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PHi - Haftpflicht international / Recht & Versicherung:
Das Neueste in Kürze

01.07.2010

Deutschland – Geltungsdauer des KapMuG um zwei Jahre verlängert

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat auf Vorschlag der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger dem „Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge" einen Artikel 5 angehängt, der die Geltungsdauer des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2012 verlängert (BT-Dr. 17/2095). Damit soll Zeit für eine grundlegende Reform des KapMuG gewonnen werden. Der Bundestag hat die Änderung in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 angenommen; der Bundesrat verhandelt am 9. Juli 2010 über das Gesetz, gegen das er ggf. Einspruch einlegen kann.

Das vor fünf Jahren verabschiedete KapMuG sollte ursprünglich den Gerichten die Bewältigung der Klagen von 17.000 Telekom-Aktionären erleichtern. Es wurden aber auch weitere Musterklagen geschädigter Investoren, Fondsanleger und Käufer von Anleihen und Zertifikaten geführt. Die Verfahren werden in einem Klageregister im elektronischen Bundesanzeiger gesammelt und veröffentlicht, damit sich die erforderliche Mindestzahl von zehn Geschädigten zusammenfindet.

Bei der Reform des KapMuG sollen u. a. Vorschläge der Frankfurt School of Finance & Management geprüft werden, wonach Musterverfahren im gesamten Zivilrecht zulässig werden könnten, z. B. bei Massenschäden nach Unfällen oder in Produkthaftungsfällen. Gleichzeitig sollen den Betroffenen der Ausstieg aus einem laufenden Musterverfahren erlaubt und die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erleichtert werden.

Deutschland: Duogynon – Pharma-Unglück mit Contergan-ähnlichen Ausmaßen?

Eine Änderung des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 2002 könnte den Weg für ein Verfahren zahlreicher angeblich durch das Hormonpräparat Duogynon vorgeburtlich Geschädigter eröffnen.

In den 1960er- und 1970er-Jahren war Frauen vielfach das von Schering hergestellte und vertriebene Hormonpräparat Duogynon verschrieben worden, durch dessen Einnahme sie testen konnten, ob eine Schwangerschaft vorlag. Blieb nach der Einnahme zweier Dragees die Blutung aus, so konnte man von einer Schwangerschaft ausgehen. Das Präparat geriet bereits 1967 in Großbritannien erstmals unter Verdacht, die in der Folgezeit vermehrt auftretenden Fälle von Organmissbildungen, offenem Rücken, Hydrocephalus etc. ausgelöst zu haben.

Im Jahr 1980 wurde das Produkt vom Markt genommen, ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, aber erfolglos wieder eingestellt. Die von den Eltern missgebildet geborener Kinder angestrengten Zivilprozesse scheiterten. Schering (nach der Übernahme nunmehr Bayer Schering Pharma AG) verneinte stets einen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Duogynon und den Fehlbildungen

Die im Jahr 2002 erfolgte Änderung des Arzneimittelgesetzes könnte den Geschädigten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nun weiterhelfen: § 84a Arzneimittelgesetz normiert ein Recht des Geschädigten auf Akteneinsicht bei Pharmaherstellern und Aufsichtsbehörden.

Im Verfahren der beim Landgericht Berlin eingereichten Klagen auf Auskunft werden die Studien und Fakten offengelegt werden, deren Inhalt für etwaige Schadensersatzansprüche herangezogen werden könnten.

EU – Zur Aufsicht über Rating-Agenturen und Corporate Governance im Finanzsektor

Die EU-Kommission hat eine Revision der EG-Verordnung zur Regulierung der Rating-Agenturen beschlossen. Die Verordnung war vor dem Hintergrund der Finanzkrise im Jahr 2009 erlassen worden, soll aber erst Ende 2010 in vollem Umfang in Kraft treten.

Die Revision sieht zum einen vor, dass die Aufsicht über die Rating-Agenturen nun nicht mehr von den nationalen Behörden wahrgenommen werden soll, sondern zentral durch die Europäische Wertpapier-Aufsichtsbehörde (ESMA), die derzeit in einer separaten Aufsichtsreform geschaffen wird. In der EU tätige Rating-Agenturen müssen sich künftig bei der ESMA registrieren lassen. Die ESMA soll Ermittlungsbefugnisse (bis hin zur Durchsuchung der Geschäftsräume) erhalten, bei Verstößen Maßnahmen (bis zum Entzug der Registrierung) ergreifen und bei der EU-Kommission die Verhängung von Geldbußen beantragen dürfen.

Wegen der dominierenden Stellung dreier Rating-Agenturen soll ferner die Transparenz der Bewertungen und damit der Wettbewerb unter den Rating-Agenturen gestärkt werden. Ein Unternehmen, das strukturierte Finanzinstrumente emittiert und eine Rating-Agentur mit einem Rating beauftragt, soll die dem Rating zugrunde liegenden Informationen auch anderen Agenturen zur Verfügung stellen. Auf diese Weise soll die Erstellung konkurrierender nicht bestellter Ratings erleichtert werden.

Zur Stärkung der Corporate Governance im Finanzsektor hat die EU-Kommission außerdem ein Grünbuch verabschiedet. Im ersten Quartal 2011 sie dann über weitere Maßnahmen entscheiden. Das Grünbuch stellt u. a. zur Debatte, ob die Zahl der gleichzeitig auszuübenden Aufsichtsratsmandate auf drei beschränkt, die Ämterkumulation von Aufsichtsratspräsident und Vorstand verboten, der Chief Risk Officer aufgewertet und institutionelle Anleger zur Offenlegung ihres Abstimmungsverhaltens verpflichtet werden. Zudem sollen auch Versicherer und Herausgeber von Anlagefonds bei der Entschädigung von Managern bestimmte Vorgaben einhalten. Die öffentliche Konsultation zu diesem Grünbuch läuft bis zum 1. September 2010.

Indien – Milde Urteile nach der Chemiekatastrophe in Bhopal

Am 3. Dezember 1984 waren aus der Pestizid-Fabrik in Bhopal/Indien rund 40 Tonnen Methylisocyanat entwichen. In der Folge starben nach Regierungsangaben ca. 15.000 Menschen, Nichtregierungsorganisationen gehen von doppelt so vielen Todesfällen aus. Über 100.000 Menschen wurden chronisch krank, Zehntausende leiden noch heute unter den Folgen. Noch immer werden überdurchschnittlich viele Kinder mit Behinderungen geboren. Die Rate von Krebs und chronischen Erkrankungen in der Region liegt über dem Landesdurchschnitt.

25 Jahre nach der bisher schwersten Chemiekatastrophe der Geschichte wurden nun sieben Manager der indischen Tochterfirma des US-amerikanischen Unternehmens Union Carbide aufgrund fehlender angemessener Sicherheitsmaßnahmen in der Fabrik wegen fahrlässiger Tötung zu je zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe von INR 100.000 (ca. EUR 1.750) verurteilt. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung wird in der Regel bei Verkehrsunfällen angewandt und ist mit maximal zwei Jahren Freiheitsentzug bewehrt. Die ursprüngliche Anklage wegen Totschlags (Höchststrafe zehn Jahre) wurde vom obersten Gericht in Indien entschärft. Es ist davon auszugehen, dass die Verurteilten Berufung einlegen werden und sich das Verfahren damit noch weiter in die Länge zieht.

Zur Begleichung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten hatte Union Carbide vor 20 Jahren USD 470 Mio. an den indischen Staat gezahlt, wobei die Geschädigten im Durchschnitt lediglich USD 550 erhielten. Nach Ansicht des Unternehmens Dow Chemical, das Union Carbide 2001 übernommen hat, sollen damit sämtliche Ansprüche der Geschädigten abgegolten sein.

USA – Klage gegen Starbucks wegen zu heißen Tees

Am New York State Supreme Court ist die Klage einer Profi-Tennisspielerin anhängig (Inanli v. Starbucks Corp et al.), die behauptet, sich an einem ihr in einer Starbucks-Filiale servierten Tee Verbrennungen 2. Grades zugezogen zu haben. Der Deckel des Bechers sei nicht richtig geschlossen gewesen, so dass sich der kochend heiße Tee beim Verlassen der Filiale über ihren Arm ergossen habe. Sie habe deswegen fünf Tage in der Weil Cornell Burn Unit verbringen müssen. Die Klägerin fordert nun Schadensersatz in unbestimmter Höhe.

Im Jahr 1994 hatte eine Jury der Klägerin Stella Liebeck aus Albuquerque, New Mexico, Schadensersatz gegen Mc Donald's in Höhe von USD 2,86 Mio. zugesprochen, weil sie sich an zu heißem Kaffee verbrüht hatte. Die Parteien schlossen später einen Vergleich.

USA – USD 250 Mio. Punitive Damages gegen Novartis wegen Diskriminierung weiblicher Angestellter

Die US-Tochter der Schweizer Novartis AG, Novartis Pharmaceuticals Corp. ist wegen Diskriminierung weiblicher Angestellter von einem Bezirksgericht in New York zu Schadensersatzzahlungen an die zwölf Klägerinnen in Höhe von insgesamt USD 3,367 Mio. und Punitive Damages von USD 250 Mio. verurteilt worden. Novartis soll Frauen bei Beförderungen übergangen, für gleiche Arbeit nicht den gleichen Lohn gezahlt und Schwangere benachteiligt haben.

Die zwölf Klägerinnen repräsentierten in der Sammelklage rund 5.600 weibliche Angestellte, die in den Jahren 2002 bis 2007 für das Unternehmen tätig waren. Der von Novartis insgesamt zu leistende Schadensersatz einschließlich Lohnausfälle und entgangene Boni wird sich voraussichtlich auf USD 1 Mrd. belaufen.

Vereinigtes Königreich: Sammelklagen gegen britische Möbelhäuser wegen „toxischer“ Sofas aus China erfolgreich

Die Sammelklage wegen Ledersofas, die mit toxischen Substanzen behandelt worden waren, wurde am 26. April 2010 vom U.K. High Court der bisher größten Konsumentensammelklage i. S. der 1.650 Kläger entschieden: Je nach Schweregrad ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde den Klägern Schadensersatz in Höhe von GBP 1.175 bis 9.000 zugesprochen.

Die Sofas waren in China von den Möbelproduzenten Linkwise und Eurosofa hergestellt und mit Beuteln, die das Fungizid Dimethyl Fumarate (DMF) enthielten, versehen worden. Da die Beutel vor dem Verkauf durch die britischen Möbelketten Argos, Walmsleys und Land of Leather nicht entfernt worden waren, dünsteten sie in den Wohnungen der Endverbraucher aus und lösten eine Reihe von Gesundheitsbeeinträchtigungen wie schmerzhafte Ausschläge, Juckreiz, starke Augenreizungen etc. mit noch ungeklärten etwaigen Spätfolgen aus.

