt, die anderen Kläger können als Beigeladene aktiv am Musterverfahren teilnehmen. Interessant ist, dass das KapMuG den Begriff der “öffentlichen Kapitalmarktinformation” nicht abschließend definiert, so dass neben den Prospekten, Ad-hoc-Mitteilungen etc. auch etwa in Interviews gemachte Angaben von Vorstandsmitgliedern in den Anwendungsbereich fallen könnten, womit durch die Hintertür doch wieder das zunächst auf Eis gelegte Thema der verschärften Managerhaftung aktuell werden könnte.
(Quellen: F.A.Z., 25. und 29. Juni 2005; Pressemitteilung des BM der Justiz, 8. Juli 2005; Börsen-Zeitung, 21. Juni 2005; Pressemitteilung des BM der Justiz, 23. Juni 2005)
USA – Entschädigung für Anleger wegen geschönter Aktienanalysen
Die Anleger, die sich bei ihren US-Anlageentscheidungen auf die geschönten Aktienanalysen von zwölf Investmentbanken verließen, haben jetzt die Hoffnung, wenigstens einen Teil ihrer Verluste ausgleichen zu können, wenn zum Jahreswechsel aus dem mittlerweile USD 432,75 Mio. umfassenden Entschädigungsfonds Zahlungen geleistet werden. Der Fonds wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs etabliert, nachdem eine Reihe von Banken während des Internet-Börsenbooms geschönte Anlageurteile veröffentlicht hatten. Berechtigt sind Anleger, wenn sie bestimmte, vom zuständigen US-Gericht aufgelistete Aktien von den betroffenen Banken innerhalb eines bestimmten Zeitraums erworben haben. Noch nicht geklärt wurde bisher die Frage, ob auch z.B. ein Aktienkäufer, der über eine deutsche Bankfiliale an einer deutschen Börse einige der gelisteten Aktien erworben hat, anspruchsberechtigt sein soll.
(Quelle: Handelsblatt, 5. Juli 2005)
08.07.2005
Deutschland – Arzthaftungsrecht: Bestätigung eines Urteils zu HIV-verseuchter Transfusion
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil eines Berufungsgerichts bestätigt, dass der Ehefrau eines HIV-infizierten Blutspendeempfängers gegen den die Transfusion zu verantwortenden Krankenhausträger Schadensersatz wegen ihrer eigenen HIV-Infektion zusteht. Der BGH bestätigte, dass einem Kläger bei Nichtvorliegen einer besonders gefährlichen Art der Lebensführung sowie bei Feststehen der Verseuchung zumindest eines von mehreren verwendeten Blutprodukten der Beweis des ersten Anscheins zugute komme. Auch sei ein Ehepartner, sogar wie im vorliegenden Fall ein zukünftiger Partner, in den Schutzbereich einer dem behandelnden Arzt gegenüber dem Patienten obliegenden Aufklärungspflicht über eine mögliche Ansteckungs- und Weiterverbreitungsgefahr einzubeziehen.
(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 86/2005, 14. Juni 2005)
Deutschland – nochmals zum Arzthaftungsrecht: Deutsche Krankenhäuser besser als ihr Ruf?
Das Ergebnis einer erstmals auf der Grundlage von Schadensfällen durchgeführten repräsentativen Studie lautet: Patienten können sich mit einigermaßen gutem Gefühl in deutsche Krankenhäuser begeben. Der Ecclesia-Versicherungsdienst hatte für das Jahr 1997 in 255 von ihr betreuten Krankenhäusern die Daten für zwei Millionen stationär erfolgende Behandlungen analysiert und war auf Medizinhaftungsfälle in 14.430 Therapien gestoßen, wovon sich etwa die Hälfte der Klagen bisher als begründet erwiesen habe. Besonders fehleranfällig seien die Gebiete der Chirugie, Anästhesie und Gynäkologie. Eine ebenfalls durchgeführte Untersuchung zur Klageentwicklung ergab einen Anstieg der klageweise geltend gemachten Ansprüche in den Jahren 1996 bis 2003 in Höhe von 33 %, dieser Entwicklung korrelierte jedoch kein Anstieg der begründeten Forderungen, dieser lag nur bei 0,05 %.
(Quelle: Financial Times Deutschland, 30. Juni 2005
17.06.2005
USA – Enorme Schadensersatzsumme für Geburtsschaden zugesprochen
Im Bundesstaat Massachusetts ist den Eltern eines hirngeschädigten Mädchens eine Schadensersatzsumme von USD 23,8 Mio. zugesprochen worden. Nach 17-stündigen Wehen war das Kind 1996 mit Hilfe eines Vakuumextraktors auf die Welt gekommen und hatte sich dabei äußerlich sichtbare Verletzungen und Hämatome rund um das Gehirn zugezogen. Es ist seither schwer behindert. Die Geschworenen befanden nun das Handeln der beiden behandelnden Gynäkologinnen als fahrlässig. Die Rechtsvertretung des Krankenhauses kündigte Berufung mit der Begründung an, die Behinderungen seien nicht auf die Komplikationen bei der Geburt zurückzuführen, sondern die Grundlage hierfür sei bereits in der Schwangerschaft unbemerkt entstanden.
(Quelle: AP via NewsEdge, 11. Mai 2005)
06.06.2005
Deutschland – D&O: Verpflichtung zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen
Am 3. Juni 2005 fand die erste Lesung des Gesetzesentwurfs zur obligatorischen Offenlegung von Vorstandsvergütungen statt. Da über den Corporate-Governance-Kodex die angestrebte Compliance-Quote von 80 bis 90 % nicht erreicht werden konnte, soll nun über das nicht zustimmungspflichtige Gesetz mehr Transparenz in die Frage der Vorstandsvergütungen (eine Ausdehnung auf den Aufsichtsrat wird für die Zukunft nicht ausgeschlossen) gebracht werden. Vorgesehen ist, dass börsennotierte Aktiengesellschaften in der Bilanzsaison 2007 erstmals die Bezüge der Vorstände umfassend, d.h. unter Einschluss von Gehältern, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechten, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelten, Provisionen, aber auch Versorgungsbezügen und – ein sehr spannendes Thema – Abfindungen im Anhang zum Jahresabschluss oder Lagebericht bzw. in einem Vergütungsbericht im Lagebericht veröffentlicht werden.
Allerdings soll es – zum Leidwesen der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) – eine Opt-out-Regelung geben, welche die Möglichkeit der Hauptversammlung vorsieht, mit einer Drei-Viertel-Mehrheit des Grundkapitals die in diesem Fall nicht zur Stimmabgabe berechtigten Vorstände von der Offenlegungspflicht zu verschonen.
(Quelle: Börsen-Zeitung, 19. Mai 2005)
29.04.2005
Österreich – D&O: Gesetzesnovelle zur Etablierung eines Prüfungsausschusses bei börsennotierten Aktiengesellschaften
In Österreich wurde ein Ministerialentwurf eines Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes vorgelegt. Kernpunkt der Gesetzesnovelle ist eine Ausweitung der Vorschriften über den Prüfungsausschuss. Dieser im Aufsichtsrat angesiedelte Ausschuss ist bereits seit 1997 in Österreich für Kapitalgesellschaften mit mehr als fünf Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschrieben und wird darüber hinaus auch für andere Kapitalgesellschaften im Corporate-Governance-Kodex verstärkt empfohlen. Im Zuge einer nach Sarbanes Oxley notwendigen stärkeren Einbindung des Aufsichtsrats in den Rechnungslegungsprozess fordert der neue Gesetzentwurf nun die Etablierung eines Prüfungsausschusses für alle börsennotierten Aktiengesellschaften. Für die Zusammensetzung des Ausschusses gilt, dass mindestens ein Mitglied im Rechnungswesen versiert sein muss, in der Regel wird dies also ein Wirtschaftsprüfer sein. Als Finanzexperte oder als Vorsitzender des Ausschusses kommt nur in Betracht, wer nicht innerhalb der letzten drei Jahre dem Unternehmen besonders nahe stand. Die Aufgaben des Ausschusses sind gesetzlich erst in groben Zügen umrissen, Details werden sich in der Praxis herausbilden. Hauptsächlich soll der Ausschuss der Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfern dienen, er schlägt zudem den Abschlussprüfer vor und überwacht dessen Unabhängigkeit. Auch wird der gesamte Prüfungsablauf vom Ausschuss vorbereitet und begleitet. Noch ungeklärt und der künftigen Rechtsprechung überlassen bleibt die Frage, ob mit den neuen Regeln über den Prüfungsausschuss auch ein verschärfter Haftungsmaßstab des Aufsichtsrats korrespondieren soll.
(Quelle: Der Standard, 22. März 2005)
15.04.2005
Deutschland – D&O: Überarbeiteter Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Aufgrund der kontroversen Diskussion des letztjährigen Entwurfs des Rechtsdienstleistungsgesetzes – insbesondere hatte der Deutsche Juristentag die Aufweichung des Anwaltsmonopols befürchtet – wurde nun eine überarbeitete Fassung vorgelegt. Umfangreiche, in die Tiefe gehende Rechtsprüfungen sollen weiterhin Volljuristen vorbehalten bleiben. Wenn es sich allerdings um rechtliche Nebenfragen handelt, die in Erbringung anderer Beratungsdienstleistungen aufkommen, z.B. baurechtliche Fragen bei einer Beratung durch einen Architekten, so sollen diese von dem Berater mit abgehandelt werden dürfen. Diese Rechtsberatung muss allerdings eine Nebenleistung bleiben und darf keineswegs im Mittelpunkt der Beratungsleistung stehen. Ebenfalls nimmt sich der Gesetzentwurf der Rechtsberatung durch Vereinigungen wie etwa den ADAC an, dieser dürfe seinen Mitgliedern nur kostenlose Rechtsberatung zu Einzelfragen anbieten. Auch müsse im Hintergrund ein Volljurist beschäftigt sein.
(Quelle: Financial Times Deutschland, 31. März 2005)
Großbritannien – D&O: Neues Gesetz gestattet Haftungsfreistellung
Am 6. April 2005 ist die Änderung des UK Companies Act von 1985 in Kraft getreten, die Unternehmern größere Freiheit als bisher bei der Haftungsfreistellung ihrer Direktoren gewährt. Um den Bedenken von Direktoren hinsichtlich ihrer Haftung gegenüber dritten Partei entgegenzutreten und bereits aufgetretene Probleme bei der Rekrutierung neuer Geschäftsführer zu lösen, wurde mit dem Companies (Audit, Investigations and Community Enterprise) Act von 2004 beschlossen, das Verbot von Haftungsfreistellungen durch das Unternehmen bezüglich der Haftung gegenüber Dritten zu lockern und nur für das Verhalten gegenüber dem Unternehmen aufrechtzuerhalten. Nicht übernommen werden dürfen weiterhin Strafen, die den Direktoren im Rahmen eines Strafverfahrens auferlegt werden, sowie die Kosten für die erfolglose Verteidigung in einem Strafverfahren.
Mit dieser Lockerung des bisherigen Rechts könnten die Auswirkungen einer weiteren im neuen Companies Act enthaltenen Neuregelung eventuell etwas abgemildert werden: Der Geschäftsführung eines Unternehmens werden nämlich künftig weiter gehende Pflichten bei der Zurverfügungstellung möglicherweise relevanter Daten für die Wirtschaftsprüfung auferlegt. Die Ausdehnung der Haftung der Geschäftsleitung für Dinge, die sie vielleicht nicht gewusst hat, aber hätte wissen müssen, macht in Zukunft ein proaktives Vorgehen der Geschäftsführung bei der Ermittlung relevanter Daten notwendig.
(Quelle: Insurance Day, 1. und 4. April 2005)
30.03.2005
Deutschland – D&O: Nun doch erzwungene Offenlegung von Managergehältern?
Da die Empfehlung des Corporate-Governance-Kodex zur Offenlegung von Managergehältern von zu vielen Unternehmen nicht umgesetzt wird, könnte aus der freiwilligen nun doch eine eher unfreiwillige Transparenz bei der Vorstandsvergütung werden. Die Bundesregierung will als Konsequenz der noch schleppenden Umsetzung einen Offenlegungsgesetzentwurf einbringen.
(Quelle: Börsen-Zeitung, 11. März 2005)
02.02.2005
USA – Ist der US-Anlegerschutz wirklich auf dem richtigen Weg?
In einer Reihe großer US-Anlegerschutzprozesse ist es in der letzten Zeit zu Vergleichsabschlüssen gekommen. So hat sich etwa der US-Konzern McKesson Corp. vergleichsweise dazu bereiterklärt, den Aktionären, die im Jahr 1999 eine Sammelklage angestrengt hatten, USD 960 Mio. zu zahlen. Damals mussten infolge der Übernahme eines maroden und chaotisch geführten Software-Unternehmens die Bücher revidiert werden, was zu einem Kursverfall von 50% an einem Tag führte. Allerdings könnte sich diese außergerichtliche Einigung als Bärendienst für die Anleger erweisen, da die Zahlung einer so hohen Summe den Börsenkurs weiter senken und damit allen Aktionären schaden wird.
Das Telekommunikationsunternehmen WorldCom schloss mit den klagenden Anlegern einen Vergleich in Höhe von USD 54 Mio., wobei ein Drittel der Summe von den zehn zur Verantwortung gezogenen Direktoren persönlich getragen wird.
Auch im Enron-Verfahren haben sich 10 von 18 beteiligten Direktoren bereiterklärt, Leistungen aus ihrem Privatvermögen zu erbringen. Diese Zahlungen sollen USD 13 Mio. der vereinbarten Gesamtsumme von USD 168 Mio. abdecken. Der Rest wird angeblich von der D&O-Versicherung getragen. Nicht an diesem Vergleich beteiligt sind drei der Hauptakteure der Machenschaften, die zum Zusammenbruch von Enron im Jahr 2001 führten, ein Umstand, der Kritik laut werden ließ dahingehend, dass bei großen Bilanzskandalen regelmäßig nicht die wirklich Schuldigen haftbar gemacht würden.
Auch die Praxis der von der “US Securities and Exchange Commission” (SEC) verhängten Bußen für Gesetzesverstöße trifft, da sie gegenüber den Unternehmen und nicht gegenüber den individuellen Tätern verhängt werden, die ohnehin geschädigten Aktionäre und damit die Falschen.
(Quellen: Insurance Day, 11. Januar 2005; Neue Zürcher Zeitung, 14. Januar 2005)
21.01.2005
D&O: Deutschland – Massenklage von Anlegern erhoben
Am 29. Dezember 2004 haben 6500 Anleger beim Berliner Landgericht Klage gegen die Bankgesellschaft Berlin erhoben. Der Bank wird vorgeworfen, in insgesamt 19 geschlossenen Immobilienfonds schlechte Immobilienobjekte aus fragwürdigen Kreditengagements zu überhöhten Preisen geführt und sich damit eines Kapitalanlagebetrugs schuldig gemacht zu haben. Im Vorfeld waren bereits einige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Konzerntochter Berlin Hyp wegen Untreue angeklagt worden. Die Staatsanwaltschaft wirft den beteiligten Managern vor, dass die vergebenen Darlehen nicht ausreichend besichert gewesen seien. Die jetzt erhobene Zivilklage wurde noch vor Ablauf des Jahres 2004 eingereicht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Eine außergerichtliche Einigung ist dennoch weiterhin denkbar, zumindest zeigten die Anlegervereinigungen Gesprächsbereitschaft.
(Quelle: FAZ, 30. Dezember 2004)
China – Arzthaftpflichtversicherungen an staatlichen Krankenhäusern obligatorisch
Das gesamte medizinische Personal an Pekings 1.200 staatlichen Krankenhäusern muss seit dem 1. Januar 2005 Deckungsschutz durch eine Arzthaftpflichtversicherung haben, an die sich geschädigte Patienten direkt wegen der Folgen von Behandlungsfehlern wenden können. In einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren fiel die Wahl auf die Versicherer PICC und Taiping Insurance. Anders als bei den staatlichen Krankenhäusern liegt in privaten Einrichtungen die Entscheidung, sich zu versichern, beim medizinischen Personal selbst. Errechnet werden die zu zahlenden Versicherungsprämien durch die Multiplikation eines Basisbetrags pro Krankenhausbett mit einem Risikokoeffizienten, der sich aus der Größe des Krankenhauses sowie aus der Fachrichtung des zu versichernden Arztes ergibt. Als besonders riskant wird die Tätigkeit von Chirurgen und Anästhesisten eingestuft.
(Quelle: Sinocast China Business Daily News, 3. Januar 2005)
07.01.2005
USA – Vorreiterposition für neue Arzthaftungsverfahrensvorschrift in Delaware?
Ein neues Gesetz in Delaware könnte sich als probates Mittel gegen unsubstantiierte (“frivolous”) Arzthaftungsprozesse erweisen, die allerdings ausgerechnet in Delaware ein nicht ganz so virulentes Problem darstellen wie in etlichen anderen US-Staaten. Das im Oktober 2003 in Kraft getretene Gesetz schreibt dem Kläger in einem Arzthaftungsprozess vor, zu Beginn des Verfahrens eine eidesstattliche Erklärung eines medizinischen Sachverständigen bei Gericht einzureichen, aus der hervorgeht, dass der erhobene Fahrlässigkeitsvorwurf auf einer vernünftigen, i.e. medizinisch nachvollziehbaren Grundlage beruht, also nicht “without merit” ist. Streit herrscht derzeit noch zwischen Klägeranwälten und Medizinern über die Frage der Preisgabe der Identität der Sachverständigen. Während die Ärzte geltend machen, sich nur dann wirksam gegen Vorwürfe zur Wehr setzen zu können, wenn ihnen der Name des involvierten medizinischen Sachverständigen bekannt gegeben würde, bringen die Klägeranwälte vor, dass eine vorzeitige Namensnennung dem sich verteidigenden Arzt einen unfairen Vorteil gewähren würde. Geschädigte Patienten hätten in Delaware ohnehin schon einen schweren Stand, da für ein Urteil gegen einen Arzt ein einstimmiger Juryspruch notwendig sei und außerdem den Anwälten keine Befragung potentieller Geschworener gestattet sei.
“For what it's worth”, die Anzahl der Arzthaftungsverfahren ist in Delaware seit Einführung des neuen Gesetzes jedenfalls zurückgegangen.