Die beiden Möbelketten Argos und Walmsleys sollen nun insgesamt bis zu GBP 20 Mio. Schadenersatz zahlen - der Dritte im Bunde, Land of Leather, war mittlerweile insolvent geworden und der statt seiner verklagte Versicherer konnte sich nach versicherungsvertragswidrigem Verhalten des Möbelherstellers enthaften. Leidtragende dieser Entwicklung sind mehr als 300 Geschädigte, die nun leer ausgehen.

Gebrauch und Herstellung von DMF sind in der EU bereits seit 1998 verboten; der Import hingegen war bis zum 1. Mai 2009 erlaubt. Weitere 3.000 Fälle sind derzeit noch anhängig, insgesamt könnten bis zu 50.000 britische Haushalte betroffen sein. Viele der toxischen Sofas sind noch in Gebrauch.

18.03.2010

Deutschland: Englisch in deutschen Gerichtssälen oder The Jury’s still out on this...

Deutsche Gerichtsverfahren, die vollständig in englischer Sprache geführt werden? Übersteigerte Globalisierungsutopie oder einfach der nächste logische Schritt in einem Geschäftsumfeld, in dem man Mails forwardet, To dos abhakt, Flüge cancelt und Contract Management betreibt?

Die Gesetzesinitiative der Justizminister von Nordrhein-Westfalen und Hamburg hält die Zeit für reif und die deutsche Anwalt- und Richterschaft für ausreichend sprachlich qualifiziert, bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten spezielle Kammern respektive Senate für internationale Handelssachen einzurichten. Als internationale Handelssachen sollen sich solche qualifizieren, für welche die Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache vereinbart haben.

Ob es den beteiligten Juristen gelingen wird, die feineren Nuancen deutschen Rechts adäquat in englischer Sprache vorzubringen oder ob man nicht eventuell der Zielsetzung, deutsches Recht international attraktiver zu machen, schon dadurch ein gutes Stück näher käme, wenn man englischsprachige Dokumente oder Zeugenaussagen ohne Übersetzungszwang in den Prozess einführen dürfte, wird sich zeigen müssen.

Deutschland: Finanzkrise und Rechtsschutz oder: Anwalts Liebling gegen Lehman

Erstmals ist die Deckungsschutzklage eines Anlegers wegen der Finanzierung einer Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Lehman-Pleite im Sinne des Anlegers ausgegangen. Der beklagte Versicherer hatte die Übernahme von Anwaltskosten abgelehnt, da nach ihren Geschäftsbedingungen keine Deckung gewährt werde für „Termin- und verbundene Spekulationsgeschäfte“. Im Verfahren gelang es der Klägerseite schlüssig darzulegen, dass sich bei den Lehman-Schäden keine inhärenten Risiken des Papiers verwirklicht hätten. Der Versicherer erteilte den Deckungsschutz noch vor der Urteilsverkündung.

Derzeit geltende Versicherungspolicen regeln die Kostenübernahme für Verfahren wegen Finanzgeschäften sehr unterschiedlich: Viele Altverträge gewähren Deckung noch für alle Arten von Geldanlagen, neuere differenzieren je nach Spekulationsgrad oder schließen Streitigkeiten wegen Geldgeschäften vollständig aus. Je nach Fallkonstellation kann sich gelegentlich aber der relativ selten gewählte Weg, gegen die Rechtsschutzversicherung zu prozessieren, lohnen.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Mannheim, AZ 12 C 374/09

Italien: Plädoyer für härtere Strafen für das Auslösen von Lawinen

Nachdem es Ende Dezember 2009 zu einem Unglück in den Dolomiten gekommen war, bei dem mehrere Bergrettungsleute bei dem Versuch, vermisste Tourengeher zu retten, von einer Lawine getötet wurden, hat der italienische Zivilschutz (Dipartimento della Protezione Civile) nun einen Gesetzentwurf eingebracht. Dieser sieht empfindliche Geldbußen für das Fahren auf gesperrten Hängen sowie eine Verschärfung der schon bestehenden Haftstrafenandrohung für das fahrlässige Auslösen von Lawinen vor.

Andere Alpenländer, wie Österreich, lehnen eine solche Pönalisierung ab, da diese den „Auslöser“ einer Lawine aus Furcht vor Strafe davon abhalte, diese zu melden.

Die Alpenregion Piemont hat ihrerseits einen ganz eigenen Lösungsansatz gewählt: Sie hat eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Skifahrer eingeführt.

Quelle: Der Standard, 9. Februar 2010

Schweiz: Asbest und Verjährung oder: Segen und Fluch der späten Erkrankung

Wieder einmal hat sich – diesmal in der Schweiz – erwiesen, dass die in den verschiedenen Rechtsordnungen üblichen Verjährungsfristen mit dem häufig über einen langen Zeitraum unbemerkt schleichend erfolgenden Krankheitsverlauf Asbest-induzierter Krankheiten kollidieren. Das Schweizerische Bundesgericht in Luzern hat in dem Verfahren einer Witwe gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wegen des Asbesttods ihres Mannes entschieden, dass im vorliegenden Fall die Verjährung des Anspruchs eingetreten sei.

Der Verstorbene hatte bis 1978 mit Asbest Kontakt gehabt; bei ihm wurde jedoch erst im Jahr 2004 ein malignes, Asbest-induziertes Pleuramesotheliom diagnostiziert. Die Verjährungsfrist sei zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, also im Jahr 1988 und damit deutlich vor Eintritt bzw. Kenntnis des Schadens, abgelaufen.

Die schädigende Handlung war die Asbest-Exposition des Verstorbenen und nicht etwa das Auftreten der Krankheit. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hörte die Exposition auf. Zu beachten ist, dass es in dieser Entscheidung nicht um den aus dem Versicherungsrecht bekannten Begriff des Schadenseintritts ging, sondern um die Grundsätze der Haftung der SUVA, die die ihr obliegenden Pflichten zur Verhütung von Berufskrankheiten missachtet haben soll.

Diese Verjährungsfrist gilt im schweizerischen Recht sowohl im Strafrecht als auch bei Haftungsfällen nach Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes sowie im außervertraglichen Haftungsrecht. Für letzteres hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass der Beginn der Zehnjahresfrist vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person unabhängig ist und einzig der Zeitpunkt des schadensverursachenden Verhaltens maßgeblich ist (BGE 127 III 257 E. 2b/aa S. 259; 126 II 145 E. 2 b S. 151; Urteil 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007, E. 4.1).

Das Bundesamt für Justiz prüft derzeit, ob die zivilrechtliche Haftungsfrist von zehn Jahren verlängert werden soll.

Quelle: Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 29. Januar 2010, AZ 8 C - 470/2009

14.12.2009

EU/Belgien – Studie zur Verwendung von AGG-Merkmalen bei Finanzdienstleistungen in Auftrag gegeben

Die Europäische Kommission hat im Sommer 2009 ein deutsches Beratungsunternehmen mit der Erstellung einer Studie zur Verwendung der Kriterien Alter, Behinderung, Geschlecht, Religion bzw. Weltanschauung, Rasse oder ethnische Herkunft beim Angebot von Finanzdienstleistungen beauftragt. Die Studie steht im Zusammenhang mit der aktuellen Überprüfung des versicherungsrelevanten Art. 5 der Antidiskriminierungs-Richtlinie (sog. Gender-Richtlinie) von 2004 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu sowie bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen), zu der die Kommission verpflichtet ist. Die Studie soll bis Mai 2010 fertiggestellt sein.

Das belgische Verfassungsgericht hatte dem EuGH im Juni 2009 im Rahmen eines Vorab-Entscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie mit Europäischem Primärrecht (EG-Vertrag, Europäische Menschenrechts-Konvention) vereinbar ist. In der Lebensversicherung ist (in Belgien) eine geschlechtsspezifische Tarifierung weiterhin zulässig, im Schadensversicherungsbereich hingegen nicht.

EU – Europäischer Gerichtshof hebt Kommissionsentscheidung zur Senkung der erlaubten CO2-Emissionen für Polen und Estland auf

Am 23. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof (Az.: T-183/07 und T-263/07) erster Instanz die Entscheidung der Europäischen Kommission aufgehoben, die von Polen und Estland festgelegten Emissionsquoten für CO2 zu senken.

Um kosten- und wirtschaftlich effizient auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, wurde im Jahr 2003 mit der Richtlinie 2003/87/EG ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, nach der die EU-Mitgliedstaaten für jeden Fünfjahreszeitraum einen nationalen Zuteilungsplan aufstellen und der EU-Kommission ihre Zuteilungspläne übermitteln. Die Emissionsrechte werden den Unternehmen branchenabhängig vom Staat eingeräumt. Mit den Zertifikaten, die die Unternehmen nicht nutzen, können sie handeln. Dies soll einen Anreiz darstellen, den CO2-Ausstoß zu verringern. 2006 unterrichteten Polen und Estland die Europäische Kommission über ihre Zuteilungspläne. Diese entschied 2007, dass der Umfang der vorgesehenen Emissionszertifikate mit der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten unvereinbar sei. Die Kommission kürzte die Emissionszertifikate insgesamt um 47,8 % für Estland bzw. 26,7 % für Polen. Beide Staaten verklagten daraufhin die Kommission.

Das Europäische Gericht erster Instanz entschied nunmehr, dass die Europäische Kommission lediglich die Befugnis hat, einen Zuteilungsplan zu verwerfen, wenn er mit der Richtlinie unvereinbar ist. Es ist grundsätzlich Aufgabe jedes einzelnen Mitgliedstaats und nicht der Kommission, auf Grundlage der Richtlinie über die Gesamtzahl der Zertifikate zu entscheiden. Der Kommission sind bei ihrer Befugnis zur Kontrolle enge Grenzen gesetzt, und ihr obliegt hierbei eine Begründungspflicht. In diesem Fall hatte die Kommission jedoch die Vertrauenswürdigkeit der zugrunde liegenden Daten angezweifelt. Die Kommission durfte die gelieferten Daten nicht durch andere, die sie durch eigene Methoden ermittelte, ersetzen und habe es versäumt zu erläutern, warum die genutzten Daten nicht mit Gemeinschaftsrecht im Einklang gestanden hätten, so das Gericht.

Der Europäische Gerichtshof muss noch über ähnliche Fälle in Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen und der Tschechischen Republik entscheiden.

Südafrika – Neues Verbraucherschutzgesetz unterzeichnet

Am 24. April 2009 wurde ein neues Verbraucherschutzgesetz (Consumer Protection Act) vom südafrikanischen Präsidenten unterzeichnet, das am 29. Oktober 2010 in Kraft tritt. Intention des Gesetzes ist es, das Common Law zu kodifizieren und die derzeit in unterschiedlichen Gesetzestexten verstreuten Verbraucherrechte in einem Gesetz zu bündeln.

Verbraucher können künftig Waren umtauschen, wenn die marktüblichen Erwartungen an das Produkt nicht erfüllt werden. Zudem werden wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken verboten, Verbraucherinformationen verbessert und das Verbraucherrecht harmonisiert. Das neue Gesetz ersetzt den Unfair Business Practices Act, den Trade Practices Act, den Sales and Service Matters Act, den Price Control Act sowie den Merchandise Marks Act.

Insbesondere das Produkthaftungsrecht, bisher ausschließlich vertrags- und deliktsrechtlich kodifiziert, wurde grundlegend erweitert. Das Gesetz führt eine verschuldensunabhängige Produkthaftung für Hersteller, Importeure und Groß- und Einzelhändler ein und verbessert damit die Möglichkeiten der Verbraucher, ihre Forderungen geltend zu machen.

Nahezu jeder Lieferant ist vom neuen Gesetz betroffen. Auch ausländische Unternehmen, die nur in geringem Umfang Geschäfte in Südafrika tätigen, fallen unter die neuen Bestimmungen.

Quelle: http://www.thedti.gov.za/ccrd/cpact09.pdf

USA/Italien – Ehemalige Wirtschaftsprüfer von Parmalat schließen mit Anlegern Vergleich über USD 15 Mio.

Zwei ehemalige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Parmalat SpA stimmten einem Vergleich über USD 15 Mio. mit Investmentgesellschaften zu, um eine Sammelklage zu beenden. Den Wirtschaftsprüfern war vorgeworfen worden, für die Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2003 mitverantwortlich gewesen zu sein. Wie am 19. November 2009 vor dem Bundesgericht in Manhattan (In re Parmalat Securities Litigation, Az.: 04-1653) verkündet wurde, erklärten sich Deloitte Touche Tohmatsu bereit, USD 8,5 Mio. sowie Grant Thornton International USD 6,5 Mio. zu zahlen. Die klagenden Investmentgesellschaften vertreten mehrere Tausend Anleger, die durch die Bilanzfälschung des Unternehmens und die folgende Insolvenz Geld verloren hatten.

Deloitte hatte sich bereits 2007 vergleichsweise bereit erklärt, USD 149 Mio. an Parmalat zu zahlen.

USA – Raucherin erstreitet USD 300 Mio. Schadensersatz gegen Philip Morris

Ein Geschworenengericht in Südflorida verurteilte Philip Morris USA Inc. USA zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von USD 300 Mio. an eine frühere Raucherin, da das Unternehmen für das Lungenemphysem der Klägerin (mit)verantwortlich war. Dies ist die höchste in Florida jemals einem Raucher zugesprochene Summe, die sich in USD 56 Mio. kompensatorischen Schadensersatz und USD 244 Mio. Punitive Damages aufteilt.

Die Klägerin hatte im Alter von 20 Jahren mit dem Rauchen begonnen und erst 25 Jahre später (im Jahr 1993) nach mehreren Versuchen endgültig damit aufgehört. Sie leidet an einem Lungenemphysem und sitzt aufgrund dieser irreversiblen Atemwegserkrankung im Rollstuhl.

Die Klage war ursprünglich im Rahmen einer Sammelklage anhängig, bei der Raucher und Zigarettenkonzerne im Jahr 2000 einen Vergleich über USD 145 Mrd. geschlossen hatten. Der Florida Supreme Court hatte das Urteil im Jahr 2003 jedoch für nichtig erklärt, da jeder Fall individuell entschieden werden müsse. 2006 bestätigte ein richterlicher Entscheid die Auffassung der Geschworenengerichte, dass die Tabakkonzerne bewusst gefährliche Produkte vertrieben und Gesundheitsrisiken verschwiegen hätten und den Klägern gestattet, sich bei Einzelklagen auf das bereits zuvor verwendete Beweismaterial zu stützen. Seitdem sind ca. 8.000 Einzelklagen gegen Tabakunternehmen in Florida anhängig.

Philip Morris hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.

Im August 2009 wurde Philip Morris in Los Angeles zu Punitive Damages in Höhe von USD 13,8 Mio. an die Hinterbliebenen einer zwischenzeitlich an Lungenkrebs verstorbenen Raucherin verurteilt worden (s. PHi, 2009, 194).

USA – Kalifornisches Berufungsgericht bestätigt USD 2,66 Mio. Schadensersatz wegen Asbestexposition

Am 1. September 2009 bestätigte ein kalifornisches Berufungsgericht (Walmach v. Foster Wheeler, Cal. Ct. App., No. B203962, 9/1/09) die Entscheidung der Vorinstanz über eine Schadensersatzzahlung in Höhe von USD 2,66 Mio. an die Erben eines Schiffsarbeiters, der durch seine berufliche Tätigkeit an asbesthaltigen Boilern an einem Mesotheliom erkrankt war.

Der mittlerweile verstorbene Kläger war während seiner 37-jährigen Tätigkeit auf Marineschiffen Asbestmaterialien ausgesetzt. Die Beklagte, ein Hersteller von Boiler trug vor, die US Navy habe als Arbeitgeber des Klägers und regelmäßiger Nutzer der Boiler von den Risiken Kenntnis gehabt. Daher habe von Herstellerseite keine Warnpflicht bestanden. Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung nicht und sah eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Warnpflicht sowie Konstruktionsmängeln der Boiler für gegeben an. Die Beklagte habe es versäumt, die Sicherheit herzustellen, die ein Nutzer berechtigterweise erwarten durfte. Auch die Höhe der Punitive Damages befand das Gericht für angemessen.

Der Kläger hatte ursprünglich 24 Hersteller asbesthaltiger Produkte verklagt. Nur die Klage gegen Foster Wheeler stand noch zur Entscheidung an, mit den anderen Beklagten hatte er sich entweder verglichen oder die Klage zurückgezogen.

Das kalifornische Rechtsmittelgericht legte die Verschuldensanteile wie folgt fest: 60 % Verschuldensanteil der Marine, 30 % Verschuldensanteil der Beklagten (Foster Wheeler) als Herstellerin des Boilers und 10 % Verschuldensanteil des Klägers. USD 2 Mio. des Schadensersatzes sind Punitive Damages.

USA – Vergleich über USD 21,4 Mio. wegen (Rassen-)Diskriminierung

Eastman Kodak Companyund die Vereinigung ehemaliger und gegenwärtiger Kodak-Mitarbeiter afrikanischer Abstammung Kodak haben sich auf einen gerichtlichen Vergleich (Davis et al. v. Eastman Kodak Company, Az.: 6:04-cv-06098) in Höhe von USD 24 Mio. geeinigt. Dies ist eine der höchsten Summen der vergangenen Jahre wegen einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Der Vergleich muss noch von einem örtlichen Gericht (U.S. Magistrate Judge) genehmigt werden. Die Angestellten hatten behauptet, bei der Bezahlung, bei Beförderungen sowie bei Entlassungen benachteiligt worden zu sein.

Vereinigtes Königreich – Neu eingerichteter Supreme Court nimmt die Arbeit auf

Zum 1. Oktober 2009 nahm der neu eingerichtete Supreme Court in London seine Arbeit auf. Der Supreme Court löst das House of Lords als höchste Rechtsmittelinstanz des Landes ab (für alle Gerichtsverfahren in England, Wales und Nordirland sowie alle Zivilstreitigkeiten in Schottland). Der Constitutional Reform Act von 2005 sah die Einrichtung dieses Gerichts vor.

Bislang war das oberste Berufungsgericht, das House of Lords, ein Ausschuss des britischen Oberhauses, dem zwölf Richter (die sog. Law Lords) angehörten. Eine Berufung in dieses Gericht war automatisch mit einem Sitz in der Legislative verbunden. Die Law Lords hatten dadurch bislang sowohl gesetzgebende als auch richterliche Funktionen inne.

Ziel der Reform war es, einen eigenständigen und unabhängigen Obersten Gerichtshof zu konstituieren, der den Prinzipien der Gewaltenteilung entspricht. Seit 1876 hatte die oberste Berufungsinstanz für England, Wales und Nordirland in den Händen der Law Lords gelegen. Die Richter werden künftig Justices (nicht mehr Judges) genannt. Der Supreme Court setzt sich aus den Richtern zusammen, die zuvor auch das House of Lords bildeten; die Mitgliedschaft der bisherigen Law Lords im Oberhaus ruht allerdings während ihrer Tätigkeit am Supreme Court.


Aus aller Welt

04.11.2009 Up to top

Deutschland – Freizeitsport und Privathaftpflicht: Bei Versicherung Schadensersatz?

In einem interessanten Urteil vom 16. Oktober 2008 hat das OLG Celle die weitreichenden Schlussfolgerungen der Haftung bei gefahrgeneigten Sportarten, die aus einem einschlägigen BGH-Urteil vom 29. Januar 2008 (Az.: VI ZR 98/07, „Hockenheim-Entscheidung“) gezogen werden können, eingeschränkt und konkretisiert.

Gegenstand beider Gerichtsverfahren war der Ersatz für Schäden, die in Ausübung einer gefahrgeneigten Sportart entstehen. Der BGH hatte für die Teilnehmer einer Motorsportveranstaltung überraschend undifferenziert konstatiert, dass sich bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial ein Schädiger bei etwaigen, ohne gewichtige Regelverletzung hervorgerufenen Schäden eines Mitspielers nicht auf einen Haftungsausschluss berufen könne, „soweit Versicherungsschutz besteht“.

In dem Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem OLG Celle zugrunde lag, war es während eines Fußballspiels zu einem Zweikampf gekommen, der eine Schien- und Wadenbeinfraktur eines Spielers zur Folge hatte. Der Geschädigte forderte klageweise Schadensersatz und berief sich auf die o. g. BGH-Entscheidung.

Das OLG Celle führt aus, bei einem sportlichen Kampfspiel wie dem Fußballspiel seien Verletzungen in Kauf zu nehmen, die typischerweise auch bei der Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzungen entstehen könnten (stillschweigender Haftungsausschluss). Eine Haftung komme nur in Betracht, wenn der Geschädigte dem Schädiger einen Regelverstoß von einiger Erheblichkeit nachweisen könne. Gelinge dieser Nachweis nicht, sei ein Schadensersatzanspruch abzulehnen, wobei offen gelassen werden könne, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder erst bei der Rechtswidrigkeit abzulehnen sei, da es jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs verstoße, weil auch der Geschädigte bei einer gefahrgeneigten Tätigkeit wie dem Fußballspiel ohne weiteres in die Lage des Schädigers hätte kommen können und sich dann ebenfalls gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt hätte.