(Quelle: NewsEdge, 19. Dezember 2004)
Umwelt 
22.12.2005
Japan – Gesetzliche Regelung für Asbestopfer/b>
Die japanische Regierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Rekrutierung der notwendigen Mittel für die Abfindung der zahllosen japanischen Asbestopfer reglementieren soll. Geplant ist die Bereitstellung von Mitteln in Höhe von insgesamt JPY 8 Mrd. (etwa EUR 57 Mio.) für einen Zeitraum von zunächst vier Jahren. Diese Mittel sollen größtenteils von der Industrie zur Verfügung gestellt werden, wobei Unternehmen, die selbst Asbest hergestellt haben oder in sonstiger Weise enge Verbindungen zur Asbestindustrie aufweisen, mit einer Summe von jeweils ca. JPY 30 bis 40 Mio. (etwa EUR 215.00 bis 290.000) pro Jahr herangezogen werden sollen. Eines der Grundprinzipien des japanischen Gesetzentwurfs ist die Annahme, dass alle Industriezweige von den Vorzügen des Werkstoffs Asbest profitiert haben und demzufolge auch für die Folgen aufkommen müssen, so dass auch nicht direkt mit der Asbestherstellung befasste Unternehmen ihren Beitrag leisten müssen und zwar gestaffelt in Relation zur Höhe der von dem entsprechenden Unternehmen ausbezahlten Löhne und Gehälter. Was die Verwendung der so eingenommenen Gelder angeht, wird beispielsweise geplant, jedem erkrankten Asbestopfer monatlich ca. JPY 200.000 (etwa EUR 1.400) für die Deckung der medizinischen Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Quelle: Nikkei English News, 17. November 2005)
12.12.2005 
Australien – Schlusspunkt in Sachen Hardie-Gezerre um Asbestentschädigung
Am 1. Dezember 2005 hat sich der Baumaterialhersteller James Hardie Industries, einer der wichtigsten australischen Hersteller von asbesthaltigem Faserzement, gegenüber der Regierung in New South Wales vertraglich verpflichtet, in den nächsten 40 Jahren mit einem Budget von bis zu 4,5 Mio. australische Dollar für die durch Asbestprodukte hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden Ersatz zu leisten. Damit kommt eine unrühmliche, über ein Jahr andauernde Affäre vorerst zum Ende. So lang dauerten die Verhandlungen, die das Ziel verfolgt haben, das Unternehmen zur Freistellung von Mitteln zur Schadensersatzleistung zu bewegen. Der Baumaterialriese war in die Schlagzeilen geraten, weil er vor einigen Jahren seinen Firmensitz von Australien in die Niederlande verlegt hatte und in seiner ehemaligen Heimat lediglich eine finanziell völlig unzureichend ausgestattete „Restfirma“ zurückgelassen hatte. Ob die Sitzverlegung zum Zweck der Flucht vor Schadensersatzansprüchen geschah, kann nur vermutet werden. Ob aber die Rechtsvorschriften bei der Verlagerung eingehalten wurden, wird derzeit noch von der australischen Börsenaufsicht geprüft.
(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 2. Dezember 2005)
14.11.2005 
Indonesien – Umweltverschmutzung durch ausländische Investoren
In Indonesien wird erstmals der Manager der indonesischen Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens, des US-amerikanischen Goldbergbaukonzerns Newmont Mining Corp., wegen Verstoßes gegen Umweltgesetze durch die Einleitung von Abfallprodukten einer Mine in die Buyat-Bucht auf der Insel Sulawesi zur Verantwortung gezogen. Einheimische Fischer hatten über das Auftreten von Knoten im Nacken und Schwindelgefühl seit Beginn des Goldabbaus durch Newmont im Jahr 1996 geklagt, Auslöser soll eine Verseuchung der Bucht mit Quecksilber und Arsen gewesen sein. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens wird mit großem Interesse erwartet, da zum einen Indonesien als Investitionsstandort auf dem Prüfstand steht und zum anderen die Einhaltung ethischer Standards (Schutz von Einheimischen und Umwelt) durch ausländische Investoren im Gaststaat in das Zentrum des Interesses gerückt wird.
(Quelle: Financial Times Deutschland, 14. Oktober 2005)
17.10.2005 
Australien/Neuseeland – Neues Asbesturteil könnte weit reichende Folgen haben
Nachdem einem Neuseeländer von einem Gericht in Sydney wegen seiner Asbestose-Erkrankung Schadensersatz in Höhe von USD 320.000 gegen den Baustoffriesen James Hardie zugesprochen wurde, besteht nun für eine ganze Reihe von Geschädigten in Neuseeland die Hoffnung, die restriktiven neuseeländischen Gesetze umgehen und in Australien erfolgreich gegen das Unternehmen klagen zu können. In Neuseeland – hier war der Kläger den asbesthaltigen Produkten des Beklagten ausgesetzt – kommt eine Klage nicht in Betracht, wenn der Geschädigte, etwa als Rentner, einen Anspruch nach den „Accident Compensation Corporation“-Vorschriften hat. In diesem System hatte dem Kläger im nun entschiedenen Fall aber lediglich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von USD 40 pro Woche zugestanden. Die Zulassung der Klage im Sitzstaat des Unternehmens könnte nun etliche Gerichtsverfahren von ebenfalls geschädigten Neuseeländern nach sich ziehen. Aktuelle Zahlen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2030 in Neuseeland zwischen 2.000 und 4.000 Menschen an den Folgen von Asbestschädigungen sterben werden. (Quellen: The Australian, 26. September 2005; AAP News via NewsEdge, 25. September 2005)
Deutschland – Asbest zum Zweiten
Die deutschen Zahlen zum Thema Asbest sind überaus beunruhigend: Etwa 14.000 Deutsche sind schon an asbestbedingter Berufskrankheit gestorben, allein in diesem Jahr ist mit 1.200 Opfern (bei weltweit etwa 100.000 Todesfällen pro Jahr) zu rechnen. Die Spitze der Todesfälle ist damit noch längst nicht erreicht, diese wird für die Jahre 2015 bis 2020 erwartet, denn im Schnitt dauert es 36 Jahre, bis die Asbestfasern Krebserkrankungen wie das Mesotheliom am Rippen- oder Bauchfell ausgelöst haben. (Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, 6. Oktober 2005)
Großbritannien – Asbest zum Dritten
Die Beantwortung einer umstrittenen Kausalitätsfrage durch das britische House of Lords könnte künftig darüber entscheiden, in welcher Höhe ein Asbestgeschädigter Schadensersatzleistungen tatsächlich einfordern kann. Bisher gingen britische Gerichte davon aus, dass Asbestschäden wie das gefürchtete Mesotheliom „unteilbare“ Krankheiten darstellten, d.h. es wurde nicht darüber befunden, ob eine oder mehrere Asbestfasern ursächlich für die Erkrankung waren, und welchem anderen Arbeitgeber gegebenenfalls der Umgang eines Arbeitnehmers mit den tödlichen Fasern ebenfalls hätte angelastet werden können. Für eine Kausalitätsverknüpfung hielt man es bisher für ausreichend, wenn dargelegt werden konnte, dass ein Arbeitgeber maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der geschädigte Arbeitnehmer asbesthaltigen Produkten ausgesetzt war. Ein Asbestopfer kann also bei derzeitigem Stand vollen Schadensersatz von einem Unternehmen fordern, auch wenn es bei mehreren Arbeitgebern Asbest ausgesetzt war. Im März 2006 wird sich das House of Lords mit diesem Verständnis auseinandersetzen müssen, wenn in dem Verfahren Barker v. St Gobain Pipelines plc. geltend gemacht wird, dass bei mehreren für verantwortlich befundenen Arbeitgebern die Schadensersatzleistungen geteilt werden müssten. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, könnte es für Asbestopfer schwierig werden, ihren vollen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, da viele Unternehmen mittlerweile insolvent geworden sind.
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, September 2005, Issue 181, S. 10)
28.09.2005
Deutschland – Neue Aufgaben für eine alte Rechtsnorm (§ 1004 BGB)
Eine interessante Entwicklung lässt sich in der neueren BGH-Rechtsprechung zum Umwelthaftungsrecht verfolgen: Bei einer Bodenkontamination soll nämlich der verantwortliche Nachbar nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Kontamination durch Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs, sondern auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks herangezogen werden dürfen. Die „Beförderung“ der Störungsbeseitigungsnorm zur umfassenden Quasi-Schadensersatznorm ist von Bedeutung für die Umwelthaftpflichtversicherung, stellt doch damit der aus § 1004 BGB herrührende Schadenbeseitigungsanspruch einen grundsätzlich von Ziff. 1 UmweltHB gedeckten Fall der Inanspruchnahme aufgrund „gesetzlicher Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts“ dar. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu der Eigentumsbeeinträchtigung führende Gefahr auf einem Verhalten des Nachbarn beruhte oder zumindest von ihm hätte beherrscht werden können.
(Quelle: BGH, Az.: V ZR 142/04, Urteil vom 4. Februar 2005, m. Anm. Schimikowski in r + s 2005, 329)
01.09.2005
EU – Gentechnisch veränderter Mais darf als Futtermittel verwendet werden
Das In-Verkehr-Bringen einer gentechnisch veränderten Maissorte für die Verarbeitung zu Tierfutter ist am 8. August 2005 von der Europäischen Kommission für die Dauer von zehn Jahren genehmigt worden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hatte zuvor diese Maissorte für so sicher wie herkömmlichen Mais befunden. Die Genehmigung erstreckt sich lediglich auf die Einfuhr und Verwendung in oder als Futtermittel, nicht jedoch auf den Anbau oder die Verwendung in oder als Lebensmittel. Zudem muss den strengen Kennzeichnungsvorschriften Folge geleistet werden, um den Landwirten weiterhin die größtmögliche Wahlfreiheit zu belassen.
(Quelle: Pressenewsletter EU-Kommission v. 8. August 2005)
USA – Nächste Runde in Sachen Teflon
Nachdem das Unternehmen DuPont, das mit dem Verkauf von Teflonwaren einen Gewinn von ca. USD 200 Mio. jährlich erzielt, im Herbst 2004 einen Vergleich mit den Anwohnern seiner Niederlassung bei Parkersburg, West Virginia, geschlossen hatte und vor wenigen Monaten zudem von der Umweltabteilung der US-Justizbehörde zur Herausgabe von Dokumenten aufgefordert worden war, die mit der Substanz PFOA (perfluorierte Alkylcarbonsäuren) in Zusammenhang stehen, sieht sich DuPont nun neuen Schwierigkeiten gegenüber: Am 15. Juli wurde das Unternehmen im Rahmen einer Sammelklage vor dem U.S. District Court for the Southern District of Florida verklagt (Belmonte v. DuPont, S.D. Fla., No. 05-21921). DuPont wird vorgeworfen, seine Kunden nicht hinreichend über potentielle Gesundheitsgefahren seines teflonbeschichteten Kochgeschirrs gewarnt zu haben – insbesondere sei die bei der Herstellung von Teflon verwendete Chemikalie PFOA karzinogen – und sich unlauterer Marktpraktiken bedient zu haben. Die Klage hat ein Volumen von USD 5 Mrd., wobei sich die Forderungen der Kläger – neben einer Entschädigung – darauf richten, dass die Produkte durch gesundheitlich unbedenkliche ersetzt würden, zudem eine Teflonwarnung angebracht werde und ein Fonds für medizinische Überwachung sowie ein weiterer Fonds für weitere wissenschaftliche Überprüfungen von Teflon und PFOA gegründet werde. Klage wird zudem in einer Reihe weiterer Staaten mit strengen Vorschriften zum Konsumentenschutz erhoben. Sprecher von DuPont bestreiten die Gefährlichkeit ihrer Produkte und verweisen u.a. auf eine im vergangenen April veröffentlichte Studie, nach der aus den überprüften Produkten – neben Kochgeschirr standen auch Teppiche und Bekleidung auf dem Prüfstand – allenfalls winzigste Spuren von PFOA zu finden gewesen seien. DuPont vertritt demnach weiterhin den Standpunkt, seine Produkte seien vollkommen unschädlich für die Verbraucher. Das Verfahren verdeutlicht wieder einmal die Schwachstellen der Kontrolle der US-Chemieindustrie. Anders als etwa in der EU und in Kanada sind die Vorschriften zur Kontrolle und Kennzeichnung von Chemikalien hier in den letzten Jahren nicht verschärft worden. Kritiker werfen dem US-System daher vor, erst dann eine eingehende Überprüfung vorzunehmen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
(Quellen: New York Times, 24. Juli 2005; Product Safety & Liability, Vol. 33, No. 30, 1. August 2005)
22.08.2005
Großbritannien – MRSA-Daten immer noch beunruhigend
Zwar ist die Anzahl von MRSA-Infekten – also resistenten Staphylokokken – in Großbritannien leicht rückläufig, aber mit einer Häufigkeit von 3.688 Fällen von Oktober 2004 bis März 2005 – insbesondere verglichen mit anderen europäischen Staaten – immer noch erschreckend hoch. Seit Einführung eines Pflichtverfahrens zur Dokumentation der auftretenden Fälle im Jahr 2001 hat sich – so die kürzlich gewonnenen Erkenntnisse des Public Accounts Committee – in punkto Sauberkeit in den Krankenhäusern, Einhaltung strikter Händewaschroutine und Verbesserung der Isolationseinrichtungen leider noch nicht genug getan. Hinzu kommt die Tatsache, dass für unzählige andere, in Krankenhäusern erworbene Infekte keinerlei Dokumentationspflichten bestehen, eine enorme Dunkelziffer muss also vermutet werden.
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, Issue 179, Juli 2005, S. 8 f., vgl zu MRSA auch Wegerhoff in PHi 2005, 76 f.)
Japan – Wird Asbestwelle ein finanzieller Tsunami?
Mit einiger Verzögerung ist die Asbestverfahrenswelle nun auch in Japan angekommen. Bis zum letzten Jahr, als es zu einem strikten Importverbot kam, war Japan einer der Hauptimporteure von Asbest. Bisher hat man in Japan die Gefahren von Asbest hauptsächlich im Kontext der Arbeitsplatzsicherheit gesehen, nun setzt sich mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass auch Anwohner von Industrieunternehmen oder Schüler in asbestverseuchten Schulgebäuden Asbestschäden davontragen können. Der Blick richtet sich daher verstärkt auf die USA, da Japan vermutet, dass dort die Mehrzahl der Asbestverfahren Produkthaftungsfragen eher als solche des Arbeitsschutzes zum Gegenstand hat. Ob Asbest in Japan ähnlich verheerende wirtschaftliche Auswirkungen haben wird wie in den USA, bleibt abzuwarten. Allerdings spricht schon die Anzahl von öffentlichen Gebäuden wie Schulen, die nach wie vor Asbest in Wänden und Decken haben, Bände.
(Quellen: The Yomiuri Shimbu/Daily Yomiuri, 18. und 20. Juli 2005; Financial Times UK, 17. Juli 2005
03.08.2005 
Vereinigtes Königreich – Versicherer haftet erst beim Auftreten der Asbesterkrankung
In einem Anfang Juni ergangenen Urteil hatte sich ein englisches Gericht erstmalig mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt ein Personenschaden „eingetreten“ ist; im Vereinigten Königreich decken Betriebshaftpflichtversicherungen, wie in vielen anderen Märkten auch, Personen- und Sachschäden, die während der Laufzeit „eintreten“ („injury or damage occurring [oder: happening] during the policy period“). Konkret ging es in dem zugrunde liegenden Fall (Bolton Metropolitan Borough Council gegen Municipal Mutual Insurance Ltd und Commercial Union Assurance Company Ltd (Az: MA390033) um die Frage, ob sich bereits mit der originären Asbest-Exposition oder erst mit der Erkrankung an einem Mesotheliom ein Personenschaden verwirklich hat.
Der 1991 kurze Zeit nach der Diagnose des Mesothelioms verstorbene Mitarbeiter eines Subunternehmens, das für den Kläger Arbeiten ausführte, war zwischen 1960 und 1965 Asbest ausgesetzt gewesen. Medizinische Sachverständige stellten fest, dass er bereits 1979 oder 1980 an dem Mesotheliom erkrankt war. Der Kläger hatte aufgrund der unstrittigen Haftung im Jahr 1999 die klagende Witwe entschädigt und nahm nun seinerseits seine Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch. Er war in den streitgegenständlichen Zeiträumen von 1960-1965 und von 1979-1991 bei zwei verschiedenen Versicherungsunternehmen versichert. Beide waren der Auffassung, dass der Personenschaden nicht während der Laufzeit des bei ihnen abgeschlossenen Vertrags eingetreten war.
Das Handelsgericht von Manchester urteilte, dass der Personenschaden in dem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem sich das Risiko durch das Auftreten der Krankheit verwirklicht habe.
Im Kern führte das Gericht hierzu aus, dass umgangssprachlich die Begriffe „Körperverletzung oder Krankheit“ nicht das Einatmen von Fasern einschließe, denn diese könnten, obgleich potentiell schadenträchtig, vom Körper durch gewöhnliche Prozesse wieder ausgeschieden werden oder aber die Lungen erreichen, ohne Schaden anzurichten. Auch sei der Kläger nicht schon infolge des Einatmens der Fasern haftpflichtig geworden, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als eine Zelle bösartig wurde und um das Jahr 1980 herum das Mesotheliom auslöste. Das Urteil bestätigt die gegenwärtige Praxis der Betriebshaftpflichtversicherer, die vom Auftreten der Krankheit als maßgeblichem Zeitpunkt ausgeht. Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit und macht es für die Betriebshaftpflichtversicherer einfacher, ihre Reserven zu kalkulieren. Sie tritt Befürchtungen von Versicherern entgegen, alte Betriebshaftpflichtfälle wieder öffnen und Entschädigung für Versicherungsperioden leisten zu müssen, in denen der Geschädigte erstmals Asbeststaub ausgesetzt war. Wenn den englischen Haftpflichtversicherern damit auf dem Gebiet der Betriebshaftpflichtversicherung auch eine Spätschadenproblematik extremen Ausmaßes erspart bleibt, haben sie genau damit weiterhin in der Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung zu kämpfen. Hier regeln die standardmäßigen Bedingungen den Versicherungsfall seit jeher ausdrücklich im Sinne der Verursachung des Personenschadens.
08.07.2005
USA – Neues Asbest- und Silicagesetz in Florida
Florida wird künftig auf einzelstaatlicher Ebene vorleben, ob es möglich ist, der Flut von Asbest- und Silicaklagen Herr zu werden, indem striktere medizinische Kriterien als Klagevoraussetzungen normiert werden. Das neue Gesetz H.B. 1019 (Asbestos and Silica Compensation Fairness Act) ermöglicht eine Schadensersatzklage nur im Fall einer tatsächlichen und aktuellen körperlichen Beeinträchtigung, wobei der prima-facie-Beweis für ein Vorliegen einer Erkrankung dem Kläger obliegt. Nicht vorgesehen ist eine Schadensersatzleistung allein aufgrund der Tatsache, dass ein Kläger den späteren Ausbruch einer Krebserkrankung befürchtet. Aufgrund der strengeren Klagevoraussetzungen ist nach dieser neuen Gesetzeslage in Florida eine Verzichtserklärung des Klägers für später eventuell auftretende Erkrankungen nicht notwendig.