Der „Hockenheim-Entscheidung“, so das OLG Celle, sei nicht zu entnehmen, dass die dort aufgestellten Grundsätze, denen eine Pflicht-Haftpflichtversicherung im Motorsport zugrunde lag, auch anzuwenden seien, wenn einer der Beteiligten privat und freiwillig haftpflichtversichert sei, da dies zur Folge hätte, dass dasselbe Foul je nach Bestehen einer Versicherung bei einem Spieler zur vollen Schadenskompensation, beim anderen hingegen zum Haftungsausschluss führen würde.

Um solche Wertungswidersprüche zu vermeiden, bleibt zu hoffen, dass sich die Überlegungen des OLG Celle durchsetzen werden und der BGH, der nun im Rahmen des Revisionsverfahrens in Sachen Fußball erneut mit der Frage des Verhältnisses von Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung befasst sein wird, seine Hockenheim-Aussagen überdenken und seine Schlussfolgerungen etwas pointierter und exakter formulieren wird.

Quelle: OLG Celle, Urteil v. 16.10.2008, Az.: 5 U 66/08

Deutschland – Umwelterwägungen im Sondernutzungsverfahren: Die Kommune und die globale Verantwortung

Darf ein Bezirksamt einem Antragsteller im Rahmen eines Sondernutzungserlaubnisver-fahrens über die Ausstattung des Gehwegs vor einem Restaurant mit Tischen das Aufstellen von Heizstrahlern aus Klimaschutzerwägungen verbieten? Das VG Berlin bejaht diese Frage in seiner aktuellen, möglicherweise wegweisenden „Heizpilzentscheidung“. Das Berliner Straßengesetz bestimmt, dass eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel zu erteilen ist, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Rahmen einer solchen Interessenabwägung hatte das Bezirksamt die mit der Nutzung von Heizstrahlern einhergehenden, aus Sicht des Bezirksamts unzumutbaren Emissionen für wichtiger gehalten als die ökonomischen Interessen des Antragstellers (der geltend gemacht hatte, dass sich seine Umsätze durch die Heizstrahler um etwa 50 % gesteigert hätten).

Das VG Berlin folgte dieser Argumentation und wies den Hinweis des Klägers darauf, dass selbst ein Berlin-weiter Verzicht auf Heizstrahler keinen messbaren Einfluss auf den Klimaschutz hätte, mit dem Kommentar zurück, dass das globale Ziel des Klimaschutzes lokales Handeln („Think global, act local“) erfordere.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil ausdrücklich zugelassen, weil bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob das globale Ziel des Klimaschutzes ein von einer Behörde zu prüfender Gesichtspunkt im Rahmen einer allgemeinen Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Einzelinteressen sein kann

Quelle: VG Berlin, Urteil v. 15.5.09, Az.: VG 1 A 417/08

Deutschland – Kein Schmerzensgeld bei anwaltlichem „Kunstfehler“

War das nicht doch schon immer klar? Anders als der Arzt, hat der Rechtsanwalt – so der BGH in einem aktuellen Urteil – tatsächlich nicht die Aufgabe, die Gesundheit seiner Mandanten zu fördern und haftet diesen daher nicht für immaterielle Schäden und Schmerzensgeld, wenn sie behaupten, aufgrund einer Falschauskunft in „seelische Auflösung“ geraten zu sein. Zu dieser Erkenntnis kam der BGH in der Beurteilung des folgenden Sachverhalts: Ein Rechtsanwalt hatte seinen Mandanten die falsche Auskunft erteilt, ihre Haftpflichtversicherung stehe nicht für den Schaden ein, den ihre Kleinkinder durch das Inbrandsetzen des gemieteten Hauses verursacht hatten, wenn den Eltern oder dem Kindermädchen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Durch diese anwaltliche Falschberatung seien die Eheleute in „Dauerpanik“ versetzt worden und verlangten – letztlich ohne Erfolg – Schmerzensgeld von ihrem Rechtsberater.

Quelle: BGH, Urteil v. 9.7.2009, Az.: IX ZR 88/08
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b62cfa2f5513b8b1d51b169954c0c3b2&client=3&nr=48979&pos=0&anz=1

Deutschland – BGH-Urteil erhöht persönliches Risiko von Compliance Officer

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu untersuchen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2009. Angeklagt war der Leiter der Innenrevision, gleichzeitig Leiter der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Nach den Regelungen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die Straßenreinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin. Die Aufwendungen für die Reinigung der Straßen ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen. Infolge eines Versehens wurden bei der Berechnung der Entgelte der Tarifperiode 1999/2000 auch die Kosten für die Straßen einbezogen, für die es keine Anlieger gab. Der Berechnungsfehler wurde in der Folgezeit bemerkt, aber nicht korrigiert.

Die Verpflichtung, gesetzliche Vorgaben einzuhalten („Compliance“), setzen im Wirtschaftsleben tätige Großunternehmen mittlerweile dadurch um, dass sie einen Compliance Officer benennen. Diesen trifft regelmäßig eine Garantenpflicht i. S. von § 13 StGB, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.

Eine derart weitgehende Beauftragung (wie bei einem Compliance Officer) sah das Gericht bei dem Angeklagten als Leiter der Innenrevision nicht. Im vorliegenden Fall bestanden jedoch zwei Besonderheiten: Zum einen handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und zum anderen bezieht sich die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens. Bei einer Anstalt öffentlichen Rechts ist der Gesetzesvollzug das eigentliche Kernstück ihrer Tätigkeit. Damit entfällt im hoheitlichen Bereich die Trennung zwischen den Interessen des eigenen Unternehmens und den Interessen außenstehender Dritter. Zum wesentlichen Aufgabenbereich des Angeklagten gehörte es mithin, die Erhebung betrügerischer Reinigungsentgelte zu verhindern. Daher hatte der Angeklagte eine Garantenstellung inne und wurde vom BGH wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu 120 Tagessätzen verurteilt.

Die Entscheidung des BGH unterstreicht den Trend, hohe Anforderungen an die für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Verantwortlichen zu stellen.

Quelle: BGH, Urteil v. 17.7.2009, Az.: 5 StR 394/08
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=14682d70f646ff9e9f86fe9fa7c40c4d&client=3&nr=48874&pos=1&anz=4&Blank=1.pdf

EU – EuGH stärkt die freie Rechtsanwaltswahl

Mit seinem Urteil vom 10. September 2009 hat der EuGH entschieden, dass sich ein Rechtsschutzversicherer nicht das Recht vorbehalten darf, bei einem Ereignis, das eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern geschädigt hat, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bislang behielten sich die Rechtsschutzversicherer in Österreich unter Hinweis auf die sog. Massenschadenklausel vor, den Rechtsanwalt selbst zu bestimmen.

Der Versicherungsnehmer hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der seine Ansprüche gegen einen insolventen Wertpapierdienstleister, bei dem er Geld angelegt hatte, geltend machte. Nachdem der Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Kosten des beauftragten Anwalts abgelehnt hatte, klagte der VN diese ein. Das Landgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz lehnten einen Kostenerstattungsanspruch unter Hinweis auf die Klausel in den Rechtsschutzbedingungen ab. Erst der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz hatte Zweifel an der Europakonformität der Klausel und legte die Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die Massenschadenklausel nicht mit der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherungen vereinbar und mithin unwirksam ist.

Art. 4 Abs. 1 a) der EG-Richtlinie 87/344/EWG lautet:

In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass in Fällen der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierten Person, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht.

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie unabhängig vom Anliegen eine besondere Garantie für die Rechtsschutzversicherten vorsehe und auch bei Massenschadensfällen nicht eingeschränkt werden könne. Nach Auffassung des EuGH sichert die Richtlinie den Versicherten einen eigenen und eigenständigen Anspruch zu. Dies ergibt sich – so der EuGH – aus dem Wortlaut, aus systematischen Erwägungen sowie aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 87/344/EWG.

Quelle:EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Az.: C-199/08
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/

Vereinigtes Königreich – Produkthaftung: Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bei Instruktionsfehlern

Der High Court (2009 EWHC 824 (TCC), Az.: HT-07-233) hat am 27. April 2009 einen Produkthaftungsanspruch der Coal Pension Properties Ltd. gegen die Nu-Way Ltd. als Herstellerin eines fehlerhaften Gasdruckverstärkers zurückgewiesen, da der durch eine Explosion entstandene Schaden – nach der Überzeugung des Gerichts – nicht nachgewiesenermaßen kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeführt werden konnte.

Mitte August 2001 war es durch den Bruch eines 15 Jahre zuvor installierten Gasdruckverstärkers zur Explosion eines Gasboilers gekommen. Dieses seit den 1970er-Jahren hergestellte Gerät funktionierte im Wesentlichen fehlerfrei, lediglich in den 1990er-Jahren waren gelegentliche Defekte aufgetreten, deren Ursachen nicht verlässlich festgestellt werden konnten.

Die Klägerin behauptete, dass der Beklagten die Fehlerhaftigkeit des Geräts spätestens seit einem Unfall im August 1998 bekannt gewesen und sie mit dem Vorfall unverantwortlich umgegangen sei, da sie nicht vor den potenziellen Gefahren dieser Gasdruckverstärker gewarnt habe, die – so der Klägervortrag – zur Überprüfung der Geräte geführt hätten. Die Beklagte trug vor, dass eine ungenügende Wartung des Geräts durch die Klägerin zum Unfall geführt habe. Im Übrigen habe sie seit 1998 Schritte unternommen, um die Konstruktion des Gasdruckverstärkers zu verändern und konkrete Produkt- sowie Wartungshinweise zu geben.

Der High Court führte aus, dass die Beklagte ab Kenntnis eines erheblichen Fehlers die Verpflichtung treffe, notwendige Schritte zu unternehmen, um die betroffenen Verkehrskreise hierauf hinzuweisen. Diese notwendigen Gefahrhinweise habe die Beklagte unterlassen. Die Klägerin konnte aber nicht unter Beweis stellen, dass die unterlassene Warnung für die Explosion kausal war und bei einer entsprechenden Warnung hätte vermieden werden können. Das Gericht berücksichtigte zum Nachteil der Klägerin, dass diese den Gasdruckverstärker unsachgemäß eingesetzt und darüber hinaus generell die Wartungen nicht entsprechend habe durchführen lassen. Daher war das Gericht nicht hinreichend überzeugt, dass der Schaden auch bei einer entsprechenden Produktwarnung hätte vermieden werden können, und wies die Klage ab.