(Quelle: Product Liability, Vol. 33, No. 25, 630)
17.06.2005
USA – Silica-Fälle jetzt Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung
Eine Reihe von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Diagnose von asbest- bzw. silicageschädigten Klägern hat nun eine Federal Grand Jury in New York auf den Plan gerufen. So hatte sich bei zivilrechtlichen Verfahren in Texas herausgestellt, dass einige Mediziner allein auf der Grundlage der Aktenkenntnis bei Patienten, die sie niemals persönlich getroffen oder befragt hatten, Silicose diagnostiziert hatten. Zudem waren Kläger in verschiedenen Verfahren zunächst als Asbestgeschädigte und dann als Silicageschädigte aufgetreten, ohne dass Auskunft darüber gegeben wurde, was aus der angeblichen Asbestfolgeerkrankung geworden war. Eine genauere Untersuchung dieser überaus unseriös wirkenden Handhabung von Diagnose und Beweiserbringung seitens der medizinischen Sachverständigen könnte Fakten zutage fördern, die sich eventuell auf einige der unzähligen – zum Teil schon vollständig abgewickelten – Asbestfälle auswirken werden. Einer aktuellen Studie zufolge gab es von den frühen 1970er-Jahren bis ins Jahr 2002 hinein 730.000 Asbestfälle, die Kosten in Höhe von USD 70 Mrd. generiert haben (wovon allein ein Drittel auf die Rechtsanwaltskosten entfiel). Auch auf die Zehntausende von anhängigen Silicafällen könnte die Untersuchung Auswirkungen haben.
(Quellen: New York Times, 18. Mai 2005; Asbestos Litigation Reporter, Vol. 27, Issue 15, 19. Mai 2005)15.04.2005
USA – Asbestfonds und kein Ende
Ein weiterer US-Dauerbrenner neben Tabakurteilen ist das Thema Asbestfonds. So hat es seit 1970 bereits 21 erfolglose Versuche gegeben, verschiedene Versionen von Asbestgesetzgebung durch den Kongress zu bringen. Die jüngste Version des FAIR Act (wir berichteten in PHi 2004, 86 ff.) baut auf Grundsätzen auf, die im letzten Jahr ausgearbeitet worden waren und die einen Kompensationsfonds mit einem Volumen von USD 140 Mrd. vorsahen, wobei die Versicherungsindustrie einen Anteil von USD 46 Mrd. tragen sollte. Die überarbeiteten Vorschläge für den Fonds sehen vor, dass Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt waren, aber noch nicht erkrankt sind, im 3-Jahres-Turnus kostenfreie ärztliche Untersuchungen erhalten sollen. Alle bereits schwebenden Verfahren von asbestgeschädigten Klägern sollen aus dem aufgrund der Flut von Asbestklagen völlig überlasteten Gerichtssystem herausgenommen und dem Fonds überstellt werden. Anders als in den Regelungen des letztjährigen Entwurfs sollen Anspruchsteller sich im Falle der Aufzehrung der Fondsmittel ohne Wartezeit direkt an die staatliche Gerichtsbarkeit wenden dürfen.
Die Resonanz der Versicherer ist unterschiedlich. Einige große Unternehmen haben die Befürchtung geäußert, der Fonds sei zu teuer und zudem nicht geeignet, die Haftungsfragen abschließend zu klären, so dass letztlich doch ein Zurücksickern der Fälle in das US-Gerichtssystem zu erwarten sei. Statt dessen wird es von dieser Gruppe von Versicherern für sinnvoller gehalten, USA-weit geltende medizinische Kriterien als Klagevoraussetzung zu definieren. Die Durchsetzung dieses neuerlichen Asbestfondsentwurfs, die gemeinsam mit einer Reform des Arzthaftungssystems und der Sammelklagenregelung ganz oben auf der Agenda der Bush-Administration stehen, begegnet also wieder einigem Widerstand.
(Quellen: New York Times, 30. März 2005; Insurance Day, 6. und 7. April 2005)
29.04.2005
Großbritannien – Endlich Klarheit nach neuem Exxon-Valdez-Urteil
Mit einem kürzlich ergangenen Berufungsurteil in Sachen Exxon Valdez hat der London Court of Appeal das erstinstanzliche Urteil zugunsten eines Rückversicherers aufrecht erhalten (D.G. King Syndicate 745 vs. Brandywine Reinsurance Co. (U.K.) Ltd.) und damit den Londoner Markt vor einige Probleme bei der Rückabwicklung bereits geleisteter Rückversicherungsleistungen gestellt. Im Jahr 1989 musste Exxon rund USD 2 Mrd. allein für die Folgenbeseitigung (clean-up cost) der immensen Umweltverschmutzungen aufbringen, die durch das Aufgrundlaufen des Öltankers Exxon Valdez verursacht worden waren. Strittig waren Forderungen der Erstversicherer gegen diverse Rückversicherer unter ihren excess-of-loss-Policen (LMX). Rückversicherer und Retrozessionäre zweifelten hinsichtlich eines Teils der Reinigungskosten ihre Verantwortung zur Erstattung an, da diese nicht in der Originalpolice gedeckt waren. Dieser Ansicht folgte das erstinstanzliche Urteil, das britisches Recht anwendete, sowie das Berufungsurteil – unter Anwendung des Rechts von New York. Nun wurde endgültig festgelegt, welche Kosten nach excess-of-loss-Gesichtspunkten von den Rückversicherern zu tragen sind.
(Quelle: Insurance Day, 11. und 15. März 2005)
14.03.2005
EuGH: Kontaminiertes Erdreich ist Abfall
Der EuGH hatte sich in einem Verfahren (Texaco Belgium SA/Paul van de Walle u.a.) mit der Frage zu beschäftigen, ob durch unabsichtlich emittierte Kraftstoffe kontaminiertes Erdreich unter den Abfallbegriff der Richtlinie 75/442/EWG fällt und damit eine Entsorgungsverpflichtung des Verursachers auslöst.
Bei Renovierungsarbeiten eines Gebäudes in der Region Brüssel war entdeckt worden, dass aus dem Nachbarhaus, in dem seinerzeit eine von Texaco verpachtete Tankstelle betrieben wurde, Kraftstoffe in das Erdreich gesickert waren. Die Cour d'Appel in Brüssel hat in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sowie das verunreinigte Erdreich – auch wenn es nicht ausgehoben worden ist – als Abfälle i.S. von Art. 1 a der Richtlinie 75/442/EWG angesehen werden können und ob das beliefernde Mineralölunternehmen Erzeuger oder Besitzer der Abfälle sei.
In seinem Urteil vom 7. September 2004 hat der EuGH (Rs. C-1/03) bejaht, dass mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich Abfall ist, auch wenn die Kraftstoffe unabsichtlich ausgebracht wurden. Zur Begründung führt er aus: Würden die Kraftstoffe, die eine Verunreinigung verursacht haben, deswegen nicht als Abfall eingestuft, weil sie unabsichtlich ausgebracht worden sind, wäre ihr Besitzer von den Verpflichtungen frei, die ihm nach der Richtlinie 75/442 die Mitgliedstaaten aufzuerlegen haben; dies stünde im Widerspruch zu dem Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung. Als Abfall sei auch kontaminiertes Erdreich einzustufen. Denn in einem solchen Fall könnten die Kraftstoffe nur dann vom Erdreich, das sie verunreinigt haben, getrennt und verwertet oder beseitigt werden, wenn auch das betreffende Erdreich den erforderlichen Maßnahmen zur Dekontaminierung unterzogen werde. Nur diese Auslegung stelle sicher, dass die in der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziele des Umweltschutzes und des Verbots der Ablagerung von Abfällen beachtet werden.
Das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen könne nur dann als Besitzer (Art. 1 c der RL 75/442) dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen sei. – In einer der nächsten Ausgaben von PHi wird über das Urteil und dessen Auswirkungen ausführlich berichtet.
USA – Ungewöhnliche Einigung in Teflon-Sammelklage
In dem Verfahren, das im August 2001 von Anwohnern der DuPont-Betriebsstätte in West Virginia gegen das Unternehmen angestrengt worden war, hat das Gericht am 28. Februar 2005 einem Vergleich zugestimmt, der Leistungen von DuPont i.H.v. mindestens USD 107,6 Mio. wegen der Kontamination des Trinkwassers mit PFOA (Perfluorooctanoic Acid) vorsieht. Ungewöhnlich an dem Vergleich ist die Bereitschaft von DuPont, tätig zu werden, ohne dass bisher gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die PFOA, eine bei der Herstellung von Teflon benötigte Substanz, als Verursacher irgendwelcher Erkrankungen identifizieren würden. Die von DuPont zu zahlende Summe soll u.a. für die Installierung besserer Filteranlagen sowie für die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung von möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch PFOA verwendet werden.
(Quelle: Law.com – CMS Cameron McKenna's On-line Information Service, 1. März 2005)
03.03.2005
Japan – Außergerichtlicher Vergleich in Asbestverfahren
Im November 2004 haben 20 Japaner, die einst auf der US-Marinebasis in Yokosuka arbeiteten, mit der japanischen Regierung einen Vergleich des Inhalts erzielt, dass insgesamt umgerechnet etwa USD 3 Mio. an Schadensersatz an die Kläger gezahlt werden. Die Kläger waren bei ihrer Tätigkeit nicht ausreichend gegen Asbeststaub geschützt worden und erkrankten daher in der Folgezeit an Pneumoconiosis, der sog. schwarzen Lunge.
(Quelle: World Insurance Report 752, 19. November 2004)
16.02.2005
Großbritannien – Aufsehenerregende Entscheidung zu mittelbarer Asbestschädigung in 2. Instanz aufgehoben
Der Court of Appeal in London hat im Januar ein Urteil aufgehoben, in dem im April 2004 der Ehefrau eines Werftangestellten Schadensersatz in Höhe von GBP 82.000 zugesprochen worden war (wir berichteten). Die Klägerin hatte geltend gemacht, sich die Lungenkrankheit Mesothelioma zugezogen zu haben, da sie dem Asbeststaub auf der Kleidung ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei. Dieser hatte von 1961 bis 1965 bei der aus Nordirland stammenden Werftgesellschaft Harland & Wolff P.L.C. gearbeitet. Das Berufungsgericht stellte nun fest, dass der Werftbetreiber nicht zu Schadensersatzleistungen herangezogen werden dürfte, da er das Risiko der Gesundheitsschädigung der Ehefrau eines seiner Angestellten vernünftigerweise nicht hätte voraussehen können. Mit diesem Berufungsurteil dürfte der Trend zu „Secondhand”-Asbestklagen zunächst gestoppt worden sein.