Quelle: 2009 EWHC 824 (TCC), Urteil v. 27.04.2009, Az.: HT-07-233
http://www.bailii.org/cgi-bin/markup.cgi?doc=/ew/cases/EWHC/TCC/2009/824.html&query=ht-07-233&method=boolean

Vereinigtes Königreich – Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie

Nachdem England die EG-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Anfang des Jahres durch die Environmental Damage Regulations 2009 umgesetzt hatte, die zum 1. März 2009 in Kraft trat (s. PHi, 2009, 80), wurde sie nun auch in Wales, Schottland und Nordirland beschlossen. Die Umweltschadens- bzw. Umwelthaftungsgesetze traten in Wales zum 6. Mai, in Schottland zum 24. Juni und in Nordirland zum 24. Juli 2009 in Kraft. Die im April 2004 verabschiedete Richtlinie hätte bis zum April 2007 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Quelle: http://www.opsi.gov.uk/legislation/wales/wsi2009/pdf/wsi_20090995_mi.pdf http://www.opsi.gov.uk/legislation/scotland/ssi2009/pdf/ssi_20090266_en.pdf http://www.doeni.gov.uk/environmental_liability prevention_and_remediation__regulations__northern_ireland__2009.pdf

28.08.2009 Up to top

Deutschland – Änderung des Lebens- und Futtermittelrechts beschlossen

Am 27. Mai 2009 wurde im Vermittlungsausschuss des Bundestags eine Einigung über die Neuordnung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) erzielt. Die Novellierungsbemühungen resultieren aus den Erfahrungen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (sog. Gammelfleisch). Das Gesetz enthält Vorschriften zur Lebensmittelüberwachung und verstärkt die Pflicht zur Information der Verbraucher durch die zuständigen Behörden. Zudem werden die Lebensmittelunternehmer verpflichtet, die Behörden zu informieren, wenn ihnen unsichere Lebensmittel angeboten werden. Die Staatsanwaltschaften müssen künftig den Überwachungsbehörden die Einleitung von Strafverfahren bei Verstößen gegen das LFGB melden.

Außerdem wurde der Bußgeldrahmen bei fahrlässigen Verstößen erhöht. Die Informationspflicht ist für die Versicherungswirtschaft bedeutsam, da künftig möglicherweise häufiger Lieferungen verdorbener Lebens- und Futtermittel aufgedeckt und von den Behörden entsprechende Produktrückrufe angeordnet werden. Das novellierte Gesetz ist am 4. Juli 2009 in Kraft getreten.

Deutschland – BGH: Banken müssen Anleger auf fehlende Einlagensicherung hinweisen

Der Bundesgerichtshof entschied am 14. Juli 2009 in zwei Urteilen (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) über Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die BFI Bank AG wegen Schlechterfüllung der Beratungspflichten hinsichtlich Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Fall der Insolvenz der Bank. Der BGH urteilte, dass Banken darauf hinweisen müssen, wenn Einlagen nur durch den im Einlagensicherungsgesetz festgelegten Mindestschutz gesichert sind. Risikoscheuen Investoren muss in diesen Fällen von einer Anlage abgeraten werden. Bis zur Reform Anfang Juli 2009 garantierte das Einlagensicherungsgesetz für Sparguthaben oder Tages- und Festgelder nur 90% der Einlagen, maximal jedoch EUR 20.000. Diese Grenze wurde im Juli 2009 auf 100% der garantierten Einlagen sowie maximal EUR 50.000 angehoben.

In beiden Fällen unterhielten die Klägerinnen bei der BFI Bank Spareinlagen sowie Festgeld im Wert von EUR 80.000 bzw. EUR 160.000. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken angehörte, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerinnen erhielten aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes lediglich jeweils EUR 20.000 Entschädigung und auf die überschießenden Forderungen ca. 30% nach der Insolvenztabelle.

Der BGH hat die Urteile der Berufungsinstanz, die die Klagen abgewiesen hatte, aufgehoben und die Klagen zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2009 (Az. 310 O 4/09) und 1. Juli 2009 (Az. 325 O 22/09) hinsichtlich der Anlage in Lehman-Zertifikate urteilten die Gerichte, dass die beklagte Sparkasse die Kunden über das Fehlen eines Einlagensicherungssystems hätten aufklären müssen. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Kunden bei entsprechender Aufklärung vom Erwerb der Zertifikate abgesehen und ihr Geld risikoärmer angelegt hätten.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Sparkasse ihre Kunden darüber hätte informieren müssen, in welchem Umfang sie Rückvergütungen mit dem Geschäft erzielt (sog. Kick-backs). Im ersten Urteil des BGH zu Kick-back-Geschäften Ende 2000 (Az.: XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239, Urteil vom 19. Dezember 2000) hatte der BGH erstmals festgestellt, dass eine Bank ihre Kunden hinsichtlich einer bestehenden Rückvergütungsvereinbarung aufklären muss. In seinem jüngsten Urteil zu den Aufklärungspflichten bei Rückvergütungsvereinbarungen, dem sog. Kick-back IV-Urteil vom 12. Mai 2009, führte der BGH aus, dass die beratende Bank darlegen und beweisen muss, dass sie in Bezug auf die pflichtwidrige Nichtaufklärung über die erfolgte Rückvergütung kein Vorsatz trifft, mit der Folge, dass die Bank zudem beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte.

Kanada – Gesetzentwurf beschränkt Grenzwerte für Weichmacher (Phtalate) in Kinderspielzeug

In Kanada wurde am 20. Juni 2009 ein Gesetzentwurf veröffentlicht, der den Verkauf und Import von Kinderspielzeug untersagt, in denen Phtalate in einer Konzentration von mehr als 1.000 mg/kg enthalten sind. Dies kommt einer Verbannung dieser Phtalate in Kinderspielzeug gleich. Zudem sollen Phtalate in Verbraucherprodukten reduziert werden.

Nach Verabschiedung des Gesetzes ist eine Übergangsperiode von sechs Monaten vorgesehen. Für Kinderspielzeug, das Kinder in den Mund nehmen können, ist die sofortige Inkraftsetzung geplant. Diese neuen Grenzwerte stimmen mit denen in den USA und der Europäischen Union überein, wo Höchstwerte für sechs Phtalate festgelegt wurden. Der Öffentlichkeit wurde seit der Veröffentlichung eine Frist von 75 Tagen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am selben Tag wurde ein weiterer Gesetzentwurf vorgestellt, der für den Bleigehalt in Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, einen Höchstwert von 90 mg/kg vorsieht.

USA – US Supreme Court gibt Klage wegen „umgekehrter Diskriminierung“ statt

Nach einem Urteil des US Supreme Court (Ricci v. DeStefano, Az.: 07-1428) vom 29. Juni 2009 wird es in Zukunft vermutlich deutlich schwieriger für Unternehmen werden, Angestellte diskriminierungsfrei einzustellen bzw. zu befördern.

In dem umstrittenen Supreme Court-Urteil geht es um einen Fall der „umgekehrten Diskriminierung“. Geklagt hatten 18 Männer weißer Hautfarbe, zwei davon von lateinamerikanischer Herkunft, die sich auf mehrere Führungspositionen bei der Berufsfeuerwehr in New Haven beworben und die für die Beförderung erforderliche Punktzahl erreicht hatten.

Auf die Stellen hatten sich sowohl schwarze als auch weiße Kandidaten beworben. Nach umfangreichen Tests erreichten ausschließlich weiße Kandidaten die für eine Beförderung erforderliche Punktzahl. Aus Furcht vor Antidiskriminierungsklagen afroamerikanischer Bewerber verwarf die Stadt New Haven daraufhin das Testergebnis. Dies stieß bei den weißen Bewerbern auf Protest, die sich teilweise mit großem Aufwand auf den Test vorbereitet hatten.

Der District Court und der Second Circuit hatten die Klage zunächst abgelehnt. Der Supreme Court gab nun in einer Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen den Klägern Recht. Arbeitgeber dürften nur dann ein Testergebnis verwerfen, wenn es deutliche Hinweise dafür gebe, dass die Examensaufgaben für weiße Bewerber tatsächlich einfacher zu lösen gewesen seien als für schwarze. Die Sorge vor Diskriminierungsklagen sei keine Rechtfertigung.

Quelle: www.supremecourtus.gov/opinions/08pdf/07-1428.pdf

USA – Wisconsin Supreme Court hält bleihaltige Farbe nicht für einen Produktfehler

Der Supreme Court von Wisconsin (Godoy v. E.I. du Pont de Nemours and Co., Az.: No. 2006AP002670 (Wis. 2009)) hat am 14. Juli 2009 die Schadensersatzklage eines Jungen abgewiesen, der Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund bleihaltiger Farbe geltend gemacht hatte. Das Urteil bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen.

Der Kläger hatte behauptet, dass er in der Wohnung seiner Eltern Blei, das in weißen Bleikarbonatpigmenten der Farbe enthalten ist, sowie bleihaltigem Staub ausgesetzt gewesen sei und dem Hersteller vorgeworfen, er habe ein fehlerhaftes Produkt vertrieben. Das Gericht entschied einstimmig, dass Blei ein charakteristischer Bestandteil des weißen Bleikarbonatpigments sei und qua definitionem Blei enthalte. Anderenfalls wäre es ein anderes Produkt. Daher könne nicht von einem fehlerhaften Produkt gesprochen werden.

Insgesamt sind mehr als ein halbes Dutzend Klagen wegen Schäden durch Bleifarben in Wisconsin anhängig. In einem dieser Verfahren hatte eine Jury in Milwaukee im Jahr 2007 entschieden, dass bleihaltige Farbe zwar ein öffentliches Ärgernis (public nuisance) sei, die Beklagte (NL Industries Inc.) aber nicht für die Schäden hafte. Der Wisconsin Supreme Court hatte es abgelehnt, diese Fälle einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

In einem anderen Verfahren (Gaines v. Sherwin-Williams Co., Miss. Cir. Ct., Jefferson County, No. 2000-604) sprach eine Jury am 25. Juni 2009 einem Jugendlichem, der bleihaltiger Farbe in seinem Haus ausgesetzt war, USD 7 Mio. an kompensatorischem Schadensersatz zu. Die Beklagte kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

USA – Kalifornisches Berufungsgericht lehnt weite Auslegung der Produkthaftung ab

Das kalifornische Berufungsgericht (171 Cal. App. 4th 564, A117648) hat sich im Fall Taylor v. Crane am 25. Februar 2009 gegen eine weite Auslegung der Produkthaftung ausgesprochen und die Warnpflicht eines Herstellers vor Asbestgefahren, die in Produkten von Zulieferern enthalten sein könnten, verneint. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten.