(Quelle: Business Insurance, 27. Januar 2005)
02.02.2005
Polen – Neue Verordnung über Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauvorhaben
Eine neue Verordnung des Ministerrates über Bauvorhaben mit einem signifikanten Einfluss auf die Umwelt trat am 8. Dezember 2004 in Kraft und ersetzte die bisherige Verordnung vom 24. September 2002.
Die Verordnung ist für Bauträger von großer Bedeutung, da sie die Bauvorhaben auflistet für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Genehmigung dieser Bauvorhaben ist nur in einem Verfahren unter Einbindung der öffentlichen NGOs (non governmental organisations), inkl. Umweltverbänden, sowie der Rechtsmittelgewährung möglich. Obwohl sich die neue Verordnung inhaltlich überwiegend an den bisherigen Bestimmungen orientiert, gibt es einige materielle Änderungen: Eine signifikante Anzahl von Projekten wurde von der „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ausgenommen, z.B. Abwassersysteme, das nationale Eisenbahnwesen, Hochspannungsleitungen von weniger als 15 km Länge sowie die Aufteilung von Agrar- (unter 300 ha) und Waldflächen (unter 100 ha).
Unter den bisherigen Bestimmungen wurden Bauträger z.T. dazu verführt, diese zu umgehen, indem sie bspw. künstlich die Parameter der Projekte absenkten, die Projekte aufteilten und aus einem zwei oder mehrere Projekte machten usw. Die neue Verordnung bestimmt, dass die relevanten Parameter eines einzelnen Projekts kumuliert zugrunde gelegt werden. Ein „Projekt“ wird als ein funktionales Ganzes verstanden, das in einen oder mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wird. Die Erweiterung einer Anlage wird in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z.B. eine Emissionssteigerung von über 20%).
Tabak – Neue Verfahren, Urteile, Gesetzgebung 
12.12.2005
Großbritannien – Halbherziger Kampf gegen Passivrauchen
Vom Sommer 2007 an wird in allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten in Großbritannien das Rauchen verboten sein, allerdings können Bars, die kein Essen servieren, eine „Rauchgenehmigung“ erhalten. Auch Privatclubs sollen von der Verbotsregelung ausgenommen sein. Ein von den Arbeitnehmer- und Gesundheitsorganisationen favorisiertes vollständiges Verbot ließ sich nicht durchsetzen, so dass weiterhin das Servicepersonal in unzähligen Bars dem Zigarettenrauch der Gäste ausgesetzt sein wird. Die Rechtslage wird durch das nicht konsequent durchgesetzte Rauchverbot komplizierter, denn wenn ein Angestellter in einer der lizensierten Bars wegen des Passivrauchens an Lungenkrebs erkrankt und seinen Arbeitgeber verklagt, wird dieser sich dann auf die in seinem Etablissement geltende Ausnahmeregelung berufen können?
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, November 2005, Issue 183, S. 8)
USA – Passivrauchen zum Zweiten
Indem der Florida Supreme Court am 28. November die Berufung der Tabakkonzerne gegen ein Urteil zugunsten einer Flugbegleiterin, der im Jahr 2002 wegen der Folgen des Passivrauchens im Flugzeug in erster Instanz ein Schadensersatzanspruch gegen eine Reihe von US-Tabakkonzernen (darunter Phillip Morris, R.J. Reynolds, Brown & Williamson) in Höhe von USD 5,5 Mio. (Juryspruch, vom vorsitzenden Richter alsbald reduziert auf USD 500.000) zugesprochen worden war, zurückwies, hat es den Weg frei gemacht für eine Reihe weiterer Klagen von Flugbegleitern. Zentraler Streitpunkt war der Umfang der beim Kläger liegenden Beweislast. Das Berufungsurteil schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an, indem es feststellt, dass die Flugbegleiter lediglich Beweis erbringen müssen für ihre Gesundheitsschädigung durch das Passivrauchen an Bord. Über die Verantwortlichkeit der Tabakkonzerne, insbesondere das Vorliegen von Fahrlässigkeit, müssen sie keinen Beweis erbringen. Nicht aufrecht erhalten wurde die in der Vorinstanz angewendete Marktanteilstheorie, nach der die großen Tabakkonzerne die Schadensersatzleistungen entsprechend ihrem Marktanteil zu tragen hätten.
(Quelle: Daily Business Review, 5. Dezember 2005)
08.09.2005 
USA – Statistik von der Tabakfront
Das jüngste in einer langen Reihe von gegen die Tabakindustrie gerichteten Gerichtsverfahren wurde Anfang August vor einem bundesstaatlichen Gericht in Boston eingeleitet: Diesmal geht es um die Erstattung von Medicare-Leistungen in Höhe von USD 60 Mrd. für Erkrankungen, die mit dem Tabakkonsum in Zusammenhang stehen. Philip Morris Inc. USA, einer der Hauptbeklagten mit einem US-Marktanteil von über 50 %, ist derzeit Partei in 454 Verfahren. In den Jahren 2002 bis 2004 hat der Konzern allein an Rechtsverfolgungskosten USD 933 Mio. bereitstellen müssen. Die Bilanz der bisher abgeurteilten Fälle fällt zugunsten des Tabakkonzerns aus, von Urteilen fielen 16 zugunsten der Kläger und 27 zugunsten der Beklagten aus, wobei in den meisten Fällen von stattgebenden Urteilen noch das Rechtsmittelverfahren anhängig ist. In einem derzeit noch nicht abgeschlossenen Verfahren der US-Regierung, dem „Racketeering"-Prozess, wird sich noch klären, ob die Tabakkonzerne „nur" Zahlungen in Höhe von USD 14 Mrd. leisten müssen, um eine nationale Regierungskampagne gegen das Rauchen zu finanzieren, oder ob zudem den Schadensersatzforderungen der Regierung gegen die Tabakindustrie in Höhe von USD 280 Mrd. in der Berufungsinstanz stattgegeben wird. Von Bedeutung sind weiterhin eine Sammelklage in Florida und eine in Illinois. Bei letzterer geht es um eine Summe von USD 10,1 Mrd., die in erster Instanz den Klägern zugesprochen worden war, und um die auch in weiteren Verfahren maßgebliche Frage, inwieweit die Verwendung der Begriffe „light", „lite" oder „low-tar" eine strafrechtlich relevante Täuschung der Tabakkonsumenten darstellt.
(Quelle: New York Times, 14. August 2005)
17.06.2005
Vereinigtes Königreich – Tabakklage abgewiesen
Am 31. Mai 2005 hat der Court of Session in Edinburgh die Klage der Hinterbliebenen eines an Lungenkrebs verstorbenen Rauchers abgewiesen. Das Gericht hielt es nicht für erwiesen, dass die Erzeugnisse des beklagten Tabakkonzerns Imperial Tobacco den Lungenkrebs des Verstorbenen verursacht hatten, zumal dieser neben den Imperial-Zigaretten auch selbst gedrehte Zigaretten geraucht hatte. Für die britische Tabakindustrie – immerhin sterben im Vereinigten Königreich jährlich etwa 106.000 Personen an den Folgen des Rauchens – ist dieses Musterurteil insofern beruhigend, als es strikte Kausalitätsgrundsätze zugrunde legt. Aufgrund der entmutigenden Wirkung des Urteils auf potenzielle Kläger wird eine Flut von Klagen, wie in den USA lanciert von auf Erfolgshonorarbasis arbeitenden Rechtsanwälten, daher für unwahrscheinlich gehalten.
(Quellen: Insurance Day und Börsen-Zeitung vom 1. Juni 2005)
06.06.05
USA – Raucher auch vor Berufungsgericht erfolglos
Der U.S. Court of Appeals for the First Circuit hat am 21. April 2005 die erstinstanzliche Entscheidung eines Gerichts zugunsten des Tabakkonzerns R.J. Reynolds Tobacco Co. bestätigt (Alvarez v. R.J. Reynolds Tobacco Co., 1st Cir., No. 04-1695, 4/21/04). Die Kläger, Hinterbliebene eines 2002 aufgrund einer Lungenkrebserkrankung verstorbenen langjährigen Rauchers, hatten geltend gemacht, im Jahr 1960, als der Verstorbene begonnen hatte zu rauchen, sei die Öffentlichkeit in Puerto Rico noch nicht über die Gefahren des Rauchens informiert gewesen, so dass man dem Tabakunternehmen vorwerfen könne, die Konsumenten nicht ausreichend gewarnt zu haben. Es war der Klägerseite allerdings nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen, u.a. hatte das erstinstanzliche Gericht dem Gutachten der Sachverständigen nicht die notwendige wissenschaftliche Expertise zugebilligt. Das Gericht war deshalb den Ausführungen des gegnerischen Sachverständigen gefolgt, der eine Fülle von Informationen über den Zusammenhang von Tabakgenuss und schweren Gesundheitsschäden bescheinigen konnte, die dem Verstorbenen auch schon zu Beginn seiner Raucherkarriere zur Verfügung gestanden hätten.
(Quelle: Product Safety & Liability Reporter, Vol. 33, No. 19, S. 474/475)
15.04.2005
Großbritannien – Untersuchung über passives Rauchen
Als erster Versicherer stellt sich Großbritanniens größter allgemeiner Versicherer, Norwich Union, den Fragestellungen des passiven Rauchens und hat eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, einem Gremium von Sachverständigen die Untersuchung von medizinischen Beweisen für die Kausalverknüpfung zwischen passivem Rauchen und späteren Krankheitsverläufen zu übertragen. Auf diese Weise will sich der Versicherer für die Zukunft gegen die immer zahlreicher auftretenden Verfahren von vermeintlich durch Passivrauchen geschädigten Anspruchstellern wappnen.
(Quelle: Post Magazine, 6. April 2005)
USA – Neues Rekordurteil für Raucher
Am 29. März 2005 hat ein New Yorker Geschworenengericht einer Lungenkrebspatientin und ihrem Ehemann Strafschadensersatz (Punitive Damages) gegen Philip Morris USA in Höhe von USD 17,1 Mio. zugesprochen. Sollte dieses Urteil der Berufung standhalten, wären dies die bislang höchsten Punitive-Damages-Zahlungen an einen einzelnen Raucher. Bislang sind lediglich in vier Fällen Tabakhersteller rechtskräftig dazu verurteilt worden, Schadensersatzzahlungen an individuelle Kläger zu leisten. Gegenstand der Überprüfung im Berufungsverfahren wird auch die Relation der Punitive Damages zum kompensatorischen Schadensersatz (compensatory damages) sein – ein solcher war den Klägern zuvor in einer Höhe von USD 1,7 Mio. zugesprochen worden. Dabei ist zu erwarten, dass die im State-Farm-Urteil entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen.
(Quelle: Miami Herald, 30. März 2005)
30.03.2005
Italien – Erstmals europäisches Urteil gegen Tabakindustrie zugunsten eines Rauchers
Ein italienisches Berufungsgericht hat den Angehörigen eines im Jahr 1991 an Krebs verstorbenen Rauchers einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 200.000 gegen den italienischen Tabakkonzern BAT Italia (vormals ETI) zugesprochen, da das Unternehmen es unterlassen habe, auf die gesundheitlichen Risiken seiner Produkte hinzuweisen, obwohl sie dem Unternehmen bekannt gewesen seien. Ob mit diesem Urteil eine Prozesslawine in Europa losgetreten wird, bleibt abzuwarten.
(Quelle: Spiegel Online, 11. März 2005)
16.02.2005
USA – Tabak: Berufungsurteil zum Verhältnis zwischen Punitive Damages und kompensatorischem Schadensersatz
In einem Urteil vom 7. Januar 2005 hat der U.S. Court of Appeal for the Eigth Circuit ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und mit der Maßgabe zurückverwiesen, die gegenüber einem Tabakunternehmen verhängten Punitive Damages in Höhe von USD 15 Mio. auf USD 5 Mio. zu reduzieren (Boerner v. Brown & Williamson Tobacco Co., 8th Circ., No. 03-3557, 1. Juli 2005). Das Ausgangsgericht hatte dem Witwer einer an Lungenkrebs verstorbenen Raucherin der Zigarettenmarke Pall Mall einen Schadensersatzanspruch gegen den Tabakhersteller Brown & Williamson Tobacco Co. zugesprochen. Der Anspruch setzte sich zusammen aus kompensatorischem Schadensersatz in Höhe von USD 4 Mio. und Punitive Damages in Höhe von USD 15 Mio.
Das Berufungsgericht hielt nun entsprechend den Vorgaben des U.S. Supreme Court ein derartiges Verhältnis für nicht gerechtfertigt, da keine besonderen Faktoren, wie etwa eine auf die Schädigung gerichtete Absicht der Beklagten, vorlägen. Nicht gehört wurde im Berufungsverfahren jedoch der Einwand der Beklagten, die Verhängung von Punitive Damages komme deswegen nicht in Betracht, weil das Unternehmen lediglich Rechtsnachfolgerin des zur Zeit des schädigenden Zigarettenkonsums der Klägerin die Marke Pall Mall herstellenden Unternehmens American Tobacco Co. sei. Vielmehr befand das Berufungsgericht – wobei es sich u.a. auf das State-Farm-Urteil aus dem Jahr 2003 berief – neben dem Zweck der Bestrafung des Schädigers dienten Punitive Damages auch der Generalprävention und könnten daher auch gegen einen Rechtsnachfolger verhängt werden.
(Quelle: Product Safety & Liability, Vol. 33, No. 3, 17. Januar 2005)
Prozessrecht 
22.12.2005
Deutschland - Künftig neue Gerichtszuständigkeit für Verfahren mit Aktiengesellschaften
Die bundesdeutschen Justizminister befürworten eine grundsätzliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Gerichtsverfahren, bei denen eine der Parteien eine Aktiengesellschaft ist. Hintergrund der geplanten Zuständigkeitsregelung ist der Wunsch nach einem kompetenten Urteil in kürzerer Zeit.
(Quelle: NJW Heft 49/2005, S. XIV)
12.12.2005 
USA – Haftungsausschluss ohne Wirkung oder: Wenn Wintersport, dann in Connecticut ...
Der Connecticut Supreme Court hat am 29. November 2005 festgestellt, dass ein Wintersportler gegen den Betreiber eines Skigebiets eine Klage einreichen darf, in welcher der Kläger Schadensersatz wegen einer beim „Snowtubing“ erlittenen Verletzung fordert, obwohl er vor Ausleihe der Ausrüstung einen Haftungsverzicht unterzeichnet hatte. In den meisten US-Staaten wäre eine solche Haftungsfreizeichnung in der Tat ein Klageabweisungsgrund, selbst bei Vorliegen von Fahrlässigkeit seitens des Beklagten. Das Gericht in Connecticut befand jedoch, dass der Kläger Grund zu der Annahme gehabt habe, „Snowtubing“ sei ungefährlich. Eine Haftungsfreizeichnung des Skigebietbetreibers entbinde ihn daher nicht von jeglicher Verantwortung. Für den Kläger ist damit der Weg frei, vor Gericht darzulegen, dass der beklagte Betreiber fahrlässig gehandelt hat und sich in dem Unfall nicht lediglich die mit der Sportart verbundenen Risiken verwirklicht haben. Die Folgen für Wintersportler und Skigebietbetreiber werden sein: eine bessere Absicherung der Pisten sowie der Ausrüstung und/oder das Einkaufen eines höheren Versicherungsschutzes für die Betreiber.
(Quelle: New York Times, 4. Dezember 2005)
14.11.2005 
Schweiz – Prozessfinanzierung nun auch hier zulässig
Nachdem das schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2004 (2P.4/2004) auf die Beschwerde einer ausländischen Versicherung und eines Anwalts hin eine neue Bestimmung des züricherischen Anwaltsgesetzes aufgehoben hatte, welche die Vereinbarung der Finanzierung eines Prozesses durch Dritte oder die Vermittlung einer derartigen Finanzierung unter Strafe gestellt hatte, wurde auch in der Schweiz der Weg frei für die Einführung des Instituts der Prozessfinanzierung. In einem Prozessfinanzierungsvertrag verpflichtet sich in der Regel ein Anspruchsteller, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen, während der Finanzierer, regelmäßig eine Versicherung, dem Anspruchsteller die zur Rechtsverfolgung notwendigen Geldmittel zur Verfügung stellt, gegen eine vorab festgelegte prozentuale Beteiligung am Netto-Erlös der erstrittenen Summe. Das Verbot einer Prozessfinanzierung habe – so das letztjährige Urteil des Bundesgerichts – die Wirtschaftsfreiheit von Prozessfinanzierungsunternehmen über Gebühr eingeschränkt. Auch sei bei Zulassung von Prozessfinanzierungsverträgen die Unabhängigkeit eines die Rechtsdurchsetzung betreibenden Rechtsanwalts nicht gefährdet, da der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen Anspruchsteller und Finanzierer geschlossen werde und der Anwalt nicht erfolgsabhängig bezahlt werde. Die erfolgsabhängige Entschädigung des Prozessfinanzierers müsse sich allerdings in einem vernünftigen Rahmen bewegen, im beurteilten Fall wurden 30 % bei einem Gerichtsurteil und 20 % bei vergleichsweiser Einigung als gesetzeskonform angesehen.
(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 20. Oktober 2005
Vereinigtes Königreich – Richterlicher Spielraum bei Zuweisung der Verfahrenskosten
Von der allgemeinen Regel, dass die unterlegene Partei die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, kann ein Gericht im Vereinigten Königreich nach der Nr. 44.3 der Zivilverfahrensregeln eine abweichende Regelung treffen. Das Gericht muss dabei alle Umstände des Falls in seine Betrachtung einbeziehen, etwa das Verhalten der klagenden Partei vor Einleitung sowie während des Verfahrens, vor allem die Aussichten auf Erfolg sowie die angemessene Höhe eines geltend gemachten Anspruchs. Auch die Bereitschaft eines Klägers, während des Verfahrens eine vergleichsweise Einigung in Betracht zu ziehen, spielt ggf. eine Rolle bei der Beurteilung. So hat der Court of Appeal in dem Verfahren „Painting v. University of Oxford“ entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung der Klägerin einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt, da sie anfänglich eine weit überhöhte Klagesumme gefordert und ein Gutteil des Verfahrens sich mit der Frage der überhöhten Forderung zu befassen hatte. Bei realistischer Prognose durch die Klägerin hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts die Prozessdauer erheblich verkürzt und ein Vergleich erzielt werden können.