Der Kläger war während seiner Dienstzeit bei der Marine in den 1960er-Jahren asbesthaltigen Produkten ausgesetzt, die allerdings nicht vom Beklagten, sondern Dritten hergestellt worden waren. Er begehrte vom Beklagten mit der Behauptung Schadensersatz, dass dieser seine Pflicht verletzt habe, vor den Asbestgefahren durch den vorhersehbaren Gebrauch des Produkts zu warnen, auch wenn die Gefahr von einem Drittprodukt ausging.

Es ist anerkanntes Recht, dass die Hersteller verpflichtet sind, vor den Gefahren ihrer eigenen Produkte zu warnen. Das kalifornische Berufungsgericht hielt dagegen eine Warnpflicht des Beklagten für Produkte, die er nicht hergestellt hat, für zu weitgehend und wies die Klage ab.

Im Dezember 2008 hatte der Washington Supreme Court in den ähnlich gelagerten Fällen Simonetta v. Viad Corp. und Braaten v. Saberhagen Holdings ebenfalls eine Erweiterung der Produkthaftung abgelehnt.

25.06.2009 Up to top

China – Lebensmittelstandards verschärft

Nach den zahlreichen Lebensmittelskandalen der Vergangenheit soll ein neues Gesetz helfen, die Lebensmittelsicherheit nachhaltig zu erhöhen und dadurch das Vertrauen der Verbraucher wieder herzustellen. Das neue, am 28. Februar 2009 vom chinesischen Nationalkongress verabschiedete Lebensmittelsicherheitsgesetz, das am 1. Juni 2009 in Kraft trat, soll Sicherheit „von der Produktion bis zum Tisch“ gewährleisten.

Das neue Gesetz konsolidiert mehrere hundert Bestimmungen und Standards, die für die über 500.000 Lebensmittelbetriebe in China gelten, und enthält höhere Strafen für Produzenten von verunreinigten Produkten. Es schafft ein strengeres Überwachungs- sowie Rückrufsystem sowie eine Reihe neuer Sicherheitsstandards. Die künftigen auf Provinzebene eingerichteten Kommissionen werden alle Behörden überwachen und damit die bisherigen zersplitterten Zuständigkeiten, die zu erheblichen Konfusionen geführt hatten, ersetzen.

Verbraucher können nach diesem Gesetz Schadensersatz für gefährliche Produkte verlangen, wobei Produzenten und Werbeträger gesamtschuldnerisch haften, falls die betreffenden Produkte nicht den Vorschriften entsprechen. Im Melaminskandal waren die Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Firma Sanlu bisher gescheitert, da bislang kein Gericht den Fall angenommen hatte.

China – Versicherungsrecht geändert

Das ständige Komitee der Nationalen Volkspartei beschloss am 2. März 2009 eine Reihe von Änderungen des Versicherungsgesetzes, die am 1. Oktober 2009 in Kraft treten werden. Auch wenn noch keine vollständige Übersetzung der Änderungen vorliegt, sieht es so aus, dass Versicherer künftig in Immobilien investieren dürfen. Das Gesetz ermächtigt darüber hinaus die chinesische Aufsichtsbehörde, Aktionäre von Versicherern anzuweisen, finanzielle Transaktionen zwischen Versicherern und ihren Niederlassungen zu unterbinden, wenn dadurch die Solvenz des Unternehmens gefährdet werden könnte.

Deutschland – Bundestag verabschiedet neues Umweltrecht

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 mehrere Einzelgesetze im Umweltrecht verabschiedet und dabei zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrats aufgegriffen. Ziel des Entwurfs ist die Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen, in denen auch EG-Richtlinien umgesetzt werden. Das neue Wasserrecht sieht eine übersichtlichere und systematischere Gliederung, eine größere Transparenz und bessere Verständlichkeit wasserrechtlicher Regelungen sowie eine verbesserte Rechtsklarheit durch eine Ergänzung und Harmonisierung zentraler Punkte vor.

Im Naturschutz- und Wasserrecht gibt es demnach künftig erstmals bundeseinheitliche Vorschriften zur Bewirtschaftung der Obenflächengewässer, des Küstenmeers und des Grundwassers. Die Einzelgesetze, die ursprünglich Teil des gescheiterten Umweltgesetzbuches (UGB) waren, waren zuvor am 17. Juni 2009 im Umweltausschuss nach Beratungen über die Änderungswünsche des Bundesrats gebilligt worden. Dieser hatte in seiner Sitzung vom 15. Mai 2009 dem Gesetzentwurf des Bundestags (BT-Dr. 16/12275) zur Neuregelung des Wasserrechts) vom 20. März 2009 nicht zugestimmt und über 100 Änderungen der geplanten Neuregelungen verlangt.

Deutschland – Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung verabschiedet

Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) beschlossen. In dem Gesetz ist künftig für D&O-Policen eine Eigenbeteiligung der Vorstandsmitglieder an möglichen Schäden vorgesehen, die mindestens 10 % des Schadens betragen muss, maximal jedoch das Eineinhalbfache des jährlichen Festgehalts. Der Selbstbehalt darf nicht zwischen Organmitglied und Unternehmen vertraglich ausgeschlossen werden.

Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft wird zwar nicht der Höhe nach begrenzt. Sie muss allerdings künftig in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die branchen- oder landesübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, machen sich die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Ziel der neuen Vergütungsstruktur bei börsennotierten Unternehmen ist eine Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung. So sollen variable Vergütungsbestandteile künftig eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und Aktienoptionsprogramme künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden können.

Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Deutschland – Unfallopfer fordert EUR 7,2 Mio. Entschädigung von Versicherung

Am 11. Juni 2009 hat vor dem Hamburger Landgericht ein Prozess begonnen, bei dem mit einem Betrag von EUR 7,2 Mio. die höchste in Deutschland jemals geforderte Schadensersatzsumme eingeklagt wurde.

Im Jahr 2004 befand sich die 23-jährige Klägerin als Beifahrerin ihres Mannes auf einer Urlaubsreise, als ihr Mann bei hoher Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und gegen eine Leitplanke prallte. Sie zog sich Kopfverletzungen, eine Lungenquetschung und einen Unterschenkelbruch zu. Seit dem Unfall ist sie geistig behindert und kann auch nach vielen Operationen und Therapien nicht mehr ohne Hilfe laufen, essen oder das Badezimmer benutzen. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte eigenen Angaben zufolge bisher EUR 400.000 sowie eine monatliche Rente in Höhe von rund EUR 4.000.

USA – Die US-amerikanischen Firmen Mattel und Fisher-Price müssen wegen bleibelastetem Spielzeug USD 2,3 Mio. Strafe (Zivilstrafe) zahlen

Mattel Inc. hat als Mutterkonzern von Fisher-Price Inc. am 29. Mai 2009 einem Vergleich (CPSC Docket No. 09-C0019) mit der US-amerikanischen Verbraucherschutzkommission (Consumer Protect Safety Commission, CPSC) über die Zahlung einer Zivilstrafe in Höhe von USD 2,3 Mio zugestimmt. Eine Zivilstrafe ist eine Rechtsfigur, die dem deutschen Rechtssystem unbekannt ist. Sie wird zwar von staatlichen Stellen erhoben, unterliegt aber nicht den strengen strafrechtlichen Beweisanforderungen.

Die CPSC hatte Mattel Inc. und Fisher-Price Inc. vorgeworfen vom überhöhten Bleigehalt importierter Spielzeuge aus China gewusst und gegen die im „Consumer Product Safety Improvement Act“ festgelegten Höchstgrenzen für den Bleigehalt in Spielzeugen verstoßen zu haben. Mattel hatte zwischen September 2006 und August 2007 bis zu 900.000 Spielzeuge und Fisher-Price zwischen Juli 2006 und August 2007 bis zu 1,1 Mio. Spielzeuge aus China importiert, die nicht den US-amerikanischen Bestimmungen entsprachen.

Bereits am 15. Dezember 2008 hatte Mattel Inc. mehrere Verfahren wegen bleikontaminierten Spielzeugs in insgesamt 39 US-Bundesstaaten, die gegen 17 Spielzeughersteller (darunter Mattel) geführt worden waren, durch Zustimmung zu einem Vergleich i. H. v. insgesamt 12 Mio. beendet (s. PHi, 2009, 39).

Quelle: http://www.cpsc.gov/CPSCPUB/PREREL/prhtml09/09237.pdf

USA – Gericht spricht Arbeiter in einer Popcornfabrik USD 7,5 Mio. Schadensersatz zu

Ein Bundesgericht in Sioux City, Iowa (Kuiper v. Givaudan Flavors Corp., N.D. Iowa, No. 06-CV-4009, 3/12/09), sprach am 12. März 2009 einem mittlerweile verstorbenen Arbeiter, dessen Lungen durch Butterzusatzstoffe zur Herstellung von Popcorn geschädigt wurden, USD 7,5 Mio. kompensatorischen Schadensersatz zu. Das Urteil erging einen Tag nach dem Tod des Klägers durch Lungen- und Herzversagen.

Der Kläger hatte im Jahr 2006 den Hersteller der Zusatzstoffe für Popcorn verklagt, nachdem bei ihm eine sog. Popcorn-Lunge festgestellt worden war. Er hatte in den 1990-er Jahren in einer Fabrik zur Herstellung von Popcorn gearbeitet und dem Popcorn Butterzusatzstoffe beigefügt. Zwar trug er Kläger hierbei eine Atemschutzmaske gegen Salzstaub, diese schützte ihn jedoch nicht gegen die Diacetyl-Dämpfe.

Die Jury befand, dass die Zusatzstoffe fehlerhaft waren und es das beklagte Unternehmen unterlassen hatte, vor den Gefahren zu warnen.

USA – Kalifornisches Berufungsgericht lehnt weite Auslegung der Produkthaftung ab

Das kalifornische Berufungsgericht (171 Cal. App. 4th 564, A117648) hat sich im Fall Taylor v. Crane am 25. Februar 2009 gegen eine weite Auslegung der Produkthaftung ausgesprochen und die Warnpflicht eines Herstellers vor Asbestgefahren, die in Produkten von Zulieferern enthalten sein könnten, verneint. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten.