(Quelle: PostMagazine, 15. September 2005)
08.09.2005 
EU – Zahlreiche Änderungsanträge zu Rom II
Bei der ersten Lesung zum Verordnungsvorschlag für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II, haben sich im Europäischen Parlament zahlreiche Änderungsanträge herauskristallisiert: Besonders interessant ist etwa die Normierung einer Ausnahme vom grundsätzlich anzuwendenden Prinzip der nachträglichen Rechtswahlvereinbarung der Parteien. Hierbei handelt es sich um die Regelung, bei Personenschäden aus Verkehrsunfällen aus Billigkeitsgründen die am Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers geltenden Vorschriften zur Art und Berechnung von Schadensersatzansprüchen heranzuziehen. Dazu passt die in Änderungsantrag 41 vorgeschlagene Trennung in haftungsbegründende Normen einerseits und haftungsausfüllende Normen andererseits bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts. Die Berechnung des Schadens soll grundsätzlich der lex fori unterstellt werden. Eine solche, dem IPR eher fremde Trennung soll hingenommen werden, um den bisher herrschenden Unterschieden der neuen und alten EU-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bisher geltende Spezialvorschriften zu Produkt- und Umwelthaftung sollen übrigens gänzlich entfallen. – Nun ist es an der EU-Kommission, über die Änderungsanträge zu debattieren.
EU – Vereinfachte Geltendmachung von geringfügigen Ansprüchen im Ausland
Um die Geltendmachung von geringfügigen Ansprüchen im Ausland zu erleichtern, etwa bei Käufen von fehlerhaften Produkten durch Touristen im Ausland, hat die Europäische Kommission Vorschläge zur Diskussion gestellt, die ein vereinfachtes Verfahren für sog. Small Claims vorsehen. So soll grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren durchgeführt werden, ein Anwaltszwang soll nicht normiert werden, nicht anwaltlich vertretene Parteien sollen vor einer Inanspruchnahme für die Verfahrenskosten durch die obsiegende Partei bewahrt werden. Eine Klage soll ab einem Streitwert von EUR 2.000 erhoben werden dürfen. Interessant ist, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten, wie etwa England und Wales, das bisherige Minimum für die Zulässigkeit einer Small-Claims-Klage erheblich über dieser vorgeschlagenen Summe liegt, also bei Umsetzung Anpassungsbedarf entstünde.
(Quelle: Liability, Risk and Insurance, August 2005, Issue 180, S. 18)
Finnland – Stand der Sammelklagendiskussion
Derzeit wird im finnischen Justizministerium das am 1. April 2005 eingereichte Gutachten einer Arbeitsgruppe diskutiert, das sich mit dem Für und Wider einer Einführung von Sammelklagen beschäftigt. Schon einmal hatte es in den 1990er Jahren einen vergleichbaren Vorstoß gegeben, aufgrund des erheblichen Widerstands kam es jedoch nicht zur Durchführung eines entsprechenden Gesetzgebungsvorhabens. Allerdings wirkte sich die Diskussion damals insofern aus, als Maßnahmen zur Verstärkung des Konsumentenschutzes ergriffen wurden, indem etwa die Position des Konsumentenombudsmanns gestärkt wurde. Den Anlass für die neuerliche Diskussion bilden rechtliche und gesellschaftliche Veränderungen, wie etwa die verstärkte Nutzung von elektronischem Geschäftsverkehr oder die häufige Verwendung von vorformulierten Verträgen. Skandinavischer Vorreiter in Sachen Sammelklagen ist Schweden, dessen entsprechendes Gesetz bereits seit Anfang 2003 in Kraft ist; auch Norwegen erwägt eine vergleichbare Gesetzesnovelle.
Ähnlich wie in Schweden würde sich eine finnische Sammelklage in zwei Punkten deutlich von einer US-Sammelklage unterscheiden: Voraussetzung für eine mögliche Integration der Sammelklage in das finnische Rechtssystem wäre nach Auffassung der Arbeitsgruppe eine Opt-in-Klausel, folgend dem Prinzip, dass nur dem Recht gewährt werde, der darum ersuche. Außerdem müssten die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei getragen werden.
Die Befürworter der Einführung von Sammelklagen argumentieren, dass es derzeit in Finnland keine Alternative für eine große Anzahl von Klägern gebe, Rechtsschutz zu finden. Eine Sammelklage sei daher ein vernünftiger und insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Ansprüche ökonomischer Ansatz, zudem könne durch die Bindungswirkung für alle Kläger die Existenz von mehreren, einander widersprechenden, Gerichtsurteilen vermieden werden. Auch verspricht man sich von der Abschreckungswirkung einen positiven Einfluss auf das Geschäftsgebaren mancher Unternehmen.
Die Gegner der Sammelklage verweisen auf die unterschiedlichen Mechanismen, die Anspruchsinhabern derzeit zur Verfügung stünden, so würde eine Vielzahl von Fällen außergerichtlich beigelegt, wobei der Konsumentenombudsmann sowie das National Consumer Complaint Board wertvolle Hilfe leisteten. Diese außergerichtlichen Verfahrensarten könnten noch ausgeweitet werden. Auch gebe es die verfahrensrechtliche Möglichkeit des Pilotverfahrens, das entscheidende Rechtsfragen für eine Reihe von Verfahren vorab entscheidet und deutlich kostengünstiger durchzuführen sei als eine Sammelklage. Ferner berge die Möglichkeit der Erhebung einer Sammelklage die Gefahr der Forcierung einer vergleichsweisen Einigung trotz schwacher Rechtsgrundlage des Anspruchstellers. Die Kosten zur Absicherung eines Unternehmens gegen eine Inanspruchnahme und ggf. die Verfahrenskosten würden die Wettbewerbsfähigkeit der finnischen Wirtschaft beeinträchtigen.
Ob es zu einem Gesetzesentwurf für eine allgemein zulässige Sammelklage kommen wird, oder ob eine beschränkte Zulässigkeit etwa nur für Konsumentenschutzbelange normiert werden wird, oder ob es zu einer weiteren Stärkung alternativer Vorgehensweisen kommen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.
22.08.2005 
EU – Ende der „forum non conveniens“-Lehre?
Einige neuere Entscheidungen verdeutlichen, dass das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen der im anglo-amerikanischen Recht seit langem anerkannten Ablehnungsbefugnis des angerufenen Gerichts unter Hinweis auf das „forum non conveniens“-Argument zumindest auf europäischem Gebiet die Grundlage entzieht.
In einem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-281/02) war der EuGH vom britischen Court of Appeal gebeten worden zu entscheiden, ob ein Verfahren nach Jamaika verwiesen werden dürfe, da sich dort der den Verfahrensgegenstand bildende Unfall des Mieters einer Ferienwohnung ereignet hatte. Der EuGH führte in seinem Urteil vom 1. März 2005 aus, die Zuständigkeit des britischen Gerichts ergebe sich aus der Tatsache, dass sowohl Kläger als auch Beklagter ihren Wohnsitz in Großbritannien hätten. Das Gericht könne aufgrund der Regelungen des Brüsseler Übereinkommens keine Ermessensentscheidung dahingehend treffen, dass ein jamaikanisches Gericht wegen der größeren Sachnähe zuständig sein sollte. Die Vorgaben des Übereinkommens müssten auch Anwendung finden, wenn wie hier die Parteien im selben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hätten. Die Schwierigkeiten, einen Sachverhalt, der sich vollumfänglich in einem Nicht-EU-Staat zugetragen hat und dem dortigen Recht unterliegt, von Großbritannien aus angemessen zu beurteilen, rechtfertigten keine Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens. Auch die mögliche Folge, dass Parteien aus Staaten mit weniger entwickelten Rechtssystemen dazu animiert werden könnten, ihr Verfahren vor einem EU-Gericht auszutragen, sei zur Erreichung von Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit im EU-Gebiet hinzunehmen.
Bereits eine Woche nach Erlass des EuGH-Urteils hatte der irische High Court Gelegenheit, eine Entscheidung in strikter Interpretation der Normen des Brüsseler Übereinkommens zu treffen. Dem Verfahren (Az.: 2003/4850P) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein irischer Staatsbürger, hatte im August 1999 in einem deutschen Motorradzubehörladen einen Helm erstanden. Ein Jahr später erlitt der Motorradfahrer bei einem Sturz Verletzungen, die u.a. auf das beim Aufprall zersplitternde Helmvisier zurückzuführen waren. Das irische Gericht urteilte am 8. März 2005, die Vertragsbeziehung des Motorradfahrers zum deutschen Beklagten führe gem. Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (die Zuständigkeitsregeln sind in den Art. 2 bis 6 geregelt) zur Unzuständigkeit des irischen Gerichts, woran auch die Tatsache, dass der Unfall sich in Irland ereignete, nichts ändere. Das Vertragsstatut gehe hier dem Statut der unerlaubten Handlung, geregelt in Art. 5 Abs. 3, vor.
17.05.2005
Deutschland – Verzögerung der Rechtshilfe nach Haager Zustellungsübereinkommen nur bei wichtigem Grund
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren klargestellt, dass zur Durchführung des Haager Zustellungsübereinkommens eine vereinfachte und beschleunigte Abwicklung der Zusammenarbeit notwendig sei (BverfG Beschluss v. 11. Juni 2004, Az. 2 BvR 1133/04). Aus diesem Grunde könne ein Rechtshilfeersuchen nur verzögert werden, wenn Gründe von erheblichem Gewicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen die Zustellung einer US-amerikanischen Klageschrift gewehrt, in der auch Strafschadensersatz nach US-Recht gefordert wurde, trug aber keine Umstände vor, die etwa auf eine Existenzbedrohung durch die Höhe der Klagesumme oder auf einen signifikanten Reputationsverlust allein durch die Zustellung der Klage hingedeutet und von daher eine Verzögerung gerechtfertigt hätten.
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