Der Kläger war während seiner Dienstzeit bei der Marine in den 1960er-Jahren asbesthaltigen Produkten ausgesetzt, die allerdings nicht vom Beklagten, sondern Dritten hergestellt worden waren. Er begehrte vom Beklagten mit der Behauptung Schadensersatz, dass dieser seine Pflicht verletzt habe, vor den Asbestgefahren durch den vorhersehbaren Gebrauch des Produkts zu warnen, auch wenn die Gefahr von einem Drittprodukt ausging.

Es ist anerkanntes Recht, dass die Hersteller verpflichtet sind, vor den Gefahren ihrer eigenen Produkte zu warnen. Das kalifornische Berufungsgericht hielt dagegen eine Warnpflicht des Beklagten für Produkte, die er nicht hergestellt hat, für zu weitgehend und wies die Klage ab.

Im Dezember 2008 hatte der Washington Supreme Court in den ähnlich gelagerten Fällen Simonetta v. Viad Corp. und Braaten v. Saberhagen Holdings ebenfalls eine Erweiterung der Produkthaftung abgelehnt.

22.04.2009 Up to top

Deutschland – Neues Produkthaftungsurteil, oder:
Muss der Verbraucher tatsächlich mit Kirschkernen in einem Kirschkuchen rechnen?

Ein neues BGH-Urteil (Az. VI ZR 176/08) vom 7. April 2009 legt das Produkthaftungsgesetz im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu Lasten der Verbraucher aus. Ein Bäckereikunde hatte sich durch einen Biss auf einen Kirschkern, der sich in einem Kirschtaler (einem Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag) befand, einen Zahn abgebrochen und daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert.

Ausgangs- und Berufungsgericht folgten dem klägerischen Begehren und urteilten, dass der Bäcker hierfür nach dem Produkthaftungsgesetz hafte. Der BGH kommt hingegen nach Prüfung der Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises von Kirschstreuselkuchen zu dem Schluss, dass der Endverbraucher bei Erwerb eines kirschhaltigen Gebäcks wissen müsse, dass die Kirsche eine Steinfrucht sei und eine völlige Steinfreiheit nicht erwartet werden könne.

Die vom Produkthaftungsgesetz geforderten Sicherheitsmaßnahmen durch den Hersteller müssten zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und zumutbar sein. Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen – so der BGH – seien dabei von der Größe der Gefahr abhängig. Im vorliegenden Fall sei eine vollkommene Gefahrlosigkeit nur mit unzumutbaren Mitteln (entweder Passieren der Kirschen durch ein engmaschiges Sieb mit dem Resultat völlig zermatschter Kirschen oder Verlesen der einzelnen Kirschen von Hand mit der Folge deutlich höherer Preise für Kirschstreuselkuchen) zu erreichen. Die ins Kalkül zu ziehende drohende Gesundheitsgefahr sei im Fall von Kirschkernresten nicht so schwerwiegend, dass derartige Maßnahmen durch den Hersteller verpflichtend seien.

EU – Einigung bei Überwachung der Ratingagenturen

Am 15. April 2009 haben sich die EU-Institutionen Parlament, Ministerrat und Kommission über einen europäischen Rechtsrahmen zur Beaufsichtigung von Ratingagenturen geeinigt.

Die Zuständigkeit soll zunächst bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen und ab 2010 von einer noch einzurichtenden Aufsichtsbehörde übernommen werden. Für die großen Ratingagenturen (insbesondere Standard & Poor's, Moody's und Fitch) ist vorgesehen, dass die nationalen Behörden internationale Aufsichtsgremien bilden, um eine grenzüberschreitende Kontrolle sicherzustellen.

Kernstück der neuen EU-Verordnung ist es, dass die Bonitätsprüfer künftig eine EU-Lizenz besitzen müssen (die bei der dem Wertpapier-Ausschuss CESR beantragt und von den nationalen Behörden vergeben wird), ihre Bewertungskriterien offen legen sowie Interessenkonflikte beseitigen. Sie werden verpflichtet, künftig die Namen der von ihnen auf Bonität geprüften Unternehmen offen zu legen, wenn deren Anteil an ihrem Ertrag 5 % übersteigt. Zur Gewährleistung einer unbefangenen Prüfung sollen sie längstens für vier Jahre den gleichen Kunden bewerten und zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es den Bonitätsprüfern künftig untersagt, ihre Kunden bei der Verbesserung ihrer Kreditwürdigkeit zu beraten. Bei auftretenden Interessenkonflikten ist die Ratingagentur verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen.

Den Ratingagenturen wird vorgeworfen, die Risiken hochspekulativer Papiere unterschätzt zu haben und dadurch eine Mitschuld an der gegenwärtigen Finanzkrise zu tragen.

EU – Europäisches Corporate Governance-Forum empfiehlt Beschränkung von Manager-Abfindungen

Das Europäische Corporate Governance-Forum (http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/8375_de.htm, http://ec.europa.eu/internal_market/company/ecgforum/index_de.htm) hat am 24. März 2009 Grundsätze für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern vorgeschlagen. Die Höhe der Abfindungen und Erfolgsprämien für mäßig bzw. nicht erfolgreiche Manager ist vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise verstärkt in die Schlagzeilen geraten. Das Europäische Forum empfiehlt, die Abfindungshöhe für Vorstandsmitglieder auf zwei Jahresgehälter zu beschränken. Bei einer Entlassung aufgrund unzureichender Leistung soll keine Abfindung gezahlt werden.

Die Festlegung der Gehaltsstruktur und der Vergütung soll grundsätzlich den Unternehmen bzw. ihren Anteilseignern überlassen bleiben. Gleichwohl empfiehlt das Forum, dass sich die variablen Vergütungsbestandteile an Faktoren orientieren, die das reale Wachstum des Unternehmens und seiner Anteilseigner widerspiegeln. So sollen Vorstandsmitglieder über die ihnen übertragenen Anteile erst dann verfügen können, wenn bestimmte Leistungskriterien erfüllt wurden. Darüber hinaus ist eine längerfristige Ausrichtung der erfolgsabhängigen Zahlungen vorgesehen. So soll ein Teil der Aktien während der gesamten Verweildauer der Führungskräfte im Unternehmen gehalten werden.

Dem Forum zufolge soll die EU-Kommission mittels einer Richtlinie auf die nationale Umsetzung der Vorschläge drängen. Bislang ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes ihren Niederschlag finden.

Auch die deutsche Bundesregierung arbeitet an einem Gesetzesentwurf für schärfere Manager-Regeln, dessen Eckpunkte innerhalb der Koalition teilweise noch umstritten sind. Da das Gesetzespaket noch vor Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode in Kraft treten soll, muss sich die Koalition bis Ende April 2009 einigen.

EU – Zahl der gemeldeten gefährlichen und zurückgerufenen Produkte hat einen neuen Höchststand erreicht

Eine Analyse der EU-Kommission über die Resultate und Auswirkungen der Produktsicherheits-Richtlinie (2001/95/EG) zeigt, dass die Zahl der gefährlichen und zurückgerufenen Produkte, die der Europäischen Kommission gemeldet wurden, stetig ansteigt. Die Produktsicherheits-Richtlinie, die Anfang 2002 in Kraft trat, war in den Mitgliedstaaten bis Anfang 2004 umzusetzen. Ziel der Untersuchung war es, den Stand der Produktsicherheit, insbesondere in Lieferketten, sowie die Funktionsfähigkeit des Marktüberwachungssystems RAPEX (Rapid Alert System for all Dangerous Consumer Products) festzustellen.

Die Zahl der gemeldeten gefährlichen Produkte in der EU war 2008 um 15 % höher als 2007. Sie stieg in den letzten drei Jahren um 118 %. Die weitaus höchste Zahl von Produktsicherheitsmitteilungen (über 50 %) betraf Produkte aus China. Die meisten Meldungen bezogen sich – wie in der Vergangenheit – auf Kinderspielzeug. Die Zahl der gemeldeten Fälle über (vermeintlich) gefährliche Produkte ist in Europa doppelt so hoch wie in den USA. Dort wird eine Reform der Produktsicherheitsbestimmungen angestrebt.

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0905:FIN:EN:PDF

USA/Indien – Bhopal-Verfahren: Mediation abgelehnt

In dem nunmehr seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit um die katastrophalen Folgen, die der Austritt von tödlichem Gas in der Union-Carbide-Niederlassung in Bhopal im Jahr 1984 verursacht hatte, ist ein neues Prozessereignis eingetreten. Zur Erinnerung: Union Carbide hatte im Jahr 1989 Schadensersatz in Höhe von USD 470 Mio. an die Opfer, deren Zahl in die Tausende ging, geleistet.

Nachdem das Verfahren infolge eines Verfahrensfehlers im vergangenen November erneut aufgerollt wurde, hatte sich ein bekannten US-Rechtsanwalts angeboten, pro bono, als Mediator zu fungieren. Union Carbide lehnte die Einschaltung eines Mediators allerdings ab. Aufgrund der ablehnenden Haltung von Union Carbide hielt der U.S. District Court in New York die Einschaltung eines Mediators für nutzlos bzw. kontraproduktiv und lehnte von daher das Angebot des Rechtsanwalts ab.

Quelle: Sahu et al. v. Union Carbide Corp. et al., U.S. District Court, Southern District of New York, No 04-08825

USA – Pharmahersteller verliert Prozess: Kein zwingender Vorrang von Bundesrecht bei Medikamentenklagen

Ein neues Urteil des U.S. Supreme Court (No. 06-1249) vom 3. März 2009 könnte sich als wegweisend für Produkthaftungsklagen, die im Spannungsfeld zwischen Bundes- und Einzelstaatenrecht angesiedelt sind, erweisen.

Im zu beurteilenden Fall – Wyeth v. Levine – enthielt der Beipackzettel eines verschreibungspflichtigen Medikaments gegen Übelkeit des Arzneimittelherstellers Wyeth einen Warnhinweis für die intravenöse Verabreichung, verbot diese aber nicht. Dieser Beipackzettel war von der „U.S. Food and Drug Administration“ (FDA) genehmigt worden.

Als Folge der intravenösen Verabreichung des Medikaments kam es bei der Patientin zu einer Verletzung der Vene, infolge derer sich Wundbrand entwickelte und ein Großteil des Arms amputiert werden musste. Sie hatte daraufhin den Arzneimittelhersteller verklagt und von dem Ausgangs- und Berufungsgericht in Vermont annähernd USD 6,8 Mio. Schadensersatz zugesprochen bekommen.

Wyeth argumentierte hingegen, das Genehmigungsverfahren durch die Bundesbehörde FDA schließe jedes Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten von vornherein aus. Dieses Ausschluss- oder Vorrangprinzip von Bundesrecht („implied pre-emption“) war bereits Gegenstand eines weiteren bedeutenden Verfahrens (Riegel v. Medtronic, Inc. No. 06-179; 552 U.S. (2008)), das sich auf medizinische Geräte bezog (s. PHi 2008, 102 ff.). In dieser Entscheidung war dem Bundesrecht der Vorrang vor einzelstaatlichem Recht zugesprochen worden. Eine solche Vorschrift, wie bei medizinischen Geräten, existiere aber nicht für Medikamente, so das Gericht. Die FDA sei hierfür nicht ausdrücklich ermächtigt, einzelstaatliches Recht auszuschließen.

Der U.S. Supreme Court bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die Genehmigung des Beipackzettels durch die FDA habe den Pharmahersteller nicht gehindert, dem Medikament einen deutlicheren Warnhinweis beizufügen. Der Pharmahersteller – und nicht die FDA – sei in erster Linie verantwortlich für den Inhalt der Warnung.

Produkthaftungsexperten messen dem Urteil weitreichende Bedeutung bei – auch über den Arzneimittelbereich hinaus –, da der Rechtsbegriff der „implied pre-emption“ hier sehr eng interpretiert werde.

Vereinigtes Königreich – Handys verursachen allergische Hautreaktionen

Der Britische Verband der Dermatologen hat auf Allergien aufmerksam gemacht, die durch die Nickeloberfläche von Mobiltelefonen ausgelöst werden können. Die sog. Mobiltelefon-Dermatitis kann bei Personen auftreten, die längere Zeit telefonieren. Studien berichteten über Patienten mit unerklärlichen Ausschlägen im Gesicht und an den Ohren. Genauere Untersuchungen ergaben, dass die Reaktion durch die Nickeloberfläche des Mobiltelefons verursacht wurde. Die Nickelallergie ist die häufigste Kontaktallergie im Vereinigten Königreich und betrifft 30 % der Bevölkerung, mit steigender Tendenz.

Quelle: Liability, Risk and Insurance, 12/ 2008

18.02.2009 Up to top

Deutschland – Türkische Versicherungsangestellte erhält Schadensersatz wegen Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Wiesbaden (Az.: 5 Ca 46/08) hat einer Versicherungsangestellten am 18. Dezember 2008 ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 11.000 wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts zugesprochen.

Die türkischstämmige Klägerin war im Außendienst eines Versicherers tätig. Nach einer in Anspruch genommenen Elternzeit wurde ihr von ihrem Arbeitgeber ein angeblich weitaus weniger lukrativer Außendienstbezirk zugewiesen. Dagegen wehrte sich die Hauptverdienerin einer vierköpfigen Familie. Sie erhob vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden Klage gegen ihren Arbeitgeber mit dem Vorwurf, dass sie aufgrund ihrer Herkunft und ihres Geschlechts diskriminiert worden sei und verlangte EUR 500.000 Schadensersatz. Das Gericht sah die Versetzung zwar durchaus als ungerechtfertigt an, hielt den geforderten Schadensersatz jedoch für überzogen und orientierte sich bei der Bemessung des Schadensersatzes an drei Monatsgehältern.

Deutschland – Statistische Wahrscheinlichkeit hinreichendes Indiz für Diskriminierung?

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin erhielt eine Angestellte durch Urteil vom 26. November 2008 (Az.: 15 Sa 517/08) Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass das Unternehmen zwar einen Frauenanteil in Höhe von 85 % aufweist, sämtliche Stellen auf Führungsebene allerdings ausschließlich von Männern besetzt seien. Sie fühlte sich bei einer Beförderung, für die es keine Ausschreibung gab, übergangen und erhob Schadensersatzklage in Höhe von EUR 90.000, die sie ausschließlich auf die o. g. Statistik stützte. Ihr kam dabei eine Beweiserleichterungsregelung im AGG zugute. Danach muss die eine Diskriminierung behauptende Partei Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen der gesetzlich verankerten Diskriminierungsmerkmale vermuten lassen. Ist dies gelungen, obliegt es der anderen Partei, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Schutzbestimmungen des AGG vorliegt.

Das Gericht sah allein in den Zahlenverhältnissen ein Indiz für eine Diskriminierung der bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigten Arbeitnehmerin, das der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte und sprach der Klägerin EUR 20.000 Schadensersatz und rund EUR 28.000 Verdienstausfall zu. Die Klägerin habe den statistischen Nachweis erbracht, dass die Nichtbeförderung von Frauen in dem Unternehmen nicht zufällig sei. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin haben zwischenzeitlich Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt.

Deutschland – Diskriminierungsverbote gelten auch bei Kündigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer richtungweisenden Entscheidung (Az.: 2 AZR 701/07 vom 6. November 2008) erstmals zum Verhältnis von Kündigungsschutz und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geäußert und dabei Aussagen zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen im Licht der AGG-Regelungen zur Altersdiskriminierung gemacht.

Die Diskriminierungsverbote des AGG finden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Daher könne – so das Gericht – eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, sozialwidrig und somit unwirksam sein. Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht allerdings der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist zulässig.

Nicht entscheiden mussten die obersten Arbeitsrichter die Frage, ob sich ein Arbeitgeber mit einer diskriminierenden Kündigung auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aussetzt.

EU – Änderungen des internationalen Deliktsrechts (Rom-II-Verordnung) seit dem 11. Januar 2009 in Kraft

Seit dem 11. Januar 2009 findet die sog. Rom-II-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche internationale Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Anwendung. Sie ist unmittelbar anzuwenden und verdrängt bis aus wenige Ausnahmen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich die Art. 38 ff. EGBGB.

Die Rom-II-Verordnung enthält Regelungen zur unerlaubten Handlung im weiteren Sinn (d.h. Delikts- und Produkthaftungsrecht, unlauterer Wettbewerb, Urheberrecht, Arbeitskampfrecht), ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Die aus Art. 40 Abs. 4 EGBGB bekannte Regelung zum Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in Art. 18 Rom-II-Verordnung.

Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO sieht nun grundsätzlich die Geltung des Rechts des Erfolgsorts vor. Erfolgsort ist jener Ort, an dem der Primärschaden eingetreten ist. Bisher galt das Ubiquitätsprinzip, d.h. der Geschädigte konnte (innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen) zwischen dem Recht des Handlungs- und des Erfolgsorts wählen (Art. 40 EGBGB). Für den Bereich der Umweltschädigung bleibt es bei diesem Wahlrecht (Art. 7 Rom-II-VO).

Ein zentrales Anliegen des europäischen Gesetzgebers war es, insbesondere die internationale Produkthaftung neu zu regeln (Art. 5 Rom-II-VO), die keine Unterscheidung zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung vornimmt. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers sollte gerade das Produkthaftpflichtrisiko besser vorhersehbar und somit auch einfacher versicherbar werden.

EU – Neue EG-Spielzeugrichtlinie schützt die Gesundheit von Kindern nicht ausreichend

Die Regelungen zur chemischen Sicherheit von Spielzeug, wie sie mit der neuen EG-Spielzeugrichtlinie im Dezember 2008 verabschiedet wurden, seien unzureichend und führten teils sogar zu einer Verschlechterung des Verbraucherschutzes. Zu diesem Schluss kommt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Besonders kritisch sieht das BfR die neuen Grenzwerte für Schwermetalle in Kinderspielzeug. So darf sich aus Spielzeug künftig sogar mehr Blei lösen als nach der bisherigen Regelung. Auch vor Duftstoffen und Nickel, die Allergien auslösen können, würden Kinder durch die neue Richtlinie nicht ausreichend geschützt.

USA – Sammelklage auf USD 54 Mio. wegen abhanden gekommener Hose abgewiesen

Der U.S. Court of Appeals von Washington D. C. hat die Klage eines ehemaligen Richters auf USD 54 Mio. wegen einer in einer Reinigung abhanden gekommenen Hose am 18. Dezember 2008 endgültig abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die beklagte Reinigung hätte eine „garantierte Zufriedenheit" und „Reinigung noch am gleichen Tag" versprochen. In der Klagebegründung hatte er vorgetragen, er habe sich auf diese Aussagen verlassen und sei dabei schmählich im Stich gelassen worden. Er wollte die Hose im Frühjahr 2005 zu seiner Amtseinführung als Richter in Washington tragen. Der Verlust habe ihn sehr schwer verstört und ihm seelisches Leid zugefügt, weil er seinen Lieblingsanzug nicht habe tragen können. Ursprünglich hatte der Kläger „nur" USD 1.150 gefordert. Da dieses Missgeschick aber auch anderen passieren könne, reichte er Sammelklage im Namen aller etwaig „betrogenen" Kunden im Raum Washington ein.

In erster Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Behauptung „garantierte Zufriedenheit" keine unbegrenzte Gewährleistung verspreche. Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe das Schild im Schaufenster in übertriebener Weise ausgelegt und mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagten mussten gleichwohl mehrere Tausend US-Dollar für die Rechtsverteidigung aufbringen.

USA – Haftpflichtversicherer muss Verteidigungskosten eines Headset-Herstellers bei Klagen von Headset-Nutzern übernehmen

Ein U.S. Bundesgericht in Kalifornien entschied im Oktober 2008, dass einige Haftpflicht-Versicherer dem Bluetooth Headset-Hersteller Plantronics die Verteidigungskosten für Klagen von Headset-Nutzern ersetzen müssen, obwohl die Kläger nicht unmittelbar Personenschäden geltend machen (Plantronics, Inc. v. American Home Assurance Co., No. C 07-6038 PVT, 2008 U.S. Dist.; N.D. Cal. Oct. 20, 2008). Die Headset-Nutzer hatten behauptet, dass ihre Headsets Lärm verursachen, der zu Einbußen des Hörvermögens führen könne und bemängelt, dass entsprechende Warnhinweise fehlten. Da Gesundheitsschäden bisher nicht eingetreten waren, zielten die Klagen nur auf eine Erstattung des gezahlten Kaufpreises und nicht auf Ersatzansprüche wegen Personenschäden ab.

Das Gericht entschied, dass die Versicherer die Verteidigungskosten im Rahmen der Deckung zu erstatten hätten, da die reine Möglichkeit der Verursachung eines Personenschadens wegen fehlerhafter Produkte, unlauteren Wettbewerbs oder Gewährleistung gegeben sei. Die Behauptung, dass Gehörschäden verursacht werden könnten, reiche daher aus, um die Rechtsverteidigungspflicht des Versicherers auszulösen. Entsprechend hatte bereits Ende August 2008 der Supreme Court von Texas in einem Fall gegen Nokia entschieden (s. hierzu PHi 2009, 26 f.).


